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   FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03   

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FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03 (https://dejure.org/2004,15500)
FG München, Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 K 2886/03 (https://dejure.org/2004,15500)
FG München, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 14 K 2886/03 (https://dejure.org/2004,15500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug bei sog. Werbemobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Lieferung von "Werbemobilen" - So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1329
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 01.08.2002 - V R 21/01

    Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Die (tatsächlich erhaltene) Gegenleistung (hier: die Werbeleistung der Institution) muss bei den von § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erfaßten Umsätzen in Geld ausdrückbar sein (ständige EuGH-Rechtsprechung; z.B. EuGH, Urteile vom 23.11.1988 Rs. 230/87 ? Naturally Yours Cosmetics, EuGHE 1988, 6365, UR 1990, 307, und vom 2.6.1994 ? Empire Stores, a.a.O.; BFH-Urteil vom 1.8.2002 V R 21/01, BStBl II 2003, 438).

    Der Wert des anderen Umsatzes wird bei richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt (vgl. EuGH vom 23.11.1988 Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, a.a.O., Rn. 16, und vom 2.6.1994 Rs. C-33/93 ? Empire Stores, a.a.O., Rn. 18, 19; BFH-Urteil vom 1.8.2002, a.a.O.).

    Das Dulden der Werbefolien gehört gemäß der vorgenannten, von den Partnern gewählten vertraglichen Konstruktion zur Gegenleistung der Klägerin und kann deshalb nicht ? wie die Klägerin meint ? von vornherein vom Wert der Fahrzeuglieferung abgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 1.8.2002, a.a.O.).

  • BFH, 29.11.2002 - V B 119/02

    Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Überdies kann der von der Klägerin eingewandte Sinnzusammenhang mit dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag für den Inhalt der Rechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser Vertrag in der jeweiligen Rechnung eindeutig bezeichnet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518).

    Damit stehen diese Rechnungen unter einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bedingung, auf Grund deren ihnen nicht mehr eindeutig und leicht nachprüfbar die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu entnehmen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.2002, a.a.O.).

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Gegenüber dem BFH-Urteil vom 2.4.1998, BStBl II 1998, 695, komme der Klägerin Vertrauensschutz in Bezug auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern zu, der vor Veröffentlichung des Urteils am 6.11.1998 vorgenommen worden sei.

    Der von der Klägerin eingewandte Vertrauensschutz gegenüber dem BFH-Urteil vom 2.4.1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695 ist im Streitfall mangels Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen nicht erheblich.

  • BFH, 12.12.1996 - V R 16/96

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Allgemeines Erfordernis für den Vorsteuerabzug ist, dass die Angaben der Rechnung zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) bzw. werde solche Leistungen ausführen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG), für die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717).

    Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muß dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (BFH-Urteil vom 12.12.1996 V R 16/96, a.a.O.).

  • EuGH, 03.07.2001 - C-380/99

    Bertelsmann

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Die Gegenleistung ist ohne weiteres in Geld ausdrückbar, wenn sie ? wie hier - durch Lieferung eines Gegenstandes vergütet wird (vgl. EuGH vom 3.7.2001 Rs. C-380/99 ? Bertelsmann, EuGHE 2001, I-5163, BFH/NV Beilage 2001, 192, Rn. 18).

    Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger (hier die Klägerin als Empfängerin der Werbeleistungen) den Dienstleistungen beimißt, die er sich verschaffen will, und der dem "Betrag" entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH Empire Stores, a.a.O., Rn. 19, und vom 3.7.2001 Rs. C-380/99 - Bertelsmann, EuGHE 2001, I-5163, UR 2001, 346, Rn. 23).

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Die (tatsächlich erhaltene) Gegenleistung (hier: die Werbeleistung der Institution) muss bei den von § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erfaßten Umsätzen in Geld ausdrückbar sein (ständige EuGH-Rechtsprechung; z.B. EuGH, Urteile vom 23.11.1988 Rs. 230/87 ? Naturally Yours Cosmetics, EuGHE 1988, 6365, UR 1990, 307, und vom 2.6.1994 ? Empire Stores, a.a.O.; BFH-Urteil vom 1.8.2002 V R 21/01, BStBl II 2003, 438).

    Der Wert des anderen Umsatzes wird bei richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt (vgl. EuGH vom 23.11.1988 Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, a.a.O., Rn. 16, und vom 2.6.1994 Rs. C-33/93 ? Empire Stores, a.a.O., Rn. 18, 19; BFH-Urteil vom 1.8.2002, a.a.O.).

  • EuGH, 02.06.1994 - C-33/93

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Diese Regelung ist richtlinienkonform an Hand des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen, wonach Bemessungsgrundlage "alles [ist] was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger...erhält oder erhalten soll" (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 2.6.1994 Rs. C-33/93 ? Empire Stores, EuGHE 1994, I-2329, UR 1995, 64, Rn. 12).

    Der Wert des anderen Umsatzes wird bei richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt (vgl. EuGH vom 23.11.1988 Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, a.a.O., Rn. 16, und vom 2.6.1994 Rs. C-33/93 ? Empire Stores, a.a.O., Rn. 18, 19; BFH-Urteil vom 1.8.2002, a.a.O.).

