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FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 21784/00 |
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 21784/00
- BFH, 02.10.2007 - X B 120/07
Wird zitiert von ...
- BFH, 02.10.2007 - X B 120/07
Schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln i.S. des § 119 Nr. 3 und 4 FGO
In der dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2007, in welcher die Kläger weder persönlich zugegen noch durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten waren, hatte das FG das hier streitige Verfahren (Az. 15 K 21784/00) mit den weiteren Verfahren wegen Einkommensteuer 1994 Az. ... und wegen Gewerbesteuermessbetrag 1994 Az. ... durch einen entsprechenden Beschluss zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.Während in dem hier streitigen Verfahren 15 K 21784/00 wegen Einkommensteuer 1997 und im Verfahren ... wegen Einkommensteuer 1994 ihre Prozessbevollmächtigen geladen worden seien, sei die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren ... wegen Gewerbesteuermessbetrag 1994 nicht an die Prozessbevollmächtigten, sondern "möglicherweise an die Adresse X-Straße in T" gerichtet worden, wo sie --die Kläger-- zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewohnt hätten und auch nicht mehr gemeldet gewesen seien.
Sie --die Kläger-- seien davon ausgegangen, dass in dem auf den 8. Mai 2007 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nur die beiden Verfahren ... und 15 K 21784/00 verhandelt werden würden.
Dabei hätten sie weitere Unterlagen vorgelegt, die auch für das hier streitige Verfahren 15 K 21784/00 wegen Einkommensteuer 1997 entscheidungserheblich gewesen seien.
Denn die Kläger haben nicht behauptet, dass sie zur mündlichen Verhandlung im hier (allein) streitigen Verfahren 15 K 21784/00 wegen Einkommensteuer 1997 nicht ordnungsgemäß geladen worden seien.