Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4830
VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98 (https://dejure.org/1999,4830)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.1999 - 13 S 742/98 (https://dejure.org/1999,4830)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 1999 - 13 S 742/98 (https://dejure.org/1999,4830)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4830) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Benennung mehrerer Abschiebezielstaaten; Bemessung der Ausreisefrist; Abschiebung serbischer Volkszugehöriger nach Bosnien und Herzegowina war im Januar 1997 möglich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung und Bestand einer Ausreisepflicht; Voraussetzungen und Ermessen einer Abschiebungsandrohung; Bezeichnung mehrerer konkreter Zielstaaten in der Abschiebungsandrohung; Aufnahme eines weiteren Zielstaates der Abschiebung im Widerspruchsbescheid (Verböserung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 237
  • NVwZ 1999, 84
  • NVwZ 1999, Beilage Nr. 8, 84
  • NVwZ-RR 1999, 84
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Ein Ermessen hat die Ausländerbehörde nur bei der Wahl des Zeitpunktes, wann die Abschiebungsandrohung auszusprechen ist, und das auch nur in den Fällen, in denen dieser Zeitpunkt nicht schon nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluß v. 13.11.1997, InfAuslR 1998, 126 (128) m.w.Nachw.).

    Ob der in den genannten Regelungen bestimmte Zeitpunkt des Erlasses von Abschiebungsandrohungen oder ob die dem Erlaß insgesamt zugrundeliegende politische Leitentscheidung über die zeitlich gestaffelte und gegebenenfalls zwangsweise Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge zweckmäßig sind, unterliegt im übrigen nicht der gerichtlichen Kontrolle (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 128).

    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 129).

    Auch das im Daytoner Abkommen niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet entgegen der Ansicht der Klägerin keine andere Beurteilung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 129).

    Seine in diesem Punkt abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 22.1.1997, EzAR 043 Nr. 20, und v. 5.6.1996, EzAR 043 Nr. 16) hat der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit aufgegeben (vgl. Beschl. v. 13.11.1997, a.a.O., und Urt. v. 17.9.1997 - A 13 S 1267/96).

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 133 m.w.Nachw.).

    Die Prüfung, ob eine derart gesteigerte Gefahrenlage besteht, die ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, ist allerdings nicht auf bestimmte gefahrbegründende Umstände beschränkt; § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gilt insoweit nicht (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O. 133 m.w.Nachw.).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Die in jeder Hinsicht nach der Sachlage bei Erlaß der letzten Behördenentscheidung - hier Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28.1.1997 - zu beurteilende (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685 (687f.) und Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 26.94; Senatsurteil v. 27.10.1998 - 13 S 457/96) Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG setzt voraus, daß der Ausländer - spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist (1.) und daß die weiteren Anforderungen an Erlaß, Form und Inhalt einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG beachtet sind (2.).

    Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt diese Bezeichnungspflicht allerdings ausnahmsweise auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn das der Behörde nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen etwa aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Behörde verpflichtet ist, von der Abschiebung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685 (687f.); a.A. für Abschiebungsandrohungen auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 420).

    Wird dem Ausländer entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Abschiebung in einen nach dieser Bestimmung bezeichnungspflichtigen Staat angedroht, ist die Abschiebungsandrohung insoweit - teilweise - rechtswidrig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Belegen die Unterlagen über den Hintergrund des Ausländers und die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht, daß seine persönliche Situation in irgendeiner Hinsicht schlechter ist als die der Mehrzahl der anderen Mitglieder der Bevölkerung oder solcher Personen, die in ihr Land zurückkehren, ist deshalb die aufgrund bekanntgewordener Einzelfälle nicht auszuschließende Möglichkeit einer Mißhandlung für sich nicht ausreichend, um eine ernsthafte Gefahr anzunehmen (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, ESVGH 46, 139 (146) m.w.Nachw.).

    Diese hohen Anforderungen an die Rechtsgutsbeeinträchtigung und deren Eintrittswahrscheinlichkeit resultieren aus der nur begrenzten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer erst als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O. 149f.).

  • VGH Hessen, 28.10.1998 - 10 TZ 3307/98

    Rückkehr von Flüchtlingen nach Bosnien - Schutzbedürftigkeit von Rückkehrern mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Ob dieser Einzelfall bereits genügt, die Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern zu erschüttern (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.10.1998 - 10 TZ 3307/98), kann dahinstehen.

