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   FG Münster, 13.11.2006 - 15 K 3123/03 U   

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https://dejure.org/2006,18280
FG Münster, 13.11.2006 - 15 K 3123/03 U (https://dejure.org/2006,18280)
FG Münster, Entscheidung vom 13.11.2006 - 15 K 3123/03 U (https://dejure.org/2006,18280)
FG Münster, Entscheidung vom 13. November 2006 - 15 K 3123/03 U (https://dejure.org/2006,18280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen an das Unterfallen von Umsätzen eines Partyservices unter den Regelsteuersatz und den ermäßigten Umsatzsteuersatz; Speisenlieferung und gleichzeitiges Zurverfügungstellen von Geschirr und Besteck durch einen Partyservice als dem Regelsteuersatz ...

  • Judicialis

    RL. 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; ; RL. 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; UStG § 3 Abs. 1; ; UStG § 3 Abs. 9; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Steuersatz von Umsätzen eines Partyservices

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Steuersatz von Umsätzen eines Partyservices

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2006 - 15 K 3123/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.08.2006 V R 55/04 und V R 38/05 in BFH/NV 2006, 2219, und in BFH/NV 2006, 2221) liegt bei einer mit den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG konformen Auslegung der Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG eine mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde sonstige Leistung und keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt.

    Ein Partyservice, der sich nicht allein auf die Anlieferung verzehrfertiger Speisen beschränkt, stellt seinem Auftraggeber entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Nachweise in BFH/NV 2006, 2219 und 2221) eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung, die sich beginnend mit dem unternehmerseitigen Einkauf von Geschirr und Besteck in von seiner Kundschaft nachgefragter Quantität und Qualität über die Vorhaltung zur Befriedigung einer entsprechenden Nachfrage fortsetzt und mit deren Entsorgung (einschließlich Einlagerung zur erneuten Benutzung) endet.

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2006 - 15 K 3123/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.08.2006 V R 55/04 und V R 38/05 in BFH/NV 2006, 2219, und in BFH/NV 2006, 2221) liegt bei einer mit den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG konformen Auslegung der Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG eine mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde sonstige Leistung und keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt.
  • BFH, 08.03.2006 - V B 156/05

    USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2006 - 15 K 3123/03
    Auch die Umsätze eines Partyservices unterliegen jedenfalls dann der Regelbesteuerung, wenn der Unternehmer zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck und Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung stellt (vgl. BFH in BFH/NV 2006, 1527).
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