Rechtsprechung
FG München, 07.03.2007 - 14 K 1780/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,25595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Haftungsschuldners bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen; Voraussetzung der Steuerpflicht des Erwerbers; Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO (1977) § 75; AO (1977) § 191
Haftung des Betriebsübernehmers - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Haftung des Betriebsübernehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und …
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 1780/04
Darüber hinaus ist im Rahmen der steuerrechtlichen Haftung nicht entscheidend, ob arbeitsrechtlich die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch die Veräußerin gemäß § 613a Abs. 4 BGB wegen des Betriebsübergangs möglicherweise unwirksam war (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII 57/89, BFH/NV 1992, 712).Insoweit bestehen keine Zweifel, da die Klägerin zugleich auch Geschäftsführerin der GmbH war und daran interessiert war, den Betrieb fortzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII 57/89, BFH/NV 1992, 712).
- BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 1780/04
Die Übereignung eines Unternehmens im Sinne dieser Regelung besteht in dem Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von sächlichen Einrichtungen, persönlichen Mitteln und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen in der bisherigen Form fortführen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).