    Auch diese Stellungnahmen zwingen aber nicht zu der Einschätzung, daß jeder aus Deutschland zurückkehrende bedürftige Flüchtling, der in einer Sammelunterkunft notdürftig Aufnahme suchen muß, ungeachtet individueller gefahrerhöhender Umstände (gesundheitliche Vorbelastungen, Gebrechlichkeit, Pflegebedürftigkeit, hohes Alter, vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.10.1988 - 10 TZ 3307/98) dort allein aufgrund der in solchen Notunterkünften häufig herrschenden schweren Lebensbedingungen einer hohen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist.

  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Ankündigung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Der Ausländer erhält dadurch für den Zeitraum bis zum Ablauf der Frist einen aufenthaltsrechtlich legalen Status, der es ihm ermöglichen soll, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997, NVwZ-RR 1998, 454; Senatsurteil vom 20.12.1995, EzAR 041 Nr. 2 m.w.Nachw.).

    Die Ausreisefrist bezweckt neben der Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise allerdings auch, dem Ausländer zur Sicherung des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen und noch aus einer aufenthaltsrechtlich legalen Rechtsposition heraus Rechtsbehelfe einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 12.6.1979, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65, S. 83).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten im Zielstaat der Abschiebung begründen deshalb kein Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK, und zwar selbst dann, wenn der Ausländer durch die Abschiebung einer weder vom Zielstaat noch von einer staatsähnlichen Gewalt im Zielstaat ausgehenden oder zu verantwortenden extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wird, in der er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997, VBlBW 1998, 97 m.w.Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95

    Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Abschiebungsandrohung während

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Denn die Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung würde dadurch nicht berührt (vgl. Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245) und für ihre Rechtmäßigkeit wären diese erst nach Erlaß der Widerspruchsentscheidung eingetretenen Umstände ebenfalls ohne Belang.
  • VGH Hessen, 27.05.1997 - 13 TZ 1261/97

    Ausschluß der Fiktionswirkung des AuslG 1990 § 69 ohne Überprüfung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Denn eine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 AuslG konnte durch diesen Antrag mangels Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen nicht eintreten und ob der Antrag eine Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG bewirkt oder zumindest zu einem - vorläufigen - Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht geführt hat (vgl. HessVGH Beschl. v. 27.5.1997, InfAuslR 1997, 367), ist hier unerheblich.
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    In jedem Falle erfaßt die Bezeichnungspflicht nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG aber nur zielstaatsbezogene (relative) Abschiebungshindernisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, InfAuslR 1997, 355 (358); Senatsurteil v. 19.11.1997 - 13 S 3123/96), so daß es nicht darauf ankommt, inwieweit etwa mit Blick auf einen nach Art. 6 Abs. 1 GG oder nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotenen Schutz der familiären Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet eine Abschiebung rechtlich (absolut) unzulässig wäre.
  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 B 41.98

    Ausländerrecht - Benennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98
    Die mit einer derartigen Rangfolge einhergehende Bindung der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Behörde entspräche zudem nicht dem Anliegen des Gesetzgebers, dieser Behörde mit der Abschiebungsandrohung gewissermaßen eine vollstreckungsrechtliche "Grundverfügung" zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht in die Hand zu geben, die einen flexiblen und effektiven Vollzug erlaubt, auch wenn diese "Grundverfügung" unter Umständen nachfolgender Ergänzungen bedarf oder ihr Vollzug im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 B 41.98).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 26.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1980 - VIII 1543/79

    Vollstreckungsverfahren - gestaffelte Zwangsgeldandrohung

  • VGH Hessen, 11.05.1992 - 8 TH 2754/91

    Widerruf einer Spielhallenerlaubnis bei Entwicklung einer Drogenszene; zum

  • BGH, 14.07.1975 - III ZR 58/73

    Untersagung des Betriebs eines Bordells - Ausübung der Gewerbsunzucht - Anwendung

  • VG Arnsberg, 02.09.1994 - 5 L 1654/94
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2007 - 2 L 318/05

    Abschiebungsandrohung; Flüchtlingsanerkennung

    Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels steht dessen Besitz grundsätzlich nicht gleich und schließt deshalb den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.1999 - 13 S 742/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 84; Funke-Kaiser, GK AsylVfG, Stand: 10/06, § 34 Rn. 35; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 10/06, § 34 AsylVfG Rn. 19; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 34 Rn. 8).

