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   BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92   

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BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92 (https://dejure.org/1993,3409)
BSG, Entscheidung vom 17.06.1993 - 13 RJ 1/92 (https://dejure.org/1993,3409)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 1/92 (https://dejure.org/1993,3409)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 504
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 05.03.1965 - 1 RA 239/61

    Rentenversicherung - Versicherungsfall Begriff - Leistungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Damit beschreibt § 40 SGB I den Beginn der Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers, den sog Leistungsfall, der auch nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen umfaßt (BSGE 22, 278, 281; 40, 16, 17; vgl auch 20, 129, 131; 22, 123, 124).

    Das BSG begrenzt den Begriff des Versicherungsfalls auf diejenigen Leistungsvoraussetzungen, die den versicherten Bedarfsfall, das Risiko, gegen das die Versicherung Schutz gewähren soll, kennzeichnen und deren Eintritt der Versicherte grundsätzlich - abgesehen vom Sonderfall des § 1247 Abs. 3 Buchst b RVO (vgl dazu BSGE 49, 202, 204 ff = SozR 2200 § 1247 Nr. 28) - nicht willkürlich durch Antragstellung bestimmen oder verschieben kann (BSGE 20, 48, 50; BSG SozR Nr. 3 zu § 1255 RVO; BSGE 22, 278, 280).

    Demgemäß gehört der Rentenantrag regelmäßig nicht zum Versicherungsfall (vgl dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 666s I), obwohl sich je nach Zielsetzung, Grundgedanke und Systematik des jeweiligen Gesetzes, das den Begriff des Versicherungsfalls verwendet, eine unterschiedliche, unter Umständen dem Begriff des Leistungsfalls wesentlich angenäherte Auslegung ergeben kann (BSGE 22, 278, 281; 40, 16, 17 = SozR 7290 § 72 Nr. 2).

  • BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 1/91

    Zeitrentengewährung nur bei grundsätzlich zugänglichem Arbeitsmarkt

    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Dies ergibt sich bereits daraus, daß bei Annahme von BU/EU aufgrund der Teilzeitarbeitsmarktlage nach § 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO nur die Gewährung einer Zeitrente in Betracht kommt, der Gesetzgeber also selbst die Möglichkeit der Änderung der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt in der für die Zeitrentengewährung maßgeblichen Zeitspanne von drei Jahren voraussetzt (vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S 8).

    Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dauerrente aufgrund eines für den Versicherten unzugänglichen und damit auf Dauer verschlossenen Arbeitsmarktes (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1993 - 13 RJ 65/91 - im Anschluß an BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S 6 ff) liegen in der Person der Klägerin nach den Feststellungen nicht vor; die bloße Beschränkung auf die Verrichtung von Teilzeitarbeit rechtfertigt gerade, wie die Entstehungsgeschichte und gesetzgeberische Zwecksetzung zeigen, die von einer Prognose entbundene Anwendung des § 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S 8).

  • BSG, 17.02.1982 - 1 RJ 102/80

    Zeitlich unbeschränkte Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Prognose über

    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Auch für die Gewährung einer Zeitrente, die bei der wie hier streitigen Feststellung von BU bzw EU im Regelfall nur aufgrund der Arbeitsmarktlage in Betracht kommt (§ 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO), geht das BSG in ständiger Rechtsprechung von einem einheitlichen Versicherungsfall der BU/EU aus (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16, S 26 f; SozR 2200 § 1276 Nr. 5, S 7; Nr. 6, S 10 = BSGE 53, 100 f).

    Bei der Rente auf Zeit tritt zu der Entscheidung über die Art der Rente die Entscheidung über die Dauer hinzu (BSGE 53, 100, 101 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6, S 10).

  • BSG, 14.05.1975 - 1 RA 61/74

    Erstattungsanspruch des Versicherungsträgers - Heilverfahren als

    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Damit beschreibt § 40 SGB I den Beginn der Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers, den sog Leistungsfall, der auch nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen umfaßt (BSGE 22, 278, 281; 40, 16, 17; vgl auch 20, 129, 131; 22, 123, 124).

    Demgemäß gehört der Rentenantrag regelmäßig nicht zum Versicherungsfall (vgl dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 666s I), obwohl sich je nach Zielsetzung, Grundgedanke und Systematik des jeweiligen Gesetzes, das den Begriff des Versicherungsfalls verwendet, eine unterschiedliche, unter Umständen dem Begriff des Leistungsfalls wesentlich angenäherte Auslegung ergeben kann (BSGE 22, 278, 281; 40, 16, 17 = SozR 7290 § 72 Nr. 2).

  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Soweit in einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. März 1980 (L 6 An 140/79) vor dem Hintergrund des Beschlusses des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 1976 (BSGE 43, 75 ff) die Auffassung vertreten worden sei, daß bei Rentengewährung aufgrund Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes der Versicherungsfall frühestens am Tag der Rentenantragstellung eintreten könne, schließe sich der erkennende Senat dieser Auffassung nicht an.

    Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, daß der Versicherungsfall der EU in der Auslegung durch den Großen Senat in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1976 (BSGE 43, 75 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 13) den Rentenantrag des Versicherten mit umfaßt, kann dem nicht gefolgt werden.

