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   OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 138/04   

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https://dejure.org/2004,6869
OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 138/04 (https://dejure.org/2004,6869)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 W 138/04 (https://dejure.org/2004,6869)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 15 W 138/04 (https://dejure.org/2004,6869)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 26, 58 Abs. 1; EGHGB Art. 45
    Kostenberechnung bei Euroumstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenberechnung bei Euroumstellung; Berechnung des Geschäftswertes einer Anmeldung zum Handelsregister; Bemessung einer Zusatzgebühr bei einer der Entwurfsanfertigung in den Amtsräumen des Notars nachfolgenden auswärtigen Unterschriftsbeglaubigung; Umstellung des ...

  • Judicialis

    KostO § 26; ; KostO § 58 Abs. 1; ; EGHGB § 45

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 26; KostO § 58 Abs. 1; EGHGB § 45
    Kostenberechnung bei Euroumstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 304
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars

    Daneben ist der Beschluss über die zur Glättung beschlossene Kapitalerhöhung ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert, der nach § 39 KostO zu bewerten ist und dem Nennwert der Kapitalerhöhung, hier also 35, 40 EUR= 69, 24 DM, entspricht (OLG Hamm JurBüro 2004, 551; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, aaO. § 27, Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, aaO., § 41 c, Rdnr. 17; Tiedtke MittBayNot 1999, 166, 168).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars

    Für die hier zur Entscheidung stehende Frage der einfachen oder mehrfachen Entstehung der Zusatzgebühr nach § 58 KostO ist die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.05.2004 (JurBüro 2004, 551) nicht einschlägig, da der Kostengläubiger seine Urkunde vom 02.04.2001 in den auswärtigen Geschäftsräumen der A ... GmbH beurkundet und nicht lediglich einen in seinen Amtsräumen gefertigten Entwurf auswärts beglaubigt hat.
  • OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 189/03

    Gesellschafterbeschlüsse: Berechnung des Geschäftswertes

    Daneben ist der Beschluss über die zur Glättung beschlossene Kapitalerhöhung ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert, der nach § 39 KostO zu bewerten ist und dem Nennwert der Kapitalerhöhung, hier also 9.664,96 EUR= 18.903,02 DM, entspricht (OLG Hamm JurBüro 2004, 551; Senatsbeschluss vom 07.02.2005 -20 W 451/2002; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 41 c, Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, Stand Dezember 2004, § 41 c, Rdnr. 17; Tiedtke MittBayNot 1999, 166, 168).
  • LG Aurich, 15.02.2010 - 5 T 500/09

    Unterliegen von Absprachen der Kaufvertragsparteien über die Maklerprovision gem.

    I.) Gegenstand des Verfahrens sind lediglich die Beanstandungen, die sich aus der Anweisungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 27.8.2009 ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.5.2004, Az. 15 W 138/04, Rdnr. 14, zitiert nach juris).
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