Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 16.11.2021 - 13 UF 73/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,50102
OLG Brandenburg, 16.11.2021 - 13 UF 73/21 (https://dejure.org/2021,50102)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2021 - 13 UF 73/21 (https://dejure.org/2021,50102)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2021 - 13 UF 73/21 (https://dejure.org/2021,50102)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,50102) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Überlassung der Ehewohnung anlässlich einer Scheidung; Größere Angewiesenheit auf eine Ehewohnung; Längerer Zeitraum einer Wohnungsnutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überlassung der Ehewohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 28.08.1987 - 17 UF 1644/87

    Rechtsverhältnis; Ehegatte; Ehegatten; Fehler; Fehlverhalten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2021 - 13 UF 73/21
    c) Der längere Zeitraum der Wohnungsnutzung kann ein weiterer Gesichtspunkt bei der Zuweisung sein (KG NJW-RR 1989, 711; BeckOGK/Erbarth, a. a. O., § 1568a BGB Rn. 48; MüKoBGB/Wellenhofer, a. a. O., § 1568a Rn 20; BeckOK BGB/Neumann, 59. Ed., § 1568a Rn. 13).

    d) Auch der Anteil der gemeinsam aufgebrachten Mittel und Eigenleistungen zum Aufbau der Mietwohnung ist bei der Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen (KG NJW-RR 1989, 711).

  • OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21

    Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs;

    Bei der Gesamtabwägung sind, immer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, in der Regel Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, der Umstand, dass ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat, die Frage, welcher Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist oder eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann und allgemein auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen, Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat, und auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 16. November 2021 - 13 UF 73/21 -, Rn. 38 - 41, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht