Rechtsprechung
LG Bonn, 07.02.2014 - 15 O 171/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- autokaufrecht.info
Gewährleistungsausschluss im Kfz-Kaufvertrag - "Keine Garantie"
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vollständiger Gewährleistungsausschluss i. R. eines Gebrauchtwagenkaufs; Rückabwicklung eines KFZ-Kaufvertrages
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 07.02.2014 - 15 O 171/13
- OLG Köln, 09.09.2014 - 5 U 44/14
- OLG Köln, 25.11.2014 - 5 U 44/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06
Begriff der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Haftung …
Auszug aus LG Bonn, 07.02.2014 - 15 O 171/13
Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06 -, BGHZ 170, 86-99).Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006- VIII ZR 92/06 -, BGHZ 170, 86-99).
- OLG Köln, 09.09.2014 - 5 U 44/14
Sachmängel eines Gebrauchtfahrzeugs; Anforderungen an die Vereinbarung einer …
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 171/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. - OLG Köln, 25.11.2014 - 5 U 44/14
Sachmängel eines Gebrauchtfahrzeugs; Anforderungen an die Vereinbarung einer …
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 171/13 - wird zurückgewiesen.