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   VGH Bayern, 08.01.2007 - 14 ZB 06.2911   

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VGH Bayern, 08.01.2007 - 14 ZB 06.2911 (https://dejure.org/2007,80163)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.01.2007 - 14 ZB 06.2911 (https://dejure.org/2007,80163)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Januar 2007 - 14 ZB 06.2911 (https://dejure.org/2007,80163)
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Wird zitiert von ... (32)

  • VG Ansbach, 26.07.2016 - AN 1 K 14.01929

    Keine Beihilfe für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel

    Der Beamte müsse wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergäben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.1.2007, 14 ZB 06.2911 m. w. N.).

    Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2007, 14 ZB 06.2911).

  • VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568

    Beihilfeausschluss für eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen

    Soweit der Kläger darauf verweist, auch aus Gründen des geringstmöglichen Eingriffs sei in seinem Fall die kieferorthopädische Behandlung geboten gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Eingriff eines Hoheitsträgers, sondern um Leistungen des Dienstherrn handelt und es im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, B.v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG München, 25.01.2018 - M 17 K 17.1558

    Behandlungskosten für die künstliche Befruchtung

    Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m.w.N.).
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