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LG München I, 07.08.2017 - 15 HKO 25169/14 |
Verfahrensgang
- LG München I, 07.08.2017 - 15 HKO 25169/14
- OLG München, 19.01.2018 - 7 W 1654/17
Wird zitiert von ...
- OLG München, 19.01.2018 - 7 W 1654/17
Erteilung eines Buchauszuges -Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.08.2017, Az. 15 HK O 25169/14, dahingehend abgeändert, dass Ziffer I. 1.4 des Tenors gestrichen wird.Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2015, Az. 15 HK O 25169/14, verurteilt, der Gläubigerin "einen Buchauszug zu erteilen über.
Auf Antrag der Gläubigerin vom 08.06.2016 (Bl. 38/41 d.A.) wurde die Gläubigerin nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss des Landgerichts München I vom 07.08.2017, Az. 15 HK O 25169/14, (Bl. 119/122 d.A.), der der Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 14.08.2017 zugestellt wurde, ermächtigt, den Buchauszug laut Ziffern I.1.1 bis 1.4 des Teil-Versäumnisurteils vom 18.09.2015 auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin beauftragten vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen.
Die Schuldnerin ist ihrer mit Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2015, Az. 15 HK O 25169/14, rechtskräftig titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges auch nicht nachgekommen.
Die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs im rechtskräftigen Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2015, Az. 15 HK O 25169/14, erstreckt sich aber ausdrücklich auf mit "allen Kunden (...) ausgeführte(...) Warenlieferungen und Leistungen" und nicht nur auf Kunden, hinsichtlich deren Geschäfte mit der Schuldnerin der Gläubigerin ein Provisionsanspruch zusteht.