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   LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10   

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https://dejure.org/2011,19449
LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10 (https://dejure.org/2011,19449)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10 (https://dejure.org/2011,19449)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - 13 Sa 1954/10 (https://dejure.org/2011,19449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eingruppierung von Spültätigkeit - Lohngruppe 1 des LohnTV Gebäudereinigung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Einsammeln des schmutzigen Geschirrs und Beschicken der Geschirrspülmaschinen (Spültätigkeit) wird als Unterhaltsreinigung von Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung erfasst; Eingruppierung einer Spülerin nach ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsammeln des schmutzigen Geschirrs und Beschicken der Geschirrspülmaschinen (Spültätigkeit) wird als Unterhaltsreinigung von Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung erfasst; Eingruppierung einer Spülerin nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Spülerin nach Gebäudereinigungstarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02

    Gebäudereiniger-Handwerk - Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10
    Im Urteil vom 19.02.2003, 4 AZR 118/02, AP Nr. 17 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, hat das BAG entschieden, dass der Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus keine Tätigkeit des Gebäudereinigerhandwerks darstelle und deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages nicht erfasst werde.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2011 - 9 Sa 501/10

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - RTV für das Gebäudereinigerhandwerk -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10
    Mit Urteil vom 04.02.2011, 9 Sa 501/10, hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Reinigung von Reagenzgläsern und anderen Laborgegenständen mit einer Industriespülmaschine als Unterhaltsreinigungsarbeit im Sinne des § 7 des Rahmentarifvertrages zu bewerten sei.
  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86

    Tätigkeitsbereich der Unterhaltsreinigung - Tarifliche Eingruppierung von

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10
    Nach dem Urteil des BAG vom 28.01.1987, 4 AZR 102/86, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung, beinhaltet Unterhaltsreinigung das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung.
  • LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 (1) Sa 79/11

    Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer

    Eine dem § 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn vergleichbare Definition findet sich zum betrieblichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 3 des Rahmentarifvertrag unter Nummer 2. Da diese Bestimmungen des betrieblichen Geltungsbereichs zur Interpretation der Tätigkeitsmerkmale in den Lohngruppen herangezogen werden können, ergibt sich nach dem TV-Mindestlohn in Zusammenschau mit § 7 RTV-Gebäudereinigung zur Bestimmung der Unterhaltsreinigung, dass diese in der Reinigung, Pflege und Schutz von Innenbauteilen, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen besteht (vgl. LAG Niedersachsen im Urteil vom 5.7.2011 - 13 Sa 1954/10 - Rn. 32 in der Veröffentlichung bei juris).

    Damit gehören aber Gebäudeserviceleistungen im weitesten Sinne in den Geltungsbereich der Lohngruppe 1 nach der Definition des Begriffs Unterhaltsreinigung in der untersten Lohngruppe 1 nach dem § 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn in der Gebäudereinigung (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 5.7.2011 - 13 Sa 1954/10 - Rn. 39 in der Veröffentlichung bei juris).

    Mit dem LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 5.7.2011 (13 Sa 1954/10 - Rn. 40 in der Veröffentlichung bei juris) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass man selbst dann, wenn man in der Lohngruppe 1 in der vorliegenden Tarifvertragsgestaltung keine Auffanglohngruppe sehen kann, der Gesichtspunkt, dass in aller Regel die unterste Lohngruppe alle Tätigkeiten der Branche erfasst, soweit nicht die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe vorliegen, dazu führt, dass die im Tätigkeitsmerkmal verwandten Begriffe nicht eng sondern weit auszulegen sind, so dass Serviceleistungen im Rahmen einer Gebäudedienstleistung jedenfalls den Begriff der Unterhaltsreinigung zuzuordnen sind.

  • LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11

    Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer

    Eine dem § 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn vergleichbare Definition findet sich zum betrieblichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 3 des Rahmentarifvertrag unter Nummer 2. Da diese Bestimmungen des betrieblichen Geltungsbereichs zur Interpretation der Tätigkeitsmerkmale in den Lohngruppen herangezogen werden können, ergibt sich nach dem TV-Mindestlohn in Zusammenschau mit § 7 RTV-Gebäudereinigung zur Bestimmung der Unterhaltsreinigung, dass diese in der Reinigung, Pflege und Schutz von Innenbauteilen, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen besteht (vgl. LAG Niedersachsen im Urteil vom 5.7.2011 - 13 Sa 1954/10 - Rn. 32 in der Veröffentlichung bei juris).

    Damit gehören aber Gebäudeserviceleistungen im weitesten Sinne in den Geltungsbereich der Lohngruppe 1 nach der Definition des Begriffs Unterhaltsreinigung in der untersten Lohngruppe 1 nach dem § 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn in der Gebäudereinigung (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 5.7.2011 - 13 Sa 1954/10 - Rn. 39 in der Veröffentlichung bei juris).

    Mit dem LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 5.7.2011 (13 Sa 1954/10 - Rn. 40 in der Veröffentlichung bei juris) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass man selbst dann, wenn man in der Lohngruppe 1 in der vorliegenden Tarifvertragsgestaltung keine Auffanglohngruppe sehen kann, der Gesichtspunkt, dass in aller Regel die unterste Lohngruppe alle Tätigkeiten der Branche erfasst, soweit nicht die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe vorliegen, dazu führt, dass die im Tätigkeitsmerkmal verwandten Begriffe nicht eng sondern weit auszulegen sind, so dass Serviceleistungen im Rahmen einer Gebäudedienstleistung jedenfalls den Begriff der Unterhaltsreinigung zuzuordnen sind.

  • LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14

    Betrieblicher Geltungsbereich - Gebäudereinigung

    Auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Juli 2011 (13 Sa 1954/10), in dem es ebenfalls um die Tätigkeit einer Spülerin gehe, stütze die von ihr vertretene Auffassung.

    Zu einem anderen Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Eingruppierungs-Rechtsstreit in einem Urteil vom 5. Juli 2011 (13 Sa 1954/10, abrufbar bei juris) gelangt, ausgehend allerdings davon, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung finden.

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