Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7011
VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94 (https://dejure.org/1997,7011)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.1997 - 13 S 2996/94 (https://dejure.org/1997,7011)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 (https://dejure.org/1997,7011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,7011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit willkürlich versagt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 219 (Ls.)
  • DVBl 1997, 917 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995 - 7 A 11136/94

    Entlassungsantrag; Recht des Herkunftsstaates; Einlieferungsschein für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94
    Zum Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 S 2 Nr. 3 Alt 2 AuslG (AuslG 1990) bei einem iranischen Staatsangehörigen, dem nicht durch die - vollständig und formgerecht beantragte - Aushändigung der amtlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, den erforderlichen förmlichen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit vollständig und formgerecht zu stellen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80) und OVG Rheinland-Pfalz, Urt v 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419).

    Wie aus der beigezogenen Verbalnote der iranischen Botschaft Bonn vom 23.12.1991 hervorgeht und dem Senat aus seiner eigenen Entscheidungspraxis (vgl. Urt. v. 7.11.1991, a.a.O.; Urt. v. 12.11.1984, VBlBW 1986, 29) und aus Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1991, NJW 1991, 2226 unter Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen des OVG Lüneburg; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419) gerichtsbekannt ist, gliedert sich das streng formalisierte Entlassungsverfahren nach iranischem Recht in zwei Stufen (siehe auch die im InfAuslR 1995, 240 veröffentlichten Hinweise in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf).

    Der Nachweis, daß die insoweit zu beachtenden Verfahrens-, Form- und Vollständigkeitsanforderungen eingehalten wurden, obliegt dem Einbürgerungsbewerber (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

    Sieht das Recht des Heimatstaates - wie im Falle des Iran (siehe oben) - für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser Antrag in der Landessprache mit Angabe des Entlassungsgrundes zu stellen ist, so kann auch ein diese Voraussetzungen erfüllender Antrag einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG darstellen, wenn nicht dem Antragsteller durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80); OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

    Derart knappe offizielle Auskünfte einer iranischen Auslandsvertretung können angesichts der gerichtsbekannten, nicht streng an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltungstätigkeit im Iran als einem religiös totalitären Staat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, InfAuslR 1988, 238) ohnehin nicht ohne weiteres wörtlich genommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1991 - 13 S 1627/90

    Anspruch auf Einbürgerung - Zu den Voraussetzungen des Antrags auf Entlassung aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94
    Ob eine der in § 87 Abs. 1 S. 2 AuslG aufgeführten Fallgestaltungen vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar; der Behörde ist kein Ermessen eröffnet (vgl. Senatsurteil v. 7.11.1991, InfAuslR 1992, 98; GK-AuslR, II-§ 87 RdNr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, A 1 § 87 RdNr. 2; Hailbronner/Renner, StAngR, § 87 AuslG, RdNr. 2).

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 7.11.1991 (a.a.O.) der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen.

    Die erste Alternative setzt eine ablehnende Entscheidung des Heimatstaates über den Entlassungsantrag voraus (vgl. Senatsurteil v. 7.11.1991, a.a.O.), während die zweite Alternative an die Untätigkeit im Entlassungsverfahren anknüpft.

    Wie aus der beigezogenen Verbalnote der iranischen Botschaft Bonn vom 23.12.1991 hervorgeht und dem Senat aus seiner eigenen Entscheidungspraxis (vgl. Urt. v. 7.11.1991, a.a.O.; Urt. v. 12.11.1984, VBlBW 1986, 29) und aus Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1991, NJW 1991, 2226 unter Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen des OVG Lüneburg; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419) gerichtsbekannt ist, gliedert sich das streng formalisierte Entlassungsverfahren nach iranischem Recht in zwei Stufen (siehe auch die im InfAuslR 1995, 240 veröffentlichten Hinweise in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf).

    Die Anforderungen an die Form und Vollständigkeit des Antrages ergeben sich aus dem Recht des Heimatstaates (vgl. Senatsurteil v. 7.11.1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87

    Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen - Zustimmungserfordernis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94
    Wie sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.1988 (BVerwGE 80, 233 (248)) ergebe, habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß die iranische Regierung die Entlassung von Ärzten wegen eines eigenen Bedarfs an Medizinern verweigere.

    Da es sich um einen gesetzlichen Rechtsanspruch handelt, ist das Zustimmungserfordernis nach Nr. 11 des Schlußprotokolls zum Deutsch- Iranischen Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.8.1955 (BGBl. II S. 829) nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1988, BVerwGE 80, 233).

