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   FG München, 27.04.2010 - 14 V 921/10   

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https://dejure.org/2010,36398
FG München, 27.04.2010 - 14 V 921/10 (https://dejure.org/2010,36398)
FG München, Entscheidung vom 27.04.2010 - 14 V 921/10 (https://dejure.org/2010,36398)
FG München, Entscheidung vom 27. April 2010 - 14 V 921/10 (https://dejure.org/2010,36398)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung nach § 13c UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung einer Bank für Umsatzsteuerschulden eines Kontoinhabers im Fall einer Globalzession zur Sicherung eines Darlehens zwischen Bank und Kontoinhaber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 13c
    Haftung eines Kreditinstituts bei einer Globalzession

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung eines Kreditinstituts bei einer Globalzession

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99

    Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 14 V 921/10
    Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:.
  • BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. November 2003 -

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 14 V 921/10
    Nach dieser Vorschrift, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645) neu eingefügt worden ist, haftet der Abtretungsempfänger, soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144).
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 11/12

    Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen

    bb) Aus dem weiten Gesetzeswortlaut des § 13c UStG, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass die Regelung auch eine Globalzession --im Streitfall vom 29. Oktober 2004-- umfasst (vgl. ebenso Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 14; Bunjes/Leonard, UStG, 11. Aufl., § 13c Rz 17; de Weerth, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2004, 191; FG München, Beschluss vom 27. April 2010  14 V 921/10, juris; Abschn. 13c.1. Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2021 - 2 K 483/14

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuer nach § 13c UStG -

    Denn § 13c UStG ist auch im Fall der stillen Zession anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, BStBl. II 2016, 107, Rn. 33 - 36; FG München, Beschluss vom 27. April 2010 14 V 921/10, juris ; Bunjes/Leonard, UStG, 11. Aufl., § 13c Rz 17).

    Nach einem Beschluss des FG München vom 27. April 2010 (Az. 14 V 921/10, juris) soll es für die Vereinnahmung bereits ausreichen, wenn die Bank die Möglichkeit hatte, auf den eingezogenen Geldbetrag zuzugreifen.

    Im zu entscheidenden Fall war dem Kontoinhaber - anders als im Streitfall - keine Kreditlinie eingeräumt worden (vgl. FG München, Beschluss vom 27. April 2010 - 14 V 921/10 -, Rn. 20, juris).

  • FG Münster, 23.04.2020 - 5 K 2400/17

    Inanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden einer GmbH

    Ist die Kreditlinie hingegen bereits überschritten und kann das Kreditinstitut weiteren Verfügungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis hat, so ist demgegenüber von einer Vereinnahmung auszugehen (so auch Jatzke, DStR 2018, 2111, 2116; Leonard, in: Bunjes, UStG, § 13c Rdn. 34; FG München, Beschluss vom 14 V 921/10; Kahlert, MwStR 2015, 562, juris; a.A. FG Köln, Urt. vom 29.10.2014 - 3 K 796/11, EFG 2015 857 mit Anm. Büchter-Hole; Lippross, UR 2018, 901, 902: Abgrenzung zwischen Kreditlinienvereinbarung und geduldeter Überschreitung fließend, so dass von dieser Unterscheidung nicht die Haftung des Kreditinstituts abhängen könne; offen gelassen: BFH, Urt. vom 25.11.2015 - V R 65/14, BFH/NV 2016, 953, Rdn. 21).
  • FG Köln, 29.10.2014 - 3 K 796/11

    Frage der Haftung als Abtretungsempfänger für nicht entrichtete Umsatzsteuer des

    Soweit das FG München (vgl. Beschluss vom 27. April 2010, 14 V 921/10, juris) demgegenüber darauf abstellt, dass die Vereinnahmung der abgetretenen Forderung durch die kontoführende Bank in diesen Fällen bereits dadurch eintrete, dass die Bank aufgrund der fehlenden vorherigen Kreditvereinbarung auf die eingehende Forderung zugreifen könne und diese mit ihren eigenen Kreditforderungen aus dem überzogenen Konto verrechnen könne, so kann sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anschließen.
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