Rechtsprechung
FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vortrag der Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen
- rewis.io
Berechnung von nichtabziehbaren Schuldzinsen
- ra.de
- rewis.io
Bundesfinanzhof, Nichtabziehbare Schuldzinsen, Nichtabziehbarkeit, Rechtsmittelbelehrung, Überentnahmen, Verrechnung, Vorrangigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4a
Vortrag der Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Schuldzinsen - keine vorrangige Verrechnung von Überentnahmen der Vorjahre mit Unterentnahmen des Folgejahrs - Prinzip der vorrangigen Verlustverrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14
- BFH, 14.03.2018 - X R 16/16
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07
Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von …
Auszug aus FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14
Dies entspricht aber dem Prinzip der vorrangigen Verlustverrechnung sowie dem Umstand, dass die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG periodenübergreifend angelegt ist und Schuldzinsen für Überentnahmen solange nicht abziehbar bleiben sollen, bis der Überhang an Überentnahmen durch Gewinne und Einlagen wieder ausgeglichen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.8.2010 VIII R 42/07 a.a.O).Sie ist unter dem Blickwinkel des Nettoprinzips verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie an Überentnahmen und somit an private Ursachen anknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 17.8.2010 VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041).
- BFH, 22.02.2012 - X R 12/09
Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Betriebsbezogene Berechnung …
Auszug aus FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14
Nicht verrechnete Verluste sind getrennt festzuhalten und vorzutragen (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 22.2.2012 X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418 mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17.11.2005 in BStBl I 2005, 1019, Rz. 11 f.). - BFH, 22.02.2012 - X R 27/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 02. 2012 X R 12/09 - …
Auszug aus FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14
Im jeweiligen Wirtschaftsjahr sind Einlagenüberschüsse vorrangig (vor Überentnahmen aus den Vorjahren) mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2012 X R 27/10, a.a.O.). - FG Düsseldorf, 18.03.2010 - 11 K 2486/08
Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen; …
Auszug aus FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14
Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung besteht in den unterschiedlichen Besteuerungssystemen für Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2010, 11 K 2486/08 F, EFG 2010, 1401). - FG München, 16.12.2009 - 10 K 4440/07
Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F.: Keine …
Auszug aus FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14
Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung besteht in den unterschiedlichen Besteuerungssystemen für Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2010, 11 K 2486/08 F, EFG 2010, 1401).
- BFH, 14.03.2018 - X R 17/16
Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss
Das Finanzgericht (FG) hat mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 456 veröffentlichtem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 betreffend das Jahr 2006 (veröffentlicht in juris; Revision X R 16/16) Bezug genommen. - BFH, 14.03.2018 - X R 16/16
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16 - Nicht …
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 aufgehoben. - FG München, 17.12.2015 - 15 K 1238/14
Unterentnahmen, Schuldzinsenabzug, Überentnahmen, Nichtabziehbarkeit, …
Zur weiteren Begründung der vorrangigen Verrechnung der Verluste aus den Vorjahren mit den Unterentnahmen des Jahres 2006 wird auf die Entscheidung über die Klage des Klägers wegen Einkommensteuer 2006 (Az. 15 K 1236/14) Bezug genommen.