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Rechtsprechung
   LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15   

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https://dejure.org/2015,39386
LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15 (https://dejure.org/2015,39386)
LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2015 - 15 S 5/15 (https://dejure.org/2015,39386)
LG Berlin, Entscheidung vom 03. November 2015 - 15 S 5/15 (https://dejure.org/2015,39386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich auch auf Reseller

  • waldorf-frommer.de (Kurzinformation)

    Kein zweites Gestattungsverfahren gegen "Reseller" erforderlich

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 364
  • ZUM 2016, 388
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Deshalb war sowohl die anwaltliche Abmahnung berechtigt, so dass die dadurch verursachten Anwaltskosten nach § 97a Abs. 1 S. 3 UrhG 2008 - gegen deren Höhe die Beklagte nichts erinnert - in Höhe von 555, 60 EUR von der Beklagten zu erstatten sind, wobei der ursprüngliche Freistellungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB infolge fruchtloser Fristsetzung zur Zahlung sich in einen Geldanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH NJW 1992, 222; 1999, 1542; 2004, 1868; OLGR Rostock 2009, 134), als auch - weil die Beklagte zumindest fahrlässig handelte - ist ein Schadensersatzanspruch nach der sog. Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG begründet, denn die eigenen Verwertungsmöglichkeiten und Absatzwege der Klägerin werden nicht nur spürbar beeinträchtigt, sondern das Nachfrageinteresse auf den kostenlosen Download via Filesharing umgeleitet und dort gesättigt.
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Deshalb war sowohl die anwaltliche Abmahnung berechtigt, so dass die dadurch verursachten Anwaltskosten nach § 97a Abs. 1 S. 3 UrhG 2008 - gegen deren Höhe die Beklagte nichts erinnert - in Höhe von 555, 60 EUR von der Beklagten zu erstatten sind, wobei der ursprüngliche Freistellungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB infolge fruchtloser Fristsetzung zur Zahlung sich in einen Geldanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH NJW 1992, 222; 1999, 1542; 2004, 1868; OLGR Rostock 2009, 134), als auch - weil die Beklagte zumindest fahrlässig handelte - ist ein Schadensersatzanspruch nach der sog. Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG begründet, denn die eigenen Verwertungsmöglichkeiten und Absatzwege der Klägerin werden nicht nur spürbar beeinträchtigt, sondern das Nachfrageinteresse auf den kostenlosen Download via Filesharing umgeleitet und dort gesättigt.
  • LG Berlin, 03.05.2011 - 16 O 55/11

    Die Ermittlung von IP-Adressen für Filesharing-Abmahnungen kann unzuverlässig

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Bei dem von der Beklagten angeführten Prozess vor der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (Geschäftsnummer 16 O 55/11) handelte es sich zum einen um keine Urheberrechts-, sondern um eine UWG-Sache und zum anderen um ein Eilverfahren.
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Das Verbietungsrecht geht insoweit weiter als das eigene Nutzungsrecht (vgl. BGH GRUR 1992, 697 - ALF - Rn. 20; s.a. jüngst AG Hamburg, Urteil v. 6. Februar 2015 - 36a C 38/14 - Rn. 49ff. nach juris).
  • LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15

    Reseller im Auskunftsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing:

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Die von der ... AG in dem Gestattungsverfahren (LG Köln, Beschluss 15. Dezember 2009 - 31 OH 520/09 -) erteilten Auskünfte zu der streitgegenständlichen IP-Adresse, welche zur Tatzeit der ... AG als Reseller und der Beklagten als Nutzer zugewiesen war, unterliegt keinem Beweisverbot und ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller ist nicht erforderlich (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4 nach juris; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 11. August 2015 - 6 O 55/15 - Rn. 16ff. nach juris), denn es handelt sich um Bestands-, und keine Verkehrsdaten (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 587 Rn. 37ff. Nach juris).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 85/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Jedenfalls muss die Klägerin illegale Online-Nutzungen nicht hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung der ihr eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte ("Video Rights", "On-Demand/Demand View Rights" etc.) beeinträchtigen, auch wenn ihr selbst das Recht nach § 19a UrhG gerade nicht übertragen wurde (BGH ZUM-RD 2013, 514, Rn. 47, 49 nach juris).
  • OLG Rostock, 04.09.2008 - 1 U 115/08