  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 9/93

    Steuerbescheid - Änderung - Steuerfestsetzung - Vorbehalt - Außenprüfung

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Auch wenn für die Voranmeldungen der Jahre 1996 und 1997 eine Umsatzsteuersonderprüfung stattgefunden hat, durfte das FA die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ändern, da diese vorliegend bei Änderung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden haben (vgl. § 168 AO und BFHUrteile vom 14.9.1993 VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2, und vom 15.12.1994 V R 135/93, BFH/NV 1995, 938, sowie BFH-Beschluss vom 21.7.1999 V B 27/99, BFH/NV 2000, 6).
  • BFH, 05.02.1998 - V R 65/97

    Steuerausweis bei nicht ausgeführter Lieferung

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Die streitigen Rechnungen sind aber weder nach ihrer Aufmachung (z.B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung) noch nach ihrem Inhalt (z.B. durch einen eindeutigen Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung) als bloße Voraus-Rechnungen erkennbar (vgl. BFH-Urteil vom 5.2.1998 V R 65/97, BStBl II 1998, 415).
  • BFH, 11.11.1987 - X R 54/82

    Änderungssperre - Umsatzsteuer-Sonderprüfung - Umsatzsteuervoranmeldung -

    Auszug aus FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
    Zum anderen vermag die Prüfung von Voranmeldungen auf Grund ihres vorläufigen Charakters keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die Jahresfestsetzungen zu bewirken (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.1987 X R 54/82, BStBl II 1988, 307, und vom 13.4.1988 X R 45/81, BFH/NV 1988, 670).
  • BFH, 15.12.1994 - V R 135/93

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach einer Außenprüfung

  • BFH, 21.07.1999 - V B 27/99

    Änderungssperre; Änderung des Vorsteuerabzugs

  • BFH, 13.04.1988 - X R 45/81

    Berücksichtigung von aus Anlaß eines Hausbaus angefallenen Umsatzsteuern nach §

  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

  • BFH, 16.04.2008 - XI R 56/06

    Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

    Anders als im Urteil des FG München vom 13. Mai 2004 14 K 2886/93 (EFG 2004, 1329) übereigne er das Kfz nicht.

    Zu Recht hat das FG --wie das FA-- die Aufwendungen des Klägers für die Anbringung der Werbung nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen (ebenso FG München in EFG 2004, 1329), denn diese standen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen des Klägers gegenüber Dritten, nämlich den Vertragspartnern aus den Werbeverträgen.

  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 108/04

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch

    Das ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 01.10.1970 (BStBl 1971 11, 34) und des FG München vom 13.05.2004 (14 K 2886/03, EFG 2004, 1329; rechtskräftiges Urteil zur Bemessungsgrundlage für die Überlassung eines sog. Werbemobils).

    Die vom FG München in seinem Urteil vom 13.05.2004 (14 K 2886/93, EFG 2004, 1329) getroffene Feststellung, wonach die Umsatzsteuer in voller Höhe im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht entsteht, überzeugt den Senat nicht.

    Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da die Entscheidung teilweise im Widerspruch zu der Entscheidung des FG München vom 13. Mai 2000 14 K 2886/03 steht.

  • FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen)

    Das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. Mai 2004 (14 K 2886/03, EFG 2004, 1329), das von einer Lieferung der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der erstmaligen Besitzübergabe ausgeht, ist insofern nicht vergleichbar, als dort die Fahrzeuge bereits zu Beginn des Vertrages den Institutionen zivilrechtlich übereignet wurden.

    Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger (hier der Kläger) den Leistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und der dem "Betrag" entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (FG München, Urteil vom 13. Mai 2004, 14 K 2886/03, EFG 2004, 1329 m.w.N.).

    Denn eine etwaige Wertminderung der mit Werbeflächen bedruckten Werbemobile wird durch den Vorteil ausgeglichen, mit den Werbemobilen die Werbeleistung erbringen zu können (vgl. FG München vom 13.05.2004, 14 K 2886/03, EFG 2004, 1329).

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/06

    Kein Vorsteuerabzug für Fahrzeuge im ideellen Bereich eines Vereins -

    Ein Vorsteuerabzug kommt für Leistungen in Betracht, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit seiner besteuerten Werbetätigkeit berechnet worden sind (vgl. Anmerkung in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2003, 282 zum BFH-Urteil vom 01. August 2008 V R 21/01; Klenk in : Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - Fach 7, § 10 UStG, 2/03, S. 101; Schiffer, Steuer und Bilanzen - StuB - 2002, 1222; F. K., Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 2219, s. auch Urteil des FG München vom 13. Mai 2004 14 K 2886/03, EFG 2004, 1329).
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2004 - 9 V 50/02

    Erbringung von Werbeleistungen gegen Überlassung von Fahrzeugen durch einen

    Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu wegen der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers aus der Fahrzeugüberlassung der ... (vgl. hierzu auch: Urteil des FG München vom 13. Mai 2004 14 K 2886/03 - rechtskräftig - EFG 2004, 1329).
  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/05
    Ein Vorsteuerabzug kommt für Leistungen in Betracht, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit seiner besteuerten Werbetätigkeit berechnet worden sind (vgl. Anmerkung in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2003, 282 zum BFH-Urteil vom 01. August 2008 V R 21/01 ; Klenk in: Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - Fach 7, § 10 UStG, 2/03, S. 101; Schiffer, Steuer und Bilanzen - StuB - 2002, 1222; F. K., Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 2219, s. auch Urteil des FG München vom 13. Mai 2004 14 K 2886/03, EFG 2004, 1329).
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