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VGH Bayern, 09.03.2005 - 14 C 05.35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2007 - 4 O 135/07
Zur Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren
Damit unterliegen Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss diesem Vertretungszwang (so auch VGH Bayern, Beschl. v. 9. März 2005 - 14 C 05.35 -, zit. nach JURIS).Dass die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss insoweit irreführend und damit unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, weil sie - ohne weitere Erläuterung - den Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzulegen (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 9. März 2005, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 1997 - 1 B 164/97 -, zit. nach JURIS), führt nicht dazu, dass die Beschwerde als zulässig anzusehen ist.
- VGH Bayern, 30.03.2006 - 24 CE 05.2266
Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, …
- VGH Bayern, 12.04.2010 - 7 CE 10.405 Enthielte die Rechtsmittelbelehrung nur diese beiden (jeweils für sich genommen zutreffenden) Aussagen, so wäre sie allerdings unvollständig und daher irreführend, weil damit der unrichtige Eindruck erweckt werden könnte, dass die - auch zur Niederschrift mögliche - Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht (noch) nicht dem Vertretungszwang unterläge (BVerwG vom 14.10.1997 NVwZ 1998, 170; BayVGH vom 13.5.2002 NVwZ-RR 2002, 794; vom 9.3.2005 Az. 14 C 05.35; vom 30.3.2006 Az. 24 CE 05.2266; OVG NW vom 10.6.2002 NVwZ-RR 2002, 912; VGH BW vom 1.9.2004 VBlBW 2004, 483).