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 65/91

    Verschlossener Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dauerrente aufgrund eines für den Versicherten unzugänglichen und damit auf Dauer verschlossenen Arbeitsmarktes (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1993 - 13 RJ 65/91 - im Anschluß an BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S 6 ff) liegen in der Person der Klägerin nach den Feststellungen nicht vor; die bloße Beschränkung auf die Verrichtung von Teilzeitarbeit rechtfertigt gerade, wie die Entstehungsgeschichte und gesetzgeberische Zwecksetzung zeigen, die von einer Prognose entbundene Anwendung des § 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3 S 8).
  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 28/90

    Bewilligung einer Zeitrente

    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Dies ist, wie das BSG bereits entschieden hat (BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 2), die durch das SG ohne zeitliche Begrenzung zuerkannte Rente wegen EU, da es nach ständiger Rechtsprechung des BSG, worauf auch in den vorstehenden Ausführungen bereits hingewiesen worden ist, keinen besonderen Versicherungsfall der vorübergehenden EU gibt.
  • BSG, 17.05.1977 - 1 RA 55/76
    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Ähnlich wie bei im Ausland lebenden Versicherten lediglich zu prüfen ist, ob ihnen, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten, ein für sie geeigneter Teilzeitarbeitsplatz im Bundesgebiet bzw einem für die Verhältnisse typischen Arbeitsamtsbezirk angeboten werden könnte (BSGE 44, 20, 21 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 18; bestätigt durch BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 48), ist bei rückwirkender Feststellung der Arbeitsmarktlage der Nachweis konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit dem Arbeitsamt nicht erforderlich, sondern eine Rückschau anhand der vorhandenen Daten ausreichend, soweit diese hinreichend verläßlich sind.
  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 35/91

    Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Hiernach wird bis zur Feststellung von BU oder EU durch den Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen fingiert (BSGE 44, 29, 34 = SozR 4100 § 103 Nr. 4; BSG vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 35/91 - NZS 1993, 81, 83; zur Veröffentlichung in SozR 3-4100 § 105a Nr. 4 vorgesehen).
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92
    Für den Teilzeitarbeitsmarkt hat der Große Senat in seinen Beschlüssen im Jahr 1969 (BSGE 30, 167, 182 ff; 192, 203 ff) ein Verhältnis von 75 freien Teilzeitarbeitsplätzen zu 100 Bewerbern als konkretisierenden Maßstab für die Feststellung eines verschlossenen Arbeitsplatzes eingeführt, diesen Maßstab jedoch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1976 aufgegeben und durch die Jahresfrist ersetzt, innerhalb derer gerechnet ab Rentenantragstellung Vermittlungsversuche seitens der Rentenversicherungsträger unter Mithilfe der Arbeitsämter unternommen werden müßten.
  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

  • BSG, 25.10.1963 - 1 RA 273/61
  • BSG, 12.12.1979 - 1 RJ 74/78

    Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente - Anforderungen an eine

  • BSG, 15.03.1978 - 1 RA 41/77

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Neufeststellung - Erwerbsunfähigkeit

  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 24/80

    Erwerbsunfähigkeitrente - Zeitlich unbegrenzte Rentenewährung - Rentenbeginn -

  • BSG, 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Erwerbsminderungsrente - Arbeitsmarktlage - Zeitrente

    Wurde zunächst noch gefordert, dass Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung oder des Rentenversicherungsträgers innerhalb eines Jahres ab Stellung des Rentenantrags erfolglos blieben (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 10. Mai 1977 - 11 RA 8/76 - veröffentlicht bei Juris), ist nach jüngerer Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 6, 10) zur Feststellung der EU eines halb- bis untervollschichtig einsatzfähigen Versicherten bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis solcher konkreter Vermittlungsbemühungen nicht mehr erforderlich.
  • BSG, 24.03.1994 - 5 RJ 4/93

    Erwerbsunfähigkeit - Vermittlungsbemühungen - Fremdrente - Glaubhaftmachung

    Zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eines halb- bis untervollschichtig einsatzfähigen Versicherten ist bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Versicherungsträger im Zusammenwirken mit dem Arbeitsamt nicht erforderlich (Bestätigung von BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 6).

    Dazu hat der 13. Senat im Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 1/92 - = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 6 ausgeführt, daß bei rückwirkender Feststellung der Arbeitsmarktlage der Nachweis konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit dem ArbA nicht erforderlich ist, sondern eine Rückschau anhand der vorhandenen Daten ausreicht, soweit diese hinreichend verläßlich sind.

  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 12 B 99.3472

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kürzung des Regelsatzes -

    Insoweit wurde auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 1993 (Az. 13 RJ 1/92) und 24. März 1994 (Az. 5 RJ 4/93) hingewiesen.
  • SG Karlsruhe, 20.05.2021 - S 12 R 395/19

    Wortlautgrenze im Rahmen der Auslegung fachkundig formulierter Klageanträge nach

    Ist der Versicherungsfall bereits vor der Antragstellung eingetreten, ist bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Träger der Rentenversicherung im Zusammenwirken mit den Stellen der Arbeitsvermittlung nicht erforderlich (BSG NZS 1993, 504).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - L 9 R 4212/11
    Das BSG hat darüber hinaus bereits entschieden, dass bei der sogenannten arbeitsmarktabhängigen Erwerbsunfähigkeit die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bei jeder quantitativen Leistungseinschränkung zu berücksichtigen ist und bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis solcher konkreter Vermittlungsbemühungen nicht mehr erforderlich ist (Urteil vom 17.06.1993, 13 RJ 1/92, Urteil vom 08.09.2005, B 13 RJ 10/04 R, beide in Juris).
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