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   FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00 U   

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https://dejure.org/2000,15323
FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00 U (https://dejure.org/2000,15323)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2000 - 14 K 2809/00 U (https://dejure.org/2000,15323)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2000 - 14 K 2809/00 U (https://dejure.org/2000,15323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzfeststellungsbescheid; Teilrücknahme; Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes; Streitwert - Teilrücknahme durch Herabsetzung der Forderung im Insolvenzfeststellungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Teilrücknahme durch Herabsetzung der Forderung im Insolvenzfeststellungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.08.1996 - VII R 77/95

    Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00
    Bei einer teilweisen Rücknahme eines sonstigen Verwaltungsakts bedarf eines keines Antrags nach § 68 FGO wie beim Steuerbescheid, sondern das Klageverfahren wird gegen den ursprünglichen Bescheid, soweit er nicht zurückgenommen worden ist, fortgesetzt (vgl. für Haftungsbescheide das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. August 1996 VII R 77/95, Bundessteuerblatt II 1997, 79 ).
  • BFH, 11.10.1989 - I R 139/85

    Anforderungen an Feststellungsbescheid von Kapitalertragssteuer für eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00
    Der Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO ist nämlich kein Steuerbescheid, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 139/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1991, 497 und Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , 10. Auflage, § 251 AO Rz. 197, Brockmeyer in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung , 7. Auflage, § 251 Rz 30 und Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , 16. Auflage - T/K - § 251 AO Tz. 68).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.1994 - 17 W 1/94
    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00
    Im Streitfall war die geringste Wertstufe festzusetzen, weil nach der Auskunft des Klägers keine Insolvenzquote zu erwarten ist (vgl. Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung mit EGInsO , Band 1 Insolvenzordnung , § 182 InsO Rz. 7 und Irschlinger in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung , § 182 InsO Rz. 3 sowie für die Konkursordnung - KO - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1992 VII B 19/92 und Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 1994 17 W 1/94, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 1993, 50/51 und 1994, 638).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1982 - 2 B 1495/81
    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00
    Nach § 185 Satz 3 InsO ist § 182 InsO auch für die Streitwertfestsetzung in dem sich an die Feststellung durch Verwaltungsakt anschließenden Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte anzuwenden (so Hess, a.a.O., § 182 Rz. 12 und für § 148 KO bereits Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1982 2 B 1495/81, ZIP 1982, 1982).
  • OLG Frankfurt, 14.05.1986 - 8 U 240/85
    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00
    Der abweichenden Auffassung zur KO , die pauschal ohne Rücksicht auf die Quotenchance 10 % der festzustellenden Forderung als Streitwert annahm (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14. Mai 1986 8 U 240/85, ZIP 1986, 1063 und Hartmann, Kostengesetze, 21. Auflage, GKG Anh II § 12 Anm. D), kann zumindest für die InsO nicht gefolgt werden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2007 - 4 O 199/07

    Zur Festsetzung des Streitwertes bei der gerichtlichen Anfechtung einer

    Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten aber eine Auslegung, wonach § 182 InsO ebenfalls für die Streitwertfestsetzung in dem sich an die Feststellung durch Verwaltungsakt anschließenden Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte heranzuziehen ist (so auch FG Düsseldorf, Beschl. v. 22. September 2000 - 14 K 2809/00 U - wohl auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23. Februar 2004 - 1 L 9/01 -, jeweils zit. nach JURIS) .
  • FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02

    Streitwertfestsetzung wegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Insofern erscheint es in diesem Verfahrensstadium häufig - so auch im Entscheidungsfall - als ungewiss, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden und zu welchem Ergebnis es führen wird (s. auch FG Düsseldorf vom 22. September 2000 14 K 2809/00 U, nv).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2004 - 1 L 9/01

    Streitwert; Insolvenzverfahren; Aufnahmeerklärung; Zeitpunkt;

    Das Gericht begründet dies mit dem Argument der gegenüber § 13 GKG spezielleren Vorschrift des § 148 KO sowie mit Sinn und Zweck - Herabminderung der Prozesskosten mit Rücksicht auf den wirklichen Wert des Streitgegenstandes - derselben (hinsichtlich der Anwendung von § 148 KO dem Grunde nach für Verwaltungsstreitverfahren über die Richtigkeit einer im Konkursverfahren angemeldeten Abgabenforderung zustimmend Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 10. Aufl., Rn. 2704; wohl auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2000 - 14 K 2809/00 U - m.w.N., JURIS).
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