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   FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19   

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https://dejure.org/2020,47022
FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19 (https://dejure.org/2020,47022)
FG Köln, Entscheidung vom 12.11.2020 - 15 K 2394/19 (https://dejure.org/2020,47022)
FG Köln, Entscheidung vom 12. November 2020 - 15 K 2394/19 (https://dejure.org/2020,47022)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung von Apartments in einem "Boardinghouse"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vermietung und Verpachtung - Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung von Appartements in einem "boarding-house"

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Auch hier ist nach Überzeugung des Senats entscheidungserheblich, ob es zur Erbringung der Leistungen einer Organisation bedarf, die über eine reine Vermögensverwaltung hinaus geht (vgl. in diesem Sinne etwa BFH-Urteil vom 28. Juni 1984, IV R 150/82, BStBl II 1985, 211; BFH-Urteil vom 14. Juli 2004, IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640 m.w.N. - die alternativen Fallgruppen "Sonderleistungen" und "besonders häufiger Wechsel der Mieter" werden jeweils mit dem Erfordernis einer "unternehmerischen Organisation" verknüpft; in diesem Sinne ausdrücklich Leitsatz Nr. 2 im BFH-Urteil vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945).

    Die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung sowie eine wöchentliche Zwischenreinigung und weitere Dienstleistungen (auch z. B. eine morgendliche Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung) wurden dabei im Einzelfall bei Ferienwohnungen noch der vermögensverwaltenden Vermietung zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 25. November 1988, III R 37/86, BFH/NV 1990, 36; siehe auch BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000, IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752 zu "üblichen Standardleistungen" bei der Vermietung von Ferienwohnungen).

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 10/18

    Vermietung von Ferienwohnungen; eigennützige Treuhand - Die Entscheidung wurde

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Vermietungen "tatsächlich im Rahmen einer derartigen hotelähnlichen Organisationseinrichtung vollziehen" (so BFH-Urteil vom 18. Mai 1999, III R 65/97, BStBl II 1999, 619; vgl. jüngst BFH-Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 10/18, BFH/NV 2020, 1055).

    Derartige Handlungen können steuerrechtlich nicht dem Vermieter zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 10/18, BFH/NV 2020, 1055).

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Auch hier ist nach Überzeugung des Senats entscheidungserheblich, ob es zur Erbringung der Leistungen einer Organisation bedarf, die über eine reine Vermögensverwaltung hinaus geht (vgl. in diesem Sinne etwa BFH-Urteil vom 28. Juni 1984, IV R 150/82, BStBl II 1985, 211; BFH-Urteil vom 14. Juli 2004, IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640 m.w.N. - die alternativen Fallgruppen "Sonderleistungen" und "besonders häufiger Wechsel der Mieter" werden jeweils mit dem Erfordernis einer "unternehmerischen Organisation" verknüpft; in diesem Sinne ausdrücklich Leitsatz Nr. 2 im BFH-Urteil vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945).

    Zusatzleistungen eines Vermieters, um seinen Gästen einen "unbelasteten und der Erholung dienlichen Aufenthalt" zu ermöglichen, sind hierbei entscheidende Anhaltspunkte (BFH-Urteil vom 28. Juni 1984, IV R 150/82, BStBl II 1985, 211).

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 69/02

    Vermietung von Ferienwohnungen: Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nach derBFH-Rechtsprechung (vgl. insbesondere zu § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG), in welchem die Steuerpflichtigen regelmäßig die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte begehrten und die Finanzverwaltung die Grenze zur Vermögensverwaltung als nicht überschritten ansah, etwa BFH-Urteil vom 14. Juli 2004, IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640) nicht zu einer Gewerblichkeit.

    Auch hier ist nach Überzeugung des Senats entscheidungserheblich, ob es zur Erbringung der Leistungen einer Organisation bedarf, die über eine reine Vermögensverwaltung hinaus geht (vgl. in diesem Sinne etwa BFH-Urteil vom 28. Juni 1984, IV R 150/82, BStBl II 1985, 211; BFH-Urteil vom 14. Juli 2004, IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640 m.w.N. - die alternativen Fallgruppen "Sonderleistungen" und "besonders häufiger Wechsel der Mieter" werden jeweils mit dem Erfordernis einer "unternehmerischen Organisation" verknüpft; in diesem Sinne ausdrücklich Leitsatz Nr. 2 im BFH-Urteil vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Nach allgemeiner Auffassung ist die Grenze privater Vermögensverwaltung dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (so zum gewerblichen Grundstückshandel der BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 m.w.N. aus der Rspr.).
  • BFH, 13.11.1996 - XI R 31/95

    Ferienwohnungen als notwendiges Betriebsvermögen bei funktionalem Zusammenhang

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Dies ist der Fall, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig angeboten, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich zudem in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt (so BFH-Urteil vom 13. November 1996, XI R 31/95, BStBl II 1997, 247).
  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Vermietungen "tatsächlich im Rahmen einer derartigen hotelähnlichen Organisationseinrichtung vollziehen" (so BFH-Urteil vom 18. Mai 1999, III R 65/97, BStBl II 1999, 619; vgl. jüngst BFH-Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 10/18, BFH/NV 2020, 1055).
  • BFH, 24.10.2000 - IX R 58/97

    Vermietung einer Ferienwohnung

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung sowie eine wöchentliche Zwischenreinigung und weitere Dienstleistungen (auch z. B. eine morgendliche Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung) wurden dabei im Einzelfall bei Ferienwohnungen noch der vermögensverwaltenden Vermietung zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 25. November 1988, III R 37/86, BFH/NV 1990, 36; siehe auch BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000, IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752 zu "üblichen Standardleistungen" bei der Vermietung von Ferienwohnungen).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 271/84

    Abzugsfähige Verluste - Ausländische Betriebsstätte - Immobilien in Kanada -

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Hierbei wird verlangt, dass die Sonderleistungen ins Gewicht fallen und über den üblichen Rahmen einer Vermögensnutzung durch Vermietung hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1990, VIII R 271/84, BStBl II 1991, 126).
  • BFH, 14.02.1989 - IX R 109/84

    Nach der Umwidmung eines bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19
    Allein eine Möblierung oder wohl auch eine - bei Ferienwohnungen übliche - Zimmereinigung führen nicht zur Gewerblichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.1989 - IX R 190/85

    Bauzeitzinsen: Herstellungskosten oder Werbungskosten?

  • BFH, 25.11.1988 - III R 37/86

    Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch die Vermietung einer Ferienwohnung

  • FG Köln, 22.06.2023 - 11 K 315/19

    Immobilien/Einkünfteermittlung - Zur Gewerblichkeit der Vermietung von

    Dabei sind über die reine Nutzungsüberlassung hinausgehende und mit der Vermietung von Ferienwohnungen üblicherweise verbundene Leistungen (z.B. WLAN, Gestellung von Bettwäsche etc., wöchentliche Reinigung und Endreinigung) unschädliche Zusatzleistungen (BFH, Urteil vom 24.10.2020 - IX R 58/97 - m. w. N.; BFH, Urteil vom 14.7.2016 - IV R 34/13 -, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175; FG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - 15 K 2394/19 -).
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