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OLG Hamm, 29.06.2000 - 15 W 69/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung; Sonderprüfer; Sonderprüfungsantrag; Hinterlegung; Aktien; Antrag
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 315 S. 2 § 142 Abs. 2 S. 2
Voraussetzungen eines Sonderprüfungsantrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster - 21 T 1/00
- OLG Hamm, 29.06.2000 - 15 W 69/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1567 (Ls.)
- ZIP 2000, 1299
- FGPrax 2000, 208
- DB 2000, 2053
- Rpfleger 2000, 503
- NZG 2000, 1235
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96
Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts …
Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2000 - 15 W 69/00
Die Sonderprüfung nach § 315 AktG bezweckt die Information der außenstehenden Aktionäre, um ihnen die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 317, 318 AktG zu erleichtern (BGHZ 135, 107 [109f.] = NJW 1997, 1855).
- BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04
Hinterlegung globalverbriefter Aktien bei gerichtlicher Bestellung von …
bb) Als zulässige Form der Hinterlegung ist zunächst die Einreichung der Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts anerkannt (vgl. OLG Hamm ZIP 2000, 1299/1300;… Hüffer § 142 Rn. 23). - OLG Braunschweig, 08.02.2005 - 8 W 4/05
Aufhebung der Gewährung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unrichtigen …
Bei absichtlich unrichtigen Angaben der Partei zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Beschluss über die Gewährung von PKH aufzuheben, eine Anpassung an die zutreffenden Verhältnisse scheidet aus (im Anschluss an OLG Köln JurBüro 1988, 649; gegen OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 503). - OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07
Antrag gemäß § 315 AktG nach Verschmelzung
Weitere Voraussetzung ist ebenso wie bei einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG, dass die Antragsteller ihre Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, da die Sonderprüfung nur eine besonders ausgestaltete Variante der allgemeinen Sonderprüfung ist (OLG Hamm, FGPrax 2000, S. 208 ff).