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   LAG Hessen, 07.01.2005 - 15 Ta 688/04   

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https://dejure.org/2005,7538
LAG Hessen, 07.01.2005 - 15 Ta 688/04 (https://dejure.org/2005,7538)
LAG Hessen, Entscheidung vom 07.01.2005 - 15 Ta 688/04 (https://dejure.org/2005,7538)
LAG Hessen, Entscheidung vom 07. Januar 2005 - 15 Ta 688/04 (https://dejure.org/2005,7538)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 RVG
    (Bewertung der allgemeinen Feststellungsklage - Wertfestsetzung gem § 33 RVG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ; Bewertung einer allgemeinen Feststellungsklage neben der Klage gegen eine Kündigung; Notwendiger Wert des Beschwerdegegenstandes; Bestimmung des Wertes einer Klage gegen ...

  • Judicialis

    RVG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 33
    Wertfestsetzung bei allgemeiner Feststellungsklage neben Kündigungsschutzklage - Aufgabe bisheriger Kammerrechtsprechung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner

    Auszug aus LAG Hessen, 07.01.2005 - 15 Ta 688/04
    Eine allgemeine Feststellungsklage neben der Klage gegen eine Kündigung ist mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung seit Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die vom Arbeitsgericht zutreffend im Verfahren gem. § 33 RVG vorgenommene Wertfestsetzung (dazu bereits Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156, wobei die dortige Begründung auch für den neuen Rechtszustand für die Zeit ab dem 01. Juli 2004 gilt) ist zulässig.

    Die Klageanträge zu 1. und 2. sind zusammen mit dem Betrag eines Quartalsbezuges zu bewerten, also mit dem Betrag von 6.396,93 Euro (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), da damit die außerordentliche fristlose Kündigung und die im selben Schreiben hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung angegriffen worden sind (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).

    Eine Reduzierung dieses Betrages scheidet aus, da die Klageanträge und deren Begründung nicht ergeben, dass nur um den zeitlich begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten werden sollte; auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und die Erfolgsaussichten der Klage kommt es dabei nicht an (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).

    Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156 mit weit. Nachw.) wird damit aufgegeben.

    Da die Kammer Folgekündigungen regelmäßig mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes bewertet (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156), ist es im Hinblick auf die Wertung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG angemessen, auch den allgemeinen Feststellungsantrag entsprechend zu bewerten.

    Weil im Verfahren nach § 33 RVG das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") gilt (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156) und eine Werterhöhung damit ausscheidet, kann es auf sich beruhen, ob an sich ein weiterer zusätzlicher Betrag in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes deswegen anzusetzen wäre, weil im Vergleich eine Regelung über den Gegenstand des Hilfsantrages (Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses) getroffen worden ist (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 RVG und § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG).

  • LAG Hamm, 03.02.2003 - 9 Ta 520/02

    Kündigungsschutzantrag, Fortbestandsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 07.01.2005 - 15 Ta 688/04
    Als solcher hat dieser Antrag für den Kläger durchaus einen wirtschaftlichen Wert, der hier zu berücksichtigen ist (insoweit vom Ansatz her ebenso LAG Hamm Beschluss vom 03. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 128).
  • LAG Hamburg, 30.06.2005 - 8 Ta 5/05

    Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der

    Aktuell nimmt soweit ersichtlich nur das LAG Hessen für den Antrag nach § 256 ZPO eine Erhöhung des Gegenstandswerts um ein Bruttomonatsgehalt vor, welches im Beschluss v. 7.1.2005 (15 Ta 688/04 - juris) seine bisherige Rechtsprechung (LAG Hessen v. 19.11.2001 - 15 Ta 85/01 - NZA-RR 02, 384; LAG Hessen v. 21.1. 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 99, 156) aufgegeben hat.
  • LAG Hamburg, 11.01.2008 - 8 Ta 13/07

    Gegenstandswert

    Die von der Beschwerde zitierte Gegenansicht (LAG Hessen v. 07.01.2005 - 15 Ta 688/04 - juris) überzeugt hingegen nicht.
  • LAG Düsseldorf, 08.05.2007 - 6 Ta 99/07

    Streitwertfestsetzung für "Schleppnetzantrag" und Mehrvergleich in einem

    In dem vorliegenden Fall, in dem keine weiteren Kündigungen ersichtlich sind und nur offensichtlich geschäftsmäßig der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erhoben wird, kann dies nicht zu einer Streitwerterhöhung führen (vgl. LAG Düsseldorf vom 20.06.2005 17 Ta 283/05 und vom 21.12.2006 - 6 Ta 640/06 - LAG Hamm vom 03.02.2003 9 Ta 520/02 ; LAG Baden-Württemberg vom 21.02.2006 3 Ta 23/06 ; LAG Hamm vom 28.04.2006 6 Ta 95/06 ; andere Auffassung wohl LAG Hessen vom 07.01.2005 15 Ta 688/04 ).
  • LAG Düsseldorf, 21.12.2006 - 6 Ta 640/06

    Streitwert bei Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen - keine

    In dem vorliegenden Fall, in dem der Arbeitnehmer jede einzelne Kündigung angreift und nur - offensichtlich geschäftsmäßig - den allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erhebt, kann dies nicht zu einer Streitwerterhöhung führen (vgl. LAG Düsseldorf vom 20.06.2005 - 17 Ta 283/05 - LAG Hamm vom 03.02.2003 - 9 Ta 520/02 - LAG Baden-Württemberg vom 21.02.2006 - 3 Ta 23/06 - ; LAG Hamm vom 28.04.2006 - 6 Ta 95/06 - andere Auffassung wohl LAG Hessen vom 07.01.2005 - 15 Ta 688/04 - ).
  • LAG Hessen, 01.08.2014 - 1 Ta 139/14

    Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens betreffend mehrere Kündigungen

    Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 - 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris), aufgegeben.
  • LAG Hessen, 31.07.2014 - 1 Ta 85/14

    Allgemeiner Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzklage - Streitwert

    Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 - 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris), aufgegeben.
  • LAG Hessen, 30.07.2014 - 1 Ta 23/14

    Streitgegenstand einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen

    Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 - 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris), aufgegeben.
  • LAG Hessen, 20.03.2014 - 1 Ta 379/13

    Gegenstandswert Kündigungsschutzklage

    Nach dieser kam es für die Reduzierung des sich nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ergebenden Betrages darauf an, ob sich aus dem Klageantrag und seiner Begründung ergab, dass nur um den zeitlich begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten werden sollte (vgl. insoweit Hess. LAG vom 7. Januar 2005 - 15 Ta 688/04, zitiert nach juris; Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 NZA-RR 1999, 156).
  • LAG Hessen, 16.08.2013 - 1 Ta 178/13

    Bestand des Arbeitsverhältnisses unter 6 Monaten - Kündigung - Streitwert;

    Nach dieser kam es für die Reduzierung des sich nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ergebenden Betrages darauf an, ob sich aus dem Klageantrag und seiner Begründung ergab, dass nur um den zeitlich begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten werden sollte (vgl. insoweit Hess. LAG vom 7. Januar 2005 - 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris; Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).
  • LAG Hessen, 11.02.2014 - 1 Ta 357/13

    Bemessung des Gegenstandswertes für allgemeinen Feststellungsantrag

    Nach dieser bemaß sich der allgemeine Feststellungsantrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 - 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris).
  • BPatG, 02.09.2008 - 5 W (pat) 10/07
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