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   ArbG Stuttgart, 02.07.2014 - 14 Ca 6190/13   

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https://dejure.org/2014,58570
ArbG Stuttgart, 02.07.2014 - 14 Ca 6190/13 (https://dejure.org/2014,58570)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 02.07.2014 - 14 Ca 6190/13 (https://dejure.org/2014,58570)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - 14 Ca 6190/13 (https://dejure.org/2014,58570)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17

    Verwertung von Zufallsfunden - Verwertungsverbot in einer Betriebsvereinbarung -

    Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Beklagte erstmals eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13.08.2013 aus, die Gegenstand des Vorprozesses der Parteien (ArbG Stuttgart 14 Ca 6190/13 und LAG B.-W. 17 Sa 48/14 und Bundesarbeitsgericht 2 AZR 700/15) war.

    Diese Kündigungen waren ebenfalls Gegenstand des Vorprozesses der Parteien vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az: 14 Ca 6190/13) und Landesarbeitsgericht B.-W. (Az: 17 Sa 48/14).

  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 17 Sa 48/14

    Betriebsratsanhörung mit danach neuem Sachverhalt - umfangreiche Stellungnahme

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (14 Ca 6190/13) vom 02.07.2014 im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02. Juli 2014 - 14 Ca 6190/13 - wird im Tenor in den Ziff. 2 und 3 abgeändert.

    Das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 2. Juli 2014 (14 Ca 6190/13), zugestellt am 24. November 2014, wird teilweise geändert.

  • LAG Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 21 Sa 102/19

    Restitutionsklage - Beweiskraft einer Privaturkunde - nachträgliche Errichtung

    Während die dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2018 vorausgegangenen beiden Urteile des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2014 (14 Ca 6190/13) und vom 30. Juli 2017 (Az: 24 Ca 2/17) bei einer physikalisch möglichen Tankmenge von 102, 42 l es für nicht ausgeschlossen hielten, dass der Kläger die besagten hohen Mengen um die 101 Liter in sein Dienstfahrzeug habe einfüllen und deshalb sowohl die Verdachts- wie Tatkündigung der Beklagten für unwirksam erachtet hätten, habe das Landesarbeitsgericht die Verdachtskündigung auch bei einer physikalisch möglichen Tankmenge von 102, 42 Litern für begründet erachtet.
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