    Zwei selbständige Berufungen; Kosten des Vorprozesses: Erledigung einer Berufung

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Deshalb war sowohl die anwaltliche Abmahnung berechtigt, so dass die dadurch verursachten Anwaltskosten nach § 97a Abs. 1 S. 3 UrhG 2008 - gegen deren Höhe die Beklagte nichts erinnert - in Höhe von 555, 60 EUR von der Beklagten zu erstatten sind, wobei der ursprüngliche Freistellungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB infolge fruchtloser Fristsetzung zur Zahlung sich in einen Geldanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH NJW 1992, 222; 1999, 1542; 2004, 1868; OLGR Rostock 2009, 134), als auch - weil die Beklagte zumindest fahrlässig handelte - ist ein Schadensersatzanspruch nach der sog. Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG begründet, denn die eigenen Verwertungsmöglichkeiten und Absatzwege der Klägerin werden nicht nur spürbar beeinträchtigt, sondern das Nachfrageinteresse auf den kostenlosen Download via Filesharing umgeleitet und dort gesättigt.
  • OLG Köln, 27.11.2012 - 6 W 181/12

    Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Die von der ... AG in dem Gestattungsverfahren (LG Köln, Beschluss 15. Dezember 2009 - 31 OH 520/09 -) erteilten Auskünfte zu der streitgegenständlichen IP-Adresse, welche zur Tatzeit der ... AG als Reseller und der Beklagten als Nutzer zugewiesen war, unterliegt keinem Beweisverbot und ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller ist nicht erforderlich (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4 nach juris; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 11. August 2015 - 6 O 55/15 - Rn. 16ff. nach juris), denn es handelt sich um Bestands-, und keine Verkehrsdaten (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 587 Rn. 37ff. Nach juris).
  • AG Hamburg, 06.02.2015 - 36a C 38/14

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Films in einer

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
    Das Verbietungsrecht geht insoweit weiter als das eigene Nutzungsrecht (vgl. BGH GRUR 1992, 697 - ALF - Rn. 20; s.a. jüngst AG Hamburg, Urteil v. 6. Februar 2015 - 36a C 38/14 - Rn. 49ff. nach juris).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller sei nicht erforderlich, weil die Auskunft des Resellers nur noch über Bestandsdaten und nicht über Verkehrsdaten erfolge (LG Köln, Urteil vom 02.06.2016, 14 S 21/14, Rn. 53, zit. Beck-online; LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015, 15 S 5/15, Rn. 7 unter Hinweis auf OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4; AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 17, zit. Beck-online, OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2015, 589/11 - unveröffentlicht - zu dem Sonderfall, dass der Netzbetreiber die statischen Benutzerkennungen, die Namen und die Anschriften der Anschlussinhaber bereits zuvor einmal mitgeteilt hatte).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 28.07.2015 - 15 S 5/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39377
LG Berlin, 28.07.2015 - 15 S 5/15 (https://dejure.org/2015,39377)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.07.2015 - 15 S 5/15 (https://dejure.org/2015,39377)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 15 S 5/15 (https://dejure.org/2015,39377)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2016, 389
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Berlin, 28.07.2015 - 15 S 5/15
    Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG Berlin, 28.07.2015 - 15 S 5/15
    Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
  • LG Berlin, 20.09.2016 - 15 S 50/15

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse:

    Es ist also die Entscheidung der beklagten Partei, ob sie zumutbare Nachforschungen in ihrem Haushalt anstellt und das Ergebnis in den Prozess einführt oder sie die prozessuale Konsequenzen trägt, indem sie untätig bleibt bzw. zum Schutz der Familie schweigt (Kammer, Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2015 - 15 S 5/15 -, bei juris).

    Für einen Spielfilm ist der geltend gemachte Lizenzschaden von 600,- EUR nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Urheberrechtskammer angemessen, zumal bei einem Upload in Filesharing-Netzwerken mit einer Vervielfachung des Verletzungspotentials bei zahlreichen dort zu erwartenden Vervielfältigungen mittels Upload anderer User zu rechnen ist, was der Beklagten zuzurechnen ist (Kammer, Urteil vom 3. November 2015 - 15 S 5/15 - Urteil vom 8. April 2016 - 15 S 27/15 -).

  • LG Berlin, 08.12.2016 - 15 S 10/16
    Es ist also die Entscheidung der beklagten Partei, ob sie zumutbare Nachforschungen in ihrem Haushalt anstellt und das Ergebnis in den Prozess einführt oder sie die prozessuale Konsequenzen trägt, indem sie untätig bleibt bzw. zum Schutz der Familie schweigt (Kammer, Hinweisbeschluss vom 28.07.2015 - Az. 15 S 5/15 -).

    Für ein Computerspiel ist der geltend gemachte Lizenzschaden von 500, 00 EUR nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Urheberrechtskammern angemessen, zumal bei einem Upload in Filesharing-Netzwerken mit einer Vervielfachung des Verletzungspotentials bei zahlreichen dort zu erwartenden Vervielfältigungen mittels Upload anderer User zu rechnen ist, was dem Beklagten zuzurechnen ist (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - Az. 15 S 5/15 - Urteil vom 08.04.2016 - Az. 15 S 27/15 - so jetzt auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch" - in Form eines sog. Restschadensersatzanspruch zum Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis, Rn. 93 nach juris, auch wenn "die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre", Rn. 97 nach juris).

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