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   FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12 E   

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FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12 E (https://dejure.org/2014,57298)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2014 - 16 K 3501/12 E (https://dejure.org/2014,57298)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 16 K 3501/12 E (https://dejure.org/2014,57298)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattenübergreifende Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Ehegattenübergreifender" gewerblicher Grundstückshandel

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Personenübergreifender gewerblicher Grundstückshandel

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Keine Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
    Grundstücksübertragungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
    Schenkungen an Angehörige

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 06.08.1998 - III R 227/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind nämlich Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.3.1989 VIII R 373/83, BStBl II 1990, 1053, 1054; vom 9.5.1996 IV R 74/95, BStBl II 1996, 599, 601; vom 6.8.1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, 304).

    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304 verwiesen.

    Der BFH hat mit Urteil in BFH/NV 1999, 302 entschieden, dass bei einem Weiterverkauf von Wohnungen durch den Beschenkten diese Veräußerungen nach § 42 AO dem gewerblichen Grundstückshandel des Schenkers zuzuordnen sein können.

    Das Urteil in BFH/NV 1999, 302 hat einen Gestaltungsmissbrauch für denkbar gehalten, wenn die unentgeltliche Übertragung einer Wohnung auf den Ehepartner nur dazu diente, die Besteuerung des späteren Verkaufs der Wohnung als ein Geschäft des gewerblichen Grundstückshandels zu vermeiden und außer der Steuervermeidung keine Gründe zu erkennen sind, die die unentgeltliche Übertragung der Wohnung auf die Ehefrau vor einem Weiterverkauf als sinnvoll erscheinen ließen.

    Der erkennende Senat ist ausgehend von den Erwägungen im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302 und in dem Urteil des FG Münster in EFG 2002, 1076 indes zu der Überzeugung gelangt, dass bereits bei einem zeitnahen Weiterverkauf einer Wohnung durch den Beschenkten diese Veräußerung nach § 42 AO dem gewerblichen Grundstückshandel des Schenkers zuzuordnen sein kann.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Über diese positiven Tatbestandsmerkmale hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291, unter C. vor I.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3.7.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BStBl II 2002, 291, unter C. II.; BFH-Urteil vom 14.1.1998 X R 1/96, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

    Hierzu hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5.) entschieden:.

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann auch dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat in BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt.

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe auf den Streitfall liegen in Bezug auf das negative Erfordernis, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf, nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BStBl II 2002, 291 sowie der hierzu ergangenen Folgerechtsprechung keine "besonderen Umstände" vor, die sowohl einen gewerblichen Grundstückshandel in der Person des Klägers als auch einen gewerblichen Grundstückshandel in der Person der Klägerin dergestalt begründen könnten, dass es bei beiden Ehegatten --jeweils isoliert betrachtet-- auf ein Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze überhaupt nicht ankäme.

  • BFH, 17.10.2002 - X B 13/02

    Gewerblicher Grundstückshandel, Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Diese vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretene Wertung kann sich auf "unterschiedliche Sachverhaltsvarianten" beziehen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17.10.2002 X B 13/02, BFH/NV 2003, 162 mit Hinweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung; s. auch FG Münster, Urteil vom 7.5.2002 1 K 2106/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1076; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2000 1 K 3017/97, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 629).

    Der X. Senat des BFH hat im Urteil vom 18.9.2002 X R 183/96 (BStBl II 2003, 238) unter Hinweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 162 ausgesprochen, die von den (beschenkten) Kindern vorgenommenen Veräußerungsgeschäfte würden dabei "vor allem" dann der Klägerin (Mutter) zuzuordnen sein, wenn das FG aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse die Überzeugung gewinne, dass die Klägerin "das Geschehen beherrschte", indem sie die Errichtung und Verwertung der den Kindern übertragenen Objekte "steuerte" und ihr selbst die Erlöse aus den Veräußerungen der Objekte durch die Kinder zuzurechnen waren.

  • FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 2106/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Gestaltungsmißbrauch bei Übertragung des vierten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Diese vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretene Wertung kann sich auf "unterschiedliche Sachverhaltsvarianten" beziehen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17.10.2002 X B 13/02, BFH/NV 2003, 162 mit Hinweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung; s. auch FG Münster, Urteil vom 7.5.2002 1 K 2106/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1076; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2000 1 K 3017/97, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 629).

