Rechtsprechung
FG München, 24.04.2008 - 14 K 2345/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Umfang einer Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG: Ablehnung der Schätzung abziehbarer Vorsteuer-Teilbeträge nach willkürlicher Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge; Notwendigkeit der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse eines Grundstücks innerhalb von 10 Jahren ...
- Judicialis
UStG § 15 Abs. 4; ; UStG § 15a; ; UStG § 27 Abs. 8; ; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 15a
Ermittlung nicht abziehbarer Vorsteuer-Teilbeträge - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ermittlung nicht abziehbarer Vorsteuer-Teilbeträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 12.03.1998 - V R 50/97
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 14 K 2345/06
Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 50/97, BStBl II 1998, 525).Dies wird regelmäßig durch Anwendung der identischen Wertfindungsmethode für beide unterschiedlichen Zwecken dienende Gebäudeteile und durch entsprechende --nachvollziehbare-- Bildung des Gesamtkaufpreises gewährleistet (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 50/97, BStBl II 1998, 525).
Keine Bedenken bestehen außerdem gegen die Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbeträge nach dem Verhältnis, das sich aus den Kaufpreisanteilen für die unterschiedlich genutzten Flächen ergeben hatte (BFH-Urteil vom 12. März 1998, a.a.O.) Das im Streitfall gewählte Aufteilungsverfahren genügt den genannten Grundsätzen jedoch nicht.
- BFH, 17.08.2001 - V R 1/01
Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus
Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 14 K 2345/06
Als "sachgerecht" i.S. des § 15 Abs. 4 UStG ist aber nur ein den Vorgaben des Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG entsprechendes Aufteilungsverfahren anzuerkennen, das --objektiv nachprüfbar-- nach einheitlicher Methode die beiden "Nutzungsteile" eines gemischt verwendeten Gegenstandes bzw. einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833).Als sachgerechte Schätzung anerkannt wurde beispielsweise die Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs kalkulierten Ausgangsumsätze des Unternehmers (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BStBl II 2002, 833) oder nach einem sogenannten Flächenschlüssel (…vgl. BFH-Urteil vom 21.05.1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536).
- BFH, 28.09.2006 - V R 43/03
Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das …
Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 14 K 2345/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist insoweit § 15 Abs. 4 UStG maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03, BStBl II 2007, 417).
- BFH, 07.07.2005 - V R 32/04
Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine …
Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 14 K 2345/06
§ 27 Abs. 8 UStG ist § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 07.07.2005 V R 32/04, BStBl II 2005, 90 zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 27 Abs. 8 UStG 7). - BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen …
Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 14 K 2345/06
Als sachgerechte Schätzung anerkannt wurde beispielsweise die Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs kalkulierten Ausgangsumsätze des Unternehmers (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BStBl II 2002, 833) oder nach einem sogenannten Flächenschlüssel (vgl. BFH-Urteil vom 21.05.1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536). - BFH, 12.05.2005 - V B 197/03
Sachgerechter Aufteilungsschlüssel nach § 15 Abs. 4 UStG - Vorsteuerabzug für …
Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 14 K 2345/06
In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wegen des nicht eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 15 Abs. 4 UStG verschiedene Zurechnungskriterien als sachgerecht im Sinne einer "wirtschaftlichen Zurechnung" bezeichnet werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.2005 V B 197/03, BFH/NV 2005, 1880).
Rechtsprechung
VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2345/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2393/06
Auszug aus VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2345/06
Die vom Kläger des Parallelverfahrens 14 K 2393/06 unter dem 15.05.2008 vorgeschlagene alternative Einbindung des privaten Kanalnetzes habe die Beigeladene damit abgelehnt, dass in diesem Fall der öffentliche Kanal nicht auf einem befestigten Wege liege und nicht mit zur Wartung erforderlichen 40-t- Reinigungsfahrzeugen befahrbar sei.Nach der Teilabsenkung habe der Kläger des Parallelverfahrens 14 K 2393/06 erneut den Durchfluss der Brücke verschlossen und den oberen See angestaut.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 14 K 2393/06 hatten mit der sog. reinen privaten Lösung" gemäß der Stellungnahme des Dipl. Ing.
