Rechtsprechung
FG München, 30.07.1996 - 15 K 353/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirtschaftliche Betätigung eines Sportvereins durch entgeltliche Zurverfügungstellung von Werbeflächen im Stadion; Befreiung von Körperschaftssteuerpflicht; Zusammenhang zwischen Stadionbesuch und Mieten für Werbeflächen; Werbeflächenvermietung als steuerfreie ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 30.07.1996 - 15 K 353/95
- BFH, 11.02.1998 - I R 67/96
Papierfundstellen
- EFG 1996, 1180
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 13.03.1991 - I R 8/88
Entgeltliche Gestattung von Bandenwerbung in Sportstätten ist steuerpflichtiger …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 25.10.1988 - VIII R 262/80
1. Vermietung von tennisplätzen als gewerbliche Tätigkeit - 2. Anforderungen an …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 08.03.1967 - I 145/64 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 12.04.1988 - VIII R 256/81
Festsetzung von Gewerbesteuermeßbeträgen aufgrund von Mieterträgen aus einem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 18.01.1984 - I R 138/79
Wirtschaftlicher Verein mit Laborleistungen an seine Mitglieder (Ärzte) …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Köln, 25.07.1991 - 13 K 4715/90
Körperschaftsteuer; Bandenwerbung durch Stadtverwaltung kein Geschäftsbetrieb des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Saarland, 11.11.1987 - 1 K 59/86 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- RFH, 20.12.1938 - I 295/38 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 07.11.2007 - I R 42/06
Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig
Denn auch ein Dulden von Werbung auf Sportveranstaltungen kann Gegenstand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sein (so schon Senatsurteil vom 13. März 1991 I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101; s. auch FG München, Urteil vom 30. Juli 1996 15 K 353/95, EFG 1996, 1180). - FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05
Abgabenordnung: Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der Kläger erzielt für die Standflächen nur deshalb die relativ hohen Mietentgelte, weil die Industrieaussteller wegen des stattfindenden Kongresses ein erhebliches Interesse an der Anmietung haben, weil sie wissen, dass an dem Tagungsort ihre Ansprechpartner vor Ort sein werden (zur Überlassung von Werbeflächen in Sportstadien siehe FG München vom 30.07.1996, 15 K 353/95, EFG 1996, 1180).