    Der erkennende Senat ist ausgehend von den Erwägungen im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302 und in dem Urteil des FG Münster in EFG 2002, 1076 indes zu der Überzeugung gelangt, dass bereits bei einem zeitnahen Weiterverkauf einer Wohnung durch den Beschenkten diese Veräußerung nach § 42 AO dem gewerblichen Grundstückshandel des Schenkers zuzuordnen sein kann.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Hat der Veräußerer mehr als 3 Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.4.1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.), auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war.

    Werden innerhalb dieses engen zeitlichen Zusammenhangs mindestens 4 Objekte veräußert, so ist regelmäßig, ohne dass weitere besondere Umstände (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich) vorliegen müssen, von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Der X. Senat des BFH hat im Urteil vom 18.9.2002 X R 183/96 (BStBl II 2003, 238) unter Hinweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 162 ausgesprochen, die von den (beschenkten) Kindern vorgenommenen Veräußerungsgeschäfte würden dabei "vor allem" dann der Klägerin (Mutter) zuzuordnen sein, wenn das FG aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse die Überzeugung gewinne, dass die Klägerin "das Geschehen beherrschte", indem sie die Errichtung und Verwertung der den Kindern übertragenen Objekte "steuerte" und ihr selbst die Erlöse aus den Veräußerungen der Objekte durch die Kinder zuzurechnen waren.
  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Der X. Senat des BFH hat an diesen Grundsätzen im Urteil vom 15.3.2005 X R 39/03 (BStBl II 2005, 817) insbesondere mit Hinweis auf die Erwägung, dass die "mittelbare Tatherrschaft" den einkommensteuerbaren Handlungs- und Erfolgstatbestand abbilde, festgehalten.
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 74/95

    "Drei-Objekt-Grenze" bei Grundstückshandel auch für interne Übertragungen?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind nämlich Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.3.1989 VIII R 373/83, BStBl II 1990, 1053, 1054; vom 9.5.1996 IV R 74/95, BStBl II 1996, 599, 601; vom 6.8.1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, 304).
  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 373/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind nämlich Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.3.1989 VIII R 373/83, BStBl II 1990, 1053, 1054; vom 9.5.1996 IV R 74/95, BStBl II 1996, 599, 601; vom 6.8.1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, 304).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.10.2000 - 1 K 3017/97

    Gewerblicher Grundstückshandel über

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12
    Diese vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretene Wertung kann sich auf "unterschiedliche Sachverhaltsvarianten" beziehen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17.10.2002 X B 13/02, BFH/NV 2003, 162 mit Hinweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung; s. auch FG Münster, Urteil vom 7.5.2002 1 K 2106/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1076; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2000 1 K 3017/97, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 629).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

  • BFH, 03.08.2004 - X R 55/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei Leasing; Anschaffungsbegriff bei

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

  • BFH, 23.08.2017 - X R 7/15

    Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten -

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2014  16 K 3501/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 2969/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Gewerbesteuermessbetragfestsetzung, Einheitlicher

    Der Senat hat der Klage der Eheleute wegen Einkommensteuer 2004 und 2005 mit Urteil vom selben Tage 16 K 3501/12 E für beide Streitjahre nur teilweise stattgeben.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Urteile vom selben Tage 16 K 3501/12 E und 16 K 2972/14 G verwiesen.

    a) Als Gewinn aus Gewerbetrieb 2004 betreffend den gewerblichen Grundstückshandel 2004 ist nur die Differenz des steuerbaren Gewinns vor Gewerbesteuerrückstellung i.H. von 357.970,60 EUR (s. Urteil 16 K 3501/12 E) und der neu zu berechnenden Gewerbesteuerrückstellung anzusetzen.

    35.994 EUR sowie aus einer Gewerbesteuerrückstellung errechnet waren (s. Urteil 16 K 3501/12 E).

    Bp i.H.v. 7.238 EUR, die mit dem gewerblichen Grundstückshandel zusammenhingen (s. Urteil 16 K 3501/12 E).

  • BFH, 23.08.2017 - X R 8/15

    sog. Drei-Objekt-Grenze bei einem gewerblichen Grundstückshandel

    Als Gewinn aus Gewerbebetrieb 2004 in Bezug auf den gewerblichen Grundstückshandel sei der in dem Verfahren des Klägers und der E betreffend die Einkommensteuer 2004 und 2005  16 K 3501/12 E ermittelte Betrag von 357.970,60 EUR abzüglich der zu berechnenden Gewerbesteuerrückstellung anzusetzen.
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