Gleiches gilt für den Vorschlag des Klägers im Parallelverfahren 14 K 2393/06 vom 15.05.2008, wonach 6 Häuser dezentral entwässert werden sollen und die übrigen über eine unterhalb des Hotels zu verlegende Druckleitung an den Vorschacht zum Murbachsammler angeschlossen werden sollen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2003 - 15 A 1738/03
Anschlusskosten von 25.000 Euro
Auszug aus VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2345/06
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bietet die zentralisierte Schmutzwasserentwässerung bereits deshalb gegenüber der dezentralen einen maßgeblichen Vorteil, weil es sich bei der zentralen Entwässerung erübrigt, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08 -, MittNWStGB 2008, 137; Beschluss vom 19.10.2006 - 15 A 3396/06 - Urteil vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - NWVBl.Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW stehen private Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR für den Anschluss eines Wohnhauses der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht entgegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08 -, MittNWStGB 2008, 137; Beschluss vom 19.10.2006 - 15 A 3396/06 - Urteil vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - NWVBl.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2008 - 15 A 480/08
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
Auszug aus VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2345/06
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bietet die zentralisierte Schmutzwasserentwässerung bereits deshalb gegenüber der dezentralen einen maßgeblichen Vorteil, weil es sich bei der zentralen Entwässerung erübrigt, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08 -, MittNWStGB 2008, 137; Beschluss vom 19.10.2006 - 15 A 3396/06 - Urteil vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - NWVBl.Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW stehen private Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR für den Anschluss eines Wohnhauses der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht entgegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08 -, MittNWStGB 2008, 137; Beschluss vom 19.10.2006 - 15 A 3396/06 - Urteil vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - NWVBl.
- VG Köln, 03.12.2007 - 14 K 1272/06
Rechtliche Ausgestaltung des Anschlusses eines Grundstücks an den öffentlichen …
Auszug aus VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2345/06
Auch diese Regelung mit den dort genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Nichtkanalisierung gewährt nach der Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 03.12.2007 - 14 K 1272/06 -, kein subjektives Recht des Einzelnen auf Nichtkanalisierung", sondern dient allein dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem an einer sparsamen und wirtschaftlichen öffentlichen Haushaltsführung. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2007 - 20 B 2199/06
Abwasserbeseitigung und Zwangsdurchleitung
Auszug aus VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2345/06
Liesendahl vom 21.07.2003 und der im Verfahren 20 B 2199/06 unter dem 11.12.2006 überreichten Planzeichnung K 34 vorgeschlagen, das östlich auf dem Grundstück des Klägers gelegene private Kanalnetz zu erweitern und das in den 22 Wochenendhäusern anfallende Abwasser mittels der unterhalb der Hotelanlage bestehenden privaten Druckleitung in den östlich gelegenen bestehenden Vorschacht des Murbachsammlers einzuleiten. - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1990 - 9 L 263/89
Abwasserbeseitigung; Grundstückseigentümer; Rechtsverletzung; Antrag; Befreiung; …
Auszug aus VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2345/06
Der Bürger wird durch eine unterbliebene oder ablehnende Befreiungsentscheidung der Wasserbehörde nicht unmittelbar berührt, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.1990 - 9 L 263/89 -, DÖV 1990, 668 für die niedersächsische Landesregelung.
- VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2393/06 Dies sei Sache des Klägers des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 als Betreiber des Netzes.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens und der des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 hatten mit der sog. reinen privaten Lösung" gemäß der Stellungnahme des Dipl. Ing.
Liesendahl vom 21.07.2003 und der im Verfahren 20 B 2199/06 unter dem 11.12.2006 überreichten Planzeichnung K 34 vorgeschlagen, das östlich auf dem Grundstück des Kläger des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 gelegene private Kanalnetz zu erweitern und das in den 22 Wochenendhäusern anfallende Abwasser mittels der unterhalb der Hotelanlage bestehenden privaten Druckleitung in den östlich gelegenen bestehenden Vorschacht des Murbachsammlers einzuleiten.
Für den östlich gelegenen Teil der Ortslage E. - ein Grundstück mit 42 Häusern - hat die Beigeladene ihrer Abwasserbeseitigungspflicht dadurch genügt, dass sie das Grundstück durch den vorhandenen Vorschacht punktuell erschließt und die Kanalisation innerhalb des Grundstücks dem Kläger des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 als dessen einzigem Grundstückseigentümer überlässt.
Der Vorschlag des Klägers des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 vom 16.08.2005 (Anlage K 22), der den Anschluss nur der Häuser 00, 00, 00, 00 a, 00, 00 und 00 an den alten bereits vorhandenen Kanal vorsieht, ist bereits deshalb nicht als zweckmäßiger anzusehen , weil mit ihm nicht der Anschluss aller 22 in Rede stehenden Wochenendhäuser gewährleistet ist.