  • BVerwG, 01.10.1996 - 1 B 178.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an einen Entlassungsantrag i.S. von § 87 Abs. 1 S.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94
    Zum Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 S 2 Nr. 3 Alt 2 AuslG (AuslG 1990) bei einem iranischen Staatsangehörigen, dem nicht durch die - vollständig und formgerecht beantragte - Aushändigung der amtlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, den erforderlichen förmlichen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit vollständig und formgerecht zu stellen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80) und OVG Rheinland-Pfalz, Urt v 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419).

    Sieht das Recht des Heimatstaates - wie im Falle des Iran (siehe oben) - für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser Antrag in der Landessprache mit Angabe des Entlassungsgrundes zu stellen ist, so kann auch ein diese Voraussetzungen erfüllender Antrag einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG darstellen, wenn nicht dem Antragsteller durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80); OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.1991 - 1 B 17.91

    Ermessenseinbürgerung einer iranischen Staatsangehörigkeit - Grundsatz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94
    Wie aus der beigezogenen Verbalnote der iranischen Botschaft Bonn vom 23.12.1991 hervorgeht und dem Senat aus seiner eigenen Entscheidungspraxis (vgl. Urt. v. 7.11.1991, a.a.O.; Urt. v. 12.11.1984, VBlBW 1986, 29) und aus Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1991, NJW 1991, 2226 unter Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen des OVG Lüneburg; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419) gerichtsbekannt ist, gliedert sich das streng formalisierte Entlassungsverfahren nach iranischem Recht in zwei Stufen (siehe auch die im InfAuslR 1995, 240 veröffentlichten Hinweise in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1984 - 13 S 2319/84

    Voraussetzungen der Einbürgerung eines asylberechtigten Iraners

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94
    Wie aus der beigezogenen Verbalnote der iranischen Botschaft Bonn vom 23.12.1991 hervorgeht und dem Senat aus seiner eigenen Entscheidungspraxis (vgl. Urt. v. 7.11.1991, a.a.O.; Urt. v. 12.11.1984, VBlBW 1986, 29) und aus Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1991, NJW 1991, 2226 unter Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen des OVG Lüneburg; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419) gerichtsbekannt ist, gliedert sich das streng formalisierte Entlassungsverfahren nach iranischem Recht in zwei Stufen (siehe auch die im InfAuslR 1995, 240 veröffentlichten Hinweise in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1999 - 8 A 1537/98

    Rechtliche Ausgestaltung der Einbürgerung eines iranischen Staatsangehörigen in

    vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 (319); vgl. ferner: BVerwG, Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79 (80).

    Hiernach gilt für iranische Staatsangehörige nach den Erkenntnissen des Senats, die er in seiner bisherigen Entscheidungspraxis gewinnen konnte und die durch andere gerichtliche Entscheidungen, vgl. z.B. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 (319), wie auch durch Hinweise der Einbürgerungsbehörden, vgl. etwa: Hinweise zum Entlassungsverfahren aus der iranischen Staatsangehörigkeit der Bezirksregierung D. , veröffentlicht in: InfAuslR 1995, 240, bestätigt werden, im Grundsatz folgendes: Zunächst muß ein formloser Entlassungsantrag mit Angabe des Grundes bei der Auslandsvertretung in der Landessprache "Farsi" gestellt werden, mit dem um Übersendung der offiziellen Antragsformulare ersucht wird.

    vgl. Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 (320), Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 85 ff. AuslG die Schwelle für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich niedriger festsetzen wollte, als dies bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG der Fall ist.

    Bejahend: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 (321).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit - Untätigkeit der (ehemaligen)

    Sie unterliegen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; eine Einschätzungsprärogative, ein Beurteilungsspielraum oder ein Normkonkretisierungsermessen steht der Einbürgerungsbehörde nicht zu (so bereits zu § 87 AuslG a.F.: Senatsurteil vom 20.3.1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 ).

    Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus (vgl. Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV; zu § 87 AuslG a.F. vgl. auch Senatsurteil vom 20.3.1997, a.a.O. S. 319).

    Vielmehr ist mit der bisherigen Rechtsprechung daran festzuhalten, dass konkret unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen ist, ob eine seit Antragstellung verstrichene Zeit angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 20.3.1997, a.a.O. S. 317).

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5187/18

    Einbürgerung von Ausländern; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; erheblicher Nachteil

    Eine Einschätzungsprärogative, ein Beurteilungsspielraum oder ein Normenkonkretisierungsermessen der Verwaltung besteht nicht (s. zu § 87 AuslG a.F. VGH Baden-Württemberg, vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 318; ferner etwa Berlit, in: GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 12 StAG Rn. 230 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht