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   FG Niedersachsen, 17.05.2005 - 16 K 20150/03   

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https://dejure.org/2005,10924
FG Niedersachsen, 17.05.2005 - 16 K 20150/03 (https://dejure.org/2005,10924)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.05.2005 - 16 K 20150/03 (https://dejure.org/2005,10924)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 16 K 20150/03 (https://dejure.org/2005,10924)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzgeld; Progressionsvorbehalt; Zuschlagskürzung; Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Lohnersatzleistung - Keine Kürzung des beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Kürzung des beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Progressionsvorbehalt bei im Insolvenzgeld enthaltenen Sonntagszuschlägen, Feiertagszuschlägen und Nachzuschlägen; Besonderer Steuersatz bei Bezug von Insolvenzgeld; Kürzung der Lohnersatzleistungen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Ausgrenzung der Zuschläge aus dem beim ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1186
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

    Diese Auslegung entspricht auch der Systematik des EStG, weil andernfalls die Sozialversicherungsabgaben nochmals berücksichtigt würden, obwohl sie das zu versteuernde Einkommen bereits im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 EStG bereits gemindert haben (Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 32b Anm. 45; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Mai 2005 16 K 20150/03, EFG 2005, 1670, FG Berlin, Urteil vom 16. Februar 1995 I 157/94, EFG 1995, 674).

    Denn die insoweit erforderliche Regelungslücke ist nach den überzeugenden Ausführungen des FG Niedersachsen im Urteil vom 17. Mai 2005 16 K 20150/03 (EFG 2005, 1670) nicht feststellbar.

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