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   FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01   

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https://dejure.org/2005,17978
FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01 (https://dejure.org/2005,17978)
FG München, Entscheidung vom 28.04.2005 - 14 K 2056/01 (https://dejure.org/2005,17978)
FG München, Entscheidung vom 28. April 2005 - 14 K 2056/01 (https://dejure.org/2005,17978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht des Unternehmers zum Vorsteuerabzug der in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuer für für sein Unternehmen von anderen Unternehmern ausgeführte Leistungen; Voraussetzungen der Ausführung einer Leistung für das Unternehmen; Recht zum Abzug der Vorsteuer für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen; Umsatzsteuer 1992-1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen - Umsatzsteuer 1992-1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1392
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01
    Der Kläger hat das Recht, die Vorsteuer für Dienstleistungen eines Beraters abzuziehen, die zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens bzw. zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören ( EuGH -Urteile vom 6. April 1995 Rs. C-4/94, BLP, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1996, 427, Rn. 25 und vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National, UR 2001, 164 , Rn. 28).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01
    Daher müssen die Kostenelemente in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind ( EuGH -Urteil vom 8. Juni 2000, Rs. C-98/98, Midland Bank, UR 2000, 342).
  • BFH, 17.08.2001 - V R 1/01

    Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

    Auszug aus FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01
    Der Unternehmer, der ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren gewählt hat, muss diesen Maßstab allerdings auch für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume der Besteuerung zugrunde legen (BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BStBl II 2002, 833 ).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01
    Der Kläger hat das Recht, die Vorsteuer für Dienstleistungen eines Beraters abzuziehen, die zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens bzw. zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören ( EuGH -Urteile vom 6. April 1995 Rs. C-4/94, BLP, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1996, 427, Rn. 25 und vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National, UR 2001, 164 , Rn. 28).
  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

    Auszug aus FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01
    Es ist somit Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt (BFH-Urteil vom 5. Februar 1998 V R 101/96, BStBl II 1998, 492 ).
  • BFH, 17.08.2001 - V R 52/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

    Auszug aus FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01
    Lässt ein Unternehmer ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen errichten oder renovieren, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als eine sachgerechte Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen; denn in Fällen gemischter, d.h. zum Vorsteuerabzug berechtigender und nicht berechtigender, Verwendung geht Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG als Regelaufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus (BFH-Urteile vom 17. August 2001 V R 52/00, BFH/NV 2002, 225 und V R 75/00, BFH/NV 2002, 227 ).
  • BFH, 17.08.2001 - V R 75/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

    Auszug aus FG München, 28.04.2005 - 14 K 2056/01
    Lässt ein Unternehmer ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen errichten oder renovieren, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als eine sachgerechte Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen; denn in Fällen gemischter, d.h. zum Vorsteuerabzug berechtigender und nicht berechtigender, Verwendung geht Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG als Regelaufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus (BFH-Urteile vom 17. August 2001 V R 52/00, BFH/NV 2002, 225 und V R 75/00, BFH/NV 2002, 227 ).
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