    Eine gleichwohl erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und auf eine Anfechtungsklage hin aufzuheben (zu § 59 AufenthG vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 59 Rn. 137; zu § 50 AuslG vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.1999 - 13 S 742/98 -, NVwZ-Beil. I 1999, 84).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1999 - 13 S 514/99

    Umfang des Beschwerdeausschlusses im Asylverfahren - abgelehnte Aussetzung der

    Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 4.3.1999 - 13 S 742/98 - und in seinem Beschluß vom 22.3.1999 - 13 S 1035/98 - nach Auswertung zahlreicher aktueller Erkenntnisquellen festgestellt, daß im gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina die Gefahr, keine Unterkunft zu erhalten und nicht polizeilich angemeldet und registriert zu werden, für in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste bosnisch-herzegowinische Kriegsflüchtlinge, die nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden, gering ist.

    Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf den Senatsbeschluß vom 22.3.1999 (a.a.O.) sowie auf das Senatsurteil vom 4.3.1999 (a.a.O.) verwiesen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2007 - 11 S 561/07

    Zum Streitwert bei Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung - zur

    Rechtlich zulässig ist es zudem, zugleich mehrere Zielstaaten der Abschiebung alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1999 - 13 S 742/98 - NVwZ Beilage 1999, 84).
  • VGH Hessen, 13.10.2003 - 12 TG 2390/03

    Ausweisung von Familienangehörigen; Duldung; Abschiebung

    Damit ist auch eine Bezeichnung des Staats ausgeschlossen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98 -, EZAR 044 Nr. 15).
  • VG Hannover, 11.01.2011 - 7 A 3869/10

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylfolgeantrag; Fatah; Gazastreifen;

    Die Bezeichnung mehrerer Zielstaaten in der Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (VGH Mannheim, Urteil vom 4.3.1999 - 13 S 742/98 - NVwZ-Beilage 1999, S. 84; Renner-Dienelt, AuslR, 9. Aufl., § 59 AufenthG Rdnr. 26).
  • VG Düsseldorf, 10.05.2001 - 24 L 811/01

    Ausreisepflicht wegen Erlöschens einer Aufenthaltsgenehmigung

    Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist der Antragsteller daher auch vollziehbar ausreisepflichtig, sodass das Gericht es offen lassen kann, ob die Rechtmäßigkeit schon der Androhung einer Abschiebung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erfordert, in diese Richtung tendierend wohl Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 - InfAuslR 1998, S. 217/8; ferner Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. März 1999 - 13 S 742/98 - NVwZ Beilage Nr. 1 7/99, S. 84, wonach die Vollziehbarkeit bei Beginn der bestimmten Ausreisefrist vorliegen muss.
  • VG Arnsberg, 28.08.2008 - 11 K 2952/07

    Verfahrensrecht, Antragsfiktion, Verzicht, Asylverfahren, Kinder, Ausreisefrist,

    Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.1999 - 13 S 742/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Beilage I 8/1999, 84 (84); Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Auflage, München 2005, § 34, Rn. 16.
  • VG Stade, 17.07.2002 - 3 B 1203/02

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Angaben; doppelte Staatsbürgerschaft;

    Bei gegebener Sachlage hält das Gericht die Angabe von mehreren Zielstaaten (Ukraine, Nigeria) in der Abschiebeandrohung der Antragsgegnerin wie der VGH Mannheim (U. v. 04.03.1999 - 13 S 742/98 - in NVwZ - Beilage I 8/1999 S. 84) für vereinbar mit § 50 Abs. 2 AuslG und damit für rechtmäßig, - ohne dass es einer Rang- oder Reihenfolge dieser Zielstaaten bedarf.
  • VG Ansbach, 12.06.2014 - AN 1 K 13.31001

    Kosovo-Serbe; ethnische Konflikte im Kosovo; keine Verfolgung durch staatliche

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Abschiebung in die Republik Kosovo oder nach Serbien angedroht hat (vgl. VGH BW, U. v. 4.3.1999 - 13 S 742/98 - NVwZ Beilage 1999, 84; B. v. 24.9.2007 - 11 S 561/07 - und 22.7.2008 - 11 S 1771/08-).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht