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   AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13   

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AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13 (https://dejure.org/2014,11801)
AG Köln, Entscheidung vom 12.05.2014 - 142 C 600/13 (https://dejure.org/2014,11801)
AG Köln, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 142 C 600/13 (https://dejure.org/2014,11801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugverspätung wegen brennendem Hot Meal Ofen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung der Fluggesellschaft auch bei technischen Problemen im Rahmen der normalen Ausübung der Tätigkeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Flieger landet sechs Stunden zu spät - Airline entschuldigt sich mit einem Brand im Hot Meal Ofen während des Vorflugs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung der Fluggesellschaft auch bei technischen Problemen im Rahmen der normalen Ausübung der Tätigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FluggastVO: Flugverspätung aufgrund von Caterer verursachten Brands stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar - Fluggast steht Anspruch auf Ausgleichszahlung zu

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1277
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • AG Erding, 23.07.2012 - 3 C 719/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnlicher Umstand" / Blitzschlag während

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Eine Beeinträchtigung des Vorfluges, die auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, kann aber nicht ohne weiteres als außergewöhnlicher Umstand im Hinblick auf darauf folgende Flüge gelten, für die nach dem Flugplan des Luftfahrtunternehmens dieselbe Maschine eingesetzt werden soll (so auch AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12; AG Erding, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 C 1252/11; ähnlich LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2011, Az. 2-24 S 47/11; a.A., allerdings ohne Begründung, AG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 2177/10; AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 115/10).

    Dieses Risiko, welches die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nimmt, kann nicht zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden, sondern liegt in der Risikosphäre des durchführenden Luftfahrtunternehmens (AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12; AG Erding, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 C 1252/11).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Die Beklagte führt zutreffend aus, dass das BVerfG seine Überprüfungskompetenz von Handlungen der europäischen Organe in dem Lissabon Urteil (BVerfGE 123, 267 ff.) und in dem Mangold Urteil (BVerfGE 126, 286 ff.) an strenge Voraussetzungen genknüpft hat.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Der EuGH hat die Notwendigkeit der Gleichbehandlung in seinem Urteil in der Rechtssache Sturgeon u.a. vom 19.11.2009 aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet (EuGH 4.Kammer, RRa 2009, 282 ff).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Die Beklagte führt zutreffend aus, dass das BVerfG seine Überprüfungskompetenz von Handlungen der europäischen Organe in dem Lissabon Urteil (BVerfGE 123, 267 ff.) und in dem Mangold Urteil (BVerfGE 126, 286 ff.) an strenge Voraussetzungen genknüpft hat.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    In seinem Urteil vom 23.10.2012 - Rechtssache Nelson u.a. hat die Grosse Kammer des EuGH ( EuZW 2012, 906 ff.) auf Vorlage der erkennenden Abteilung des Gerichtes diese Rechtsprechung bestätigt und insbesondere ausgeführt, dass weder ein Verstoss gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen das Montrealer Übereinkommen vorliegt.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Der EuGH (RRa 2009, 35 ff.) hat festgestellt, dass technische Probleme zwar aussergewöhnliche Umstände begründen können, dies aber nur dann der Fall ist, wenn sie Vorkommnisse betreffen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich von ihm aufgrund ihrer Natur oder Ursache tatsächlich nicht beherrschen lassen.
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Der BGH hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung festgestellt, dass technische Defekte, wie sie beim Flugzeugbetrieb gelegentlich auftreten können, keine aussergewöhnlichen Umstände begründen, selbst wenn alle in Betracht kommenden Wartungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt wurden (BGH Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, bei juris ).
  • LG Frankfurt/Main, 02.09.2011 - 24 S 47/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / außergewöhnliche Umstände /

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Eine Beeinträchtigung des Vorfluges, die auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, kann aber nicht ohne weiteres als außergewöhnlicher Umstand im Hinblick auf darauf folgende Flüge gelten, für die nach dem Flugplan des Luftfahrtunternehmens dieselbe Maschine eingesetzt werden soll (so auch AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12; AG Erding, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 C 1252/11; ähnlich LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2011, Az. 2-24 S 47/11; a.A., allerdings ohne Begründung, AG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 2177/10; AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 115/10).
  • AG Berlin-Wedding, 28.10.2010 - 2 C 115/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand /

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Eine Beeinträchtigung des Vorfluges, die auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, kann aber nicht ohne weiteres als außergewöhnlicher Umstand im Hinblick auf darauf folgende Flüge gelten, für die nach dem Flugplan des Luftfahrtunternehmens dieselbe Maschine eingesetzt werden soll (so auch AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12; AG Erding, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 C 1252/11; ähnlich LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2011, Az. 2-24 S 47/11; a.A., allerdings ohne Begründung, AG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 2177/10; AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 115/10).
  • AG Frankfurt/Main, 01.03.2011 - 31 C 2177/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung aufgrund eines Todesfalls /

    Auszug aus AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13
    Eine Beeinträchtigung des Vorfluges, die auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, kann aber nicht ohne weiteres als außergewöhnlicher Umstand im Hinblick auf darauf folgende Flüge gelten, für die nach dem Flugplan des Luftfahrtunternehmens dieselbe Maschine eingesetzt werden soll (so auch AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12; AG Erding, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 C 1252/11; ähnlich LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2011, Az. 2-24 S 47/11; a.A., allerdings ohne Begründung, AG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 2177/10; AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 115/10).
  • AG Hamburg, 08.01.2015 - 20a C 219/14

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Verspätung eines im Wege des Code-Sharing

    Dieses Risiko, welches die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nimmt, kann nicht zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden, sondern liegt in der Risikosphäre des durchführenden Luftfahrtunternehmens (AG Erding, a.a.O. (32); AG Köln, NJW-RR 2014, 1277 (1279)).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 30.03.2017 - 205 C 85/16

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Schwelbrand am Ersatz-Handyakku eines

    Dies unterscheidet den Fall auch von dem - von der Klägerseite zitierten - Fall des Amtsgerichts Köln (Amtsgericht Köln, Urteil vom 12. Mai 2014 - 142 C 600/13, zitiert nach juris), in welchem der Brand des Akkus eines Ofens der Catering Firma an Bord als technischer Defekt gewertet wurde, welcher dem Betriebsrisiko der Fluggesellschaft zuzurechnen war.
  • AG Frankfurt/Main, 18.06.2019 - 29 C 1749/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Vorumlauf

    Denn das Risiko, welches die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nehme, könne nicht zulasten der späteren Passagiere abgewälzt werden, sondern liege in der Risikosphäre des durchführenden Luftfahrtunternehmens (AG Hamburg Urteil vom 08.01.2015 - 20a C 219/14, BeckRS 2015, 9460, beck-online, m.w.N.; AG Köln Urteil vom 12.05.2014 - 142 C 600/13, BeckRS 2014, 11388, beck-online; AG Erding Urteil vom 23.07.2012 - 3 C 719/12, BeckRS 2013, 3515).
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