Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 15.07.2010 - 16 K 199/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Öffentliches Interesse; gefährlicher Hund; Tierheim; Tierschutz
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
LHundG NRW § 3 4 Abs 2 Satz 1; 12 Abs 2 Satz 1
Öffentliches Interesse; gefährlicher Hund; Tierheim; Tierschutz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtswidrigkeit einer Haltungsuntersagung bei Vorliegen eines Anspruch auf Erlaubnis zur Haltung eines American-Staffordshire-Terrier-Mischlings als gefährlichen Hund; Anzeige eines Hundes mit einer falschen Rasseangabe als Indiz für eine zukünftige Pflichtwidrigkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Gelsenkirchen, 01.04.2009 - 16 L 42/09
Gefährlicher Hund, Mischling, Zuverlässigkeit, Öffentliches Interesse
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 15.07.2010 - 16 K 199/09
Mit Beschluss vom 1. April 2009 - 16 L 42/09 - hat die Kammer auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage hinsichtlich der Ziffern II. bis IV. der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer VI. dieser Ordnungsverfügung angeordnet.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 16 L 42/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2009 - 7 A 11077/08
Polizeirecht: Berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 15.07.2010 - 16 K 199/09
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2009 - 7 A 11077/08 -, juris, Rn. 7. - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 5 B 159/10
Fehlen der erforderlichen Erlaubnis als ausreichender Grund für die Untersagung …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 15.07.2010 - 16 K 199/09
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 B 159/10 -.
- VG Gelsenkirchen, 01.04.2009 - 16 L 42/09
Gefährlicher Hund, Mischling, Zuverlässigkeit, Öffentliches Interesse
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Januar 2009 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 (16 K 199/09) wird hinsichtlich der Ziffern II. bis IV. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer VI. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 angeordnet.Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Januar 2009 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 (16 K 199/09) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat Erfolg.
Die abschließende Klärung der letztlich entscheidungserheblichen Fragen, ob ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes durch die Antragstellerin im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW besteht oder ob die Antragstellerin nicht zuverlässig im Sinne von § 7 LHundG NRW ist, weil sie wissentlich den Hund D. ohne erforderliche Haltererlaubnis gehalten und ihn als Boxer-Mischling angezeigt hat, bleibt dem anhängigen Klageverfahren 16 K 199/09 vorbehalten.
Nach Auffassung der Kammer ist es daher unter Berücksichtigung der derzeitigen Tatsachengrundlage interessengerecht, den Hund D. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens 16 K 199/09 in der Obhut der Antragstellerin zu belassen.
Hinsichtlich dieses Antrags fehlt es bereits an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da mit der aus dem Tenor ersichtlichen Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 16 K 199/09 ein Entzug des Hundes D. aus den in der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2009 benannten Gründen ausgeschlossen ist.
- VG Düsseldorf, 29.12.2010 - 18 L 2243/10
Hund gefährlicher Hund Haltung Erlaubnis zur Haltung öfffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW) ergibt sich nicht daraus, dass der Hund andernfalls voraussichtlich in einem Tierheim untergebracht werden muss (entgegen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2010, - 16 K 199/09 -).evident widersprechenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, in dessen Urteil vom 15. Juli 2010, - 16 K 199/09 -, juris, ebenda Leitsatz, ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes könne auch darin liegen, dass ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden wird.
- VG Düsseldorf, 22.08.2014 - 18 L 1463/14
Eilrechtsschutz gegen die Untersagung der weiteren Haltung eines American …
Die darüber hinaus in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung könne auch dann bestehen, wenn durch die Haltung ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werde, sofern keine bewusste Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorliege, Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2010 - 16 K 199/09 -, www.nrwe.de; siehe auch den an dieses Urteil anknüpfenden Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 (VI-6 - 78.01.54).
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
Einordnung eines Hundes als gefährlich; Unterbringung in einem Tierheim
Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Juli 2010 - 16 K 199/09 -, juris, Rn. 25, in der ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes auch damit begründet worden sei, dass ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werden sollte, ist auf der Grundlage des im Streitfall nicht einschlägigen Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergangen und auf die Wertungen der Hundehalterverordnung für das Land Brandenburg nicht übertragbar. - VG Aachen, 08.06.2016 - 6 K 558/15
American Staffordshire Terrier; Phänotyp; Ca de Bou; Kreuzung; öffentliches …
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14 -, NRWE Rn. 12 ff., und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, vgl. Urteil vom 15. Juli 2010 - 16 K 199/09 -, NRWE Rn. 29 ff., liegt ein solcher dem Fall der bewussten Umgehung der Regelung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW gleichgelagerter Fall nur dann vor, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. - VG Düsseldorf, 13.08.2014 - 18 L 1412/14
Untersagung der weiteren Haltung eines American Staffordshire Terriers als …
Die darüber hinaus in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung könne auch dann bestehen, wenn durch die Haltung ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werde, sofern keine bewusste Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorliege, Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2010 - 16 K 199/09 -, www.nrwe.de; siehe auch den an dieses Urteil anknüpfenden Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 (VI-6 - 78.01.54). - VG Gelsenkirchen, 18.07.2016 - 19 K 2027/15
Untersagung der Hundehaltung eines "gefährlichen Hundes" aufgrund des Fehlens …
Die von der 16. Kammer des beschließenden Gerichts vormals vertretene Auffassung, ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung könne auch dann bestehen, wenn durch die Haltung eine Unterbringung im Tierheim vermieden werde, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2010 - 16 K 199/09 -, juris, teilt die beschließende Kammer nicht, weil sie mit den Wertungen des Landeshundegesetzes nicht vereinbar ist. - VG Gelsenkirchen, 17.12.2014 - 16 L 1159/14
Öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes; Verwertung; …
vgl. Kammerurteil vom 15. Juli 2010 - 16 K 199/09 - Kammerbeschlüsse vom 6. Juli 2012 - 16 L 555/12 - und vom 5. November 2012 - 16 L 1221/12 -.