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   FG München, 22.06.2006 - 15 K 857/03   

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https://dejure.org/2006,17021
FG München, 22.06.2006 - 15 K 857/03 (https://dejure.org/2006,17021)
FG München, Entscheidung vom 22.06.2006 - 15 K 857/03 (https://dejure.org/2006,17021)
FG München, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 15 K 857/03 (https://dejure.org/2006,17021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Voraussetzungen für das Entstehen von Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung; Anforderungen an die Annahme einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs nach Deutschland; Überprüfung der Anwendung des Progressionsvorbehaltes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34c Abs. 1 S. 1 § 34c Abs. 6 S. 1
    Anrechnung von Liechtensteinischer Erwerbssteuer auf die deutsche Einkommensteuer eines in Deutschland wohnenden und in Liechtenstein arbeitenden Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung von Liechtensteinischer Erwerbssteuer auf die deutsche Einkommensteuer eines in Deutschland wohnenden und in Liechtenstein arbeitenden Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1910
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.04.2001 - VI R 57/98

    Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Gutachtertätigkeit - Einkommensteuer -

    Auszug aus FG München, 22.06.2006 - 15 K 857/03
    Sie ist jedoch lediglich ein Indiz, das nur im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu einer zutreffenden Beurteilung führen kann (BFH-Urteil vom 27. April 2001 VI R 57/98, BFH/NV 2001, 1385).
  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

    Auszug aus FG München, 22.06.2006 - 15 K 857/03
    Entscheidend ist dabei, dass die Begründung, nicht die Führung des zweiten Haushalts durch die Berufstätigkeit veranlasst ist (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BStBl II 1982, 297 ).
  • BFH, 15.03.1995 - I R 98/94

    Keine Anrechnung der vollen schweizerischen Quellensteuer, wenn

    Auszug aus FG München, 22.06.2006 - 15 K 857/03
    Aus diesem Grund kann die Anrechnung ausländischer Steuer auch dann erfolgen, wenn eine dem Grunde nach erstattungsfähige ausländische Steuer etwa wegen Ablaufs der in dem betreffenden ausländischen Staat geltenden Erstattungsfrist nicht mehr zu erlangen ist (BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580 ).
  • BFH, 19.12.2001 - I R 63/00

    Anwendung des Progressionsvorbehaltes bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

    Auszug aus FG München, 22.06.2006 - 15 K 857/03
    Die Zulässigkeit der Berücksichtigung derartiger im Inland nicht steuerbarer und steuerpflichtiger Einkünfte für den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist entgegen der Auffassung des Klägers höchstrichterlich eindeutig im Sinne der Rechtsansicht des Finanzamts geklärt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BStBl II 2003, 302 ).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG München, 22.06.2006 - 15 K 857/03
    Auch ein nicht verheirateter Arbeitnehmer kann in dem genannten Sinne einen eigenen Hausstand neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, wenn sich am ersteren der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhof - BFH; vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180 ).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07

    Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen

    Die dort von seinem Lohn durch seinen Arbeitgeber, die Y-AG, einbehaltene und abgeführte Quellensteuer (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BStBl II 1992, 607) ist nach den zweifelsfreien Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hinweis auf das Schreiben des Finanzdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Dezember 2002) eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt (Hinweis auf: BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II.1.; Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juli 1993 IX 756/88, rechtskräftig, EFG 1994, 106; des Finanzgerichts München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, rechtskräftig, EFG 2006, 1910; vgl. im übrigen die für die Streitjahre nicht zur Anwendung kommende Fassung des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG in der Gestalt des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl. 2006, 2878, BStBl I 2007, 40; Gosch in: Kirchhof [Hrsg.] EStG KompaktKommentar, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., 2008 - im folgenden Kirchhof/Autor- § 34c Rn. 30, mit umfangreichen Nachweisen), weil eine Rückerstattung wegen Verjährung nicht mehr erfolgen kann.

    b) Die Erteilung der Bescheinigung (im Sinne einer Verfügung) vom 27. Dezember 2002 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung mit der Ablehnung der Erstattung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, denn das Vorliegen dieser "Bestätigung" ist im Streitfall materiell-rechtliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 3 (2. Alternative) EStG (Urteil des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910).

    In Anbetracht dieser Umstände misst der Senat den Entscheidungen der ausländischen Steuerbehörden, die allein über die erforderliche Kompetenz zur Entscheidung über die Existenz von Ermäßigungsansprüchen verfügen, eine besondere Bedeutung zu (in dem Sinne, dass deren Entscheidungen eine notwendige, sachliche Voraussetzung für den Abzug der ausländischen Steuer ist: Urteil des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910).

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 147/07

    Nicht der Ansässigkeitsort des Arbeitgebers, sondern der Tätigkeitsort des

    Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910).
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