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   FG Münster, 07.11.2002 - 15 Ko 4204/02 KFB   

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https://dejure.org/2002,10520
FG Münster, 07.11.2002 - 15 Ko 4204/02 KFB (https://dejure.org/2002,10520)
FG Münster, Entscheidung vom 07.11.2002 - 15 Ko 4204/02 KFB (https://dejure.org/2002,10520)
FG Münster, Entscheidung vom 07. November 2002 - 15 Ko 4204/02 KFB (https://dejure.org/2002,10520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBGebV § 10; StBGebV § 10 Abs. 2
    Kostenberechnung bei mehreren Einsprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Kostenfestsetzung: - Kostenberechnung bei mehreren Einsprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Brandenburg, 27.02.2001 - 1 KO 3064/00

    Wertgebühr eines Steuerberaters bei Tätigwerden in einem einheitlichen Rahmen;

    Auszug aus FG Münster, 07.11.2002 - 15 Ko 4204/02
    Da im Streitfall der erste Einspruch wegen USt 1994 vom Prozessvertreter und der zweite Einspruch wegen USt 1993 vom Eg. selbst eingelegt wurde, kann im Streitfall die Frage dahinstehen, ob mehrere Einsprüche, die aufgrund eines einheitlichen Auftrags eingelegt werden, "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 10 Abs. 2 StBGebV bilden (sh. FG des Landes Brandenburg in EFG 2001, 653).
  • FG Nürnberg, 26.08.1992 - VI 87/92

    Zeitpunkt der Entstehung der Beweisgebühr im Zivilprozess

    Auszug aus FG Münster, 07.11.2002 - 15 Ko 4204/02
    Anders als das FG Nürnberg in EFG 1993, 101 ist der Senat der Auffassung, dass ein Gesamtstreitwert nur bei einer echten Prozessverbindung gebildet werden kann.
  • FG Düsseldorf, 04.01.1990 - 12 Ko 24/88
    Auszug aus FG Münster, 07.11.2002 - 15 Ko 4204/02
    Die Verbindung der Verfahren zu einer einheitlichen Einspruchsentscheidung vermag an der grundsätzlichen Trennung der getrennt anhängig gemachten Rechtsbehelfsverfahren nichts zu ändern (FG Düsseldorf in EFG 1990, 332; FG Bremen in EFG 1994, 313).
  • FG Sachsen, 08.07.2014 - 6 Ko 948/14

    25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen

    Der Senat ist vielmehr zuständig, wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss enthalten war (vgl. hierzu FG Münster, Beschluss vom 7. November 2002, Az. 15 Ko 4204/02, EFG 2003, 345 ).
  • FG Münster, 07.06.2010 - 9 Ko 647/10

    Kostenfestsetzung nach Hauptsacheerledigung

    Der Senat ist nur dann zuständig, wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostengrundentscheidung in einem Senatsbeschluss enthalten war (vgl. hierzu FG Münster, Beschluss vom 7. November 2002 15 Ko 4204/02, EFG 2003, 345).
  • FG Münster, 10.07.2012 - 11 Ko 3705/11

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Geschäftsgebühr zur Hälfte auf eine nach

    Der Senat ist nur dann zuständig, wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss enthalten war (vgl. hierzu FG Münster, Beschluss vom 07. November 2002, 15 Ko 4204/02, EFG 2003, 345).
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