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   OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02   

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https://dejure.org/2002,13433
OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02 (https://dejure.org/2002,13433)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 15 WF 259/02 (https://dejure.org/2002,13433)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2002 - 15 WF 259/02 (https://dejure.org/2002,13433)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast und Beweislast in einem auf Zahlung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind gerichteten gerichtlichen Verfahren; Unterhalt in Höhe des in den Regelbeträgen nach der Regelbetragsverordnung (RegelbetragVO) zum Ausdruck kommenden Mindestunterhaltsbedarfs; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 n.F.; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; RegelbetragVO § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners von Kindesunterhalt in Höhe des Regelbedarfes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02
    Vielmehr trägt umgekehrt derjenige, der geltend macht, nicht einmal den Regelbetrag für sein minderjähriges Kind aufbringen zu können, für seine mangelnde Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; zuletzt bestätigt durch BGH, NJW 2002, 1269, 1273; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., 2000, § 2, Rdnr. 127 c, 259 a; vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2000, 605, 606 [für einen Selbständigen]).

    In jüngerer Zeit wird, gestützt auf § 1612 b Abs. 5 BGB n.F., zunehmend sogar die Auffassung vertreten, dies gelte, darüber hinausgehend, bis zu einem Unterhaltsbedarf von 135 % des Regelbetrages (OLG Naumburg, FamRZ 2002, 343 [2x]; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 344; Wendl/Staudigl, a.a.O., Nachtrag zu § 8, Rdnr. 365; dagegen allerdings jetzt BGH, NJW 2002, 1269, 1273).

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02
    Vielmehr trägt umgekehrt derjenige, der geltend macht, nicht einmal den Regelbetrag für sein minderjähriges Kind aufbringen zu können, für seine mangelnde Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; zuletzt bestätigt durch BGH, NJW 2002, 1269, 1273; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., 2000, § 2, Rdnr. 127 c, 259 a; vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2000, 605, 606 [für einen Selbständigen]).

    Die Darlegungslast des Unterhaltspflichtigen besteht zum einen darin, daß er sein tatsächliches Einkommen konkret darstellt (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; BGH, FamRZ 1980, 770; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1267), und, sofern dieses Einkommen zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht ausreicht, zum anderen darin, daß er im einzelnen dartut, daß und warum es ihm nicht möglich ist, auf andere Weise ein zur Sicherstellung des Mindestunterhaltsbedarfs des Minderjährigen ausreichendes Einkommen zu erzielen (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; OLG Koblenz, a.a.O.).

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02
    Die Darlegungslast des Unterhaltspflichtigen besteht zum einen darin, daß er sein tatsächliches Einkommen konkret darstellt (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; BGH, FamRZ 1980, 770; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1267), und, sofern dieses Einkommen zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht ausreicht, zum anderen darin, daß er im einzelnen dartut, daß und warum es ihm nicht möglich ist, auf andere Weise ein zur Sicherstellung des Mindestunterhaltsbedarfs des Minderjährigen ausreichendes Einkommen zu erzielen (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; OLG Koblenz, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 11.06.1999 - 11 UF 402/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02
    Vielmehr trägt umgekehrt derjenige, der geltend macht, nicht einmal den Regelbetrag für sein minderjähriges Kind aufbringen zu können, für seine mangelnde Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; zuletzt bestätigt durch BGH, NJW 2002, 1269, 1273; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., 2000, § 2, Rdnr. 127 c, 259 a; vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2000, 605, 606 [für einen Selbständigen]).
  • OLG Naumburg, 22.03.2001 - 8 WF 47/01

    Unterhalt minderjähriger Kinder - Regelunterhalt - Darlegungslast - Darlegungs-

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02
    In jüngerer Zeit wird, gestützt auf § 1612 b Abs. 5 BGB n.F., zunehmend sogar die Auffassung vertreten, dies gelte, darüber hinausgehend, bis zu einem Unterhaltsbedarf von 135 % des Regelbetrages (OLG Naumburg, FamRZ 2002, 343 [2x]; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 344; Wendl/Staudigl, a.a.O., Nachtrag zu § 8, Rdnr. 365; dagegen allerdings jetzt BGH, NJW 2002, 1269, 1273).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2001 - 5 WF 86/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02
    In jüngerer Zeit wird, gestützt auf § 1612 b Abs. 5 BGB n.F., zunehmend sogar die Auffassung vertreten, dies gelte, darüber hinausgehend, bis zu einem Unterhaltsbedarf von 135 % des Regelbetrages (OLG Naumburg, FamRZ 2002, 343 [2x]; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 344; Wendl/Staudigl, a.a.O., Nachtrag zu § 8, Rdnr. 365; dagegen allerdings jetzt BGH, NJW 2002, 1269, 1273).
  • KG, 22.07.1983 - 17 WF 3830/83
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 259/02
    Die Darlegungslast des Unterhaltspflichtigen besteht zum einen darin, daß er sein tatsächliches Einkommen konkret darstellt (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; BGH, FamRZ 1980, 770; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1267), und, sofern dieses Einkommen zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht ausreicht, zum anderen darin, daß er im einzelnen dartut, daß und warum es ihm nicht möglich ist, auf andere Weise ein zur Sicherstellung des Mindestunterhaltsbedarfs des Minderjährigen ausreichendes Einkommen zu erzielen (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; OLG Koblenz, a.a.O.).
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