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   FG Niedersachsen, 06.07.2006 - 16 K 134/03   

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https://dejure.org/2006,32780
FG Niedersachsen, 06.07.2006 - 16 K 134/03 (https://dejure.org/2006,32780)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.07.2006 - 16 K 134/03 (https://dejure.org/2006,32780)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - 16 K 134/03 (https://dejure.org/2006,32780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9
    Steuerfreiheit; Betreiber-GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit; Betreiber-GmbH - Steuerfreiheit einer Sporthallenvermietung an Betreiber-GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit einer Sporthallenvermietung an Betreiber-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerfreiheit; Betreiber-GmbH

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.07.2006 - 16 K 134/03
    Der BFH habe mit Urteil vom 31. Mai 2005 V R 97/98, BStBl. 2001, 658 entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a UStG falle.

    Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach neuerer Rechtsprechung ( BFH Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98 , BStBl II 2001, 658 im Anschluss an EuGH Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 - Stockholm Lindöpark AB -, UVR 2001, 153) die Überlassung von Sportanlagen an Sportanlagennutzer nicht in eine unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a UStG fallende Grundstücksüberlassung sowie eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufzuspalten ist, sondern als einheitliche Leistung beurteilt werden muss.

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.07.2006 - 16 K 134/03
    Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach neuerer Rechtsprechung ( BFH Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98 , BStBl II 2001, 658 im Anschluss an EuGH Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 - Stockholm Lindöpark AB -, UVR 2001, 153) die Überlassung von Sportanlagen an Sportanlagennutzer nicht in eine unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a UStG fallende Grundstücksüberlassung sowie eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufzuspalten ist, sondern als einheitliche Leistung beurteilt werden muss.
  • BFH, 21.04.1993 - XI R 55/90

    Werden einzelne Räume eines Altenpflegeheims an Heiminsassen im Rahmen von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.07.2006 - 16 K 134/03
    Ein Grundstück dient nichtunternehmerischen Zwecken im Sinne der Vorschrift, wenn die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerfrei ist (BFH Urteil vom 21. April 1993, BStBl. II 1994, 266; Schreiben des BMF vom 27. August 1990 - IV A 3 - S 7189 - 35/90, BStBl. I 1990, 423).
  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 1 K 2094/05

    Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer;

    Ferner sind derartige Leistungen typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Leistende außer der Spielflächenüberlassung weitere Dienstleistungen wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung der Sportanlagen erbringt und dem Sportler auch andere Anlagen zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 18.01.2001 Rs. C-150/99 - Stockholm Lindöpark -, UR 2001, 153; Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.07.2006 16 K 134/03, [...]).

    Nach dem vorstehend Gesagten ist die langfristige Vermietung des Turnhallengebäudes an den Verein "Waldorfschule A-Stadt e. V." eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuer Grundstücksvermietung (wie hier: Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.07.2006 16 K 134/03, [...]; offen gelassen: BFH, Urteil vom 21.06.2001 V R 96/98, BFH/NV 2001, 1618).

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