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   LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2013 - 13 O 9589/12   

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https://dejure.org/2013,3267
LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2013 - 13 O 9589/12 (https://dejure.org/2013,3267)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.02.2013 - 13 O 9589/12 (https://dejure.org/2013,3267)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08. Februar 2013 - 13 O 9589/12 (https://dejure.org/2013,3267)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen i. R. einer einstweiligen Verfügung gegen die Ausstrahlung des Films "Wir weigern uns Feinde zu sein" an Schulen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Streit um den Film "Wir weigern uns Feinde zu sein"

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kritische Äußerung zur Ausstrahlung des Films "Wir weigern uns Feinde zu sein" an Schulen von Meinungsfreiheit gedeckt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streit um den Film "Wir weigern uns Feinde zu sein"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Wir weigern uns Feinde zu sein"

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2013 - 13 O 9589/12
    Zwar fallen sie nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus; da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind Tatsachenbehauptungen durch Artikel 5 Abs. 1 GG jedenfalls geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind ( BGHZ 139, 95, 98 m.w.N.).

    Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerungen des Verfügungsbeklagten ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr - unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst ( BGHZ 139, 95, 99 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2013 - 13 O 9589/12
    Sie werden aber, auch wenn sie als Grundlage für eine Wertung in einer aus Tatsachenmitteilung und Stellungnahme bestehenden Äußerung enthalten sind, von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr umfasst, sofern sie in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt oder erwiesen falsch sind (BVerfGE 90, 241 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2013 - 13 O 9589/12
    Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Verfügungsantrag herausgehobenen Textpassagen abgestellt werden; vielmehr sind diese im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext aus dem inkriminierten Schreiben des Verfügungsbeklagten zu deuten (vgl. BGH VersR 1997, 842, 843 [BGH 25.03.1997 - VI ZR 102/96] m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.10.2012 - 16 U 25/12

    Abrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2013 - 13 O 9589/12
    Sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden bzw. gehen sie ineinander über, kommt es für die rechtliche Einordnung darauf an, was im Vordergrund steht und damit überwiegt ( OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2012, Az. 16 U 25/12 , recherchiert unter [...]/Das Rechtsportal, Rdn.29).
  • OLG Hamburg, 03.03.2000 - 7 U 69/99

    Brauner Multifunktionär

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2013 - 13 O 9589/12
    Ein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, ist zwar das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, auf die sich eine Meinung stützen könnte (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rdn.34, unter Hinweis auf OLG Hamburg, NJW-RR 2000, 1292).
  • VGH Bayern, 13.06.2013 - 4 CE 13.944

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbreiten von Behauptungen; Anordnungsgrund

    Unabhängig davon, dass die im Schreiben des Pastors K. enthaltenen Aussagen nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2013 (Az. 13 O 9589/12) von der Meinungsfreiheit gedeckt seien und keine unzulässige Schmähkritik darstellten, sei die Information der Schulleitungen über die streitigen Auffassungen zu dem angebotenen Film sowie die deshalb geäußerte Bitte, von dessen Einsatz bis auf Weiteres abzusehen, nicht von sachfremden Erwägungen geleitet.

    Die Sensibilisierung der Schulleitungen für die unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten des Films - auch das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 8. Februar 2013 (Az. 13 O 9589/12) den Eindruck gewonnen, dass sich die von der Antragstellerin als unwahr bezeichneten Tatsachenbehauptungen des Pastors K. im Rahmen der Interpretationsmöglichkeiten halten, die der Inhalt des Films zulässt - stellt einen sachlich rechtfertigenden Grund für das Handeln des für die Schulen zuständigen Bürgermeisters der Antragsgegnerin dar.

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