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   LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04   

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https://dejure.org/2004,14957
LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04 (https://dejure.org/2004,14957)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.09.2004 - 16 Sa 142/04 (https://dejure.org/2004,14957)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. September 2004 - 16 Sa 142/04 (https://dejure.org/2004,14957)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erforderlichkeit einer Schulung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 37 Abs. 2 BetrVG; § 37 Abs. 6 BetrVG
    Erforderlichkeit von Schulungen örtlicher Betriebsratsmitglieder bei einer bevorstehenden unternehmensweiten Betriebsänderung; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei Abschluss eines Sozialplans; Notwendigkeit einer Schulung bei bestehender Möglichkeit einer ...

  • IWW

    BetrVG § 37 Abs. 2 BetrVG § 37 Abs. 6
    BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit von Schulungen örtlicher Betriebsratsmitglieder bei einer bevorstehenden unternehmensweiten Betriebsänderung; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei Abschluss eines Sozialplans; Notwendigkeit einer Schulung bei bestehender Möglichkeit einer ...

  • Judicialis

    BetrVG § 37 Abs. 2; ; BetrVG § 37 Abs. 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • doczz.fr (Auszüge)

    Betriebsratsschulung, Erforderlichkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04
    Vielmehr kann unterstellt werden, dass dieses entsprechend den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gelegen hat (vgl. hierzu Urteil des BAG vom 11.12.2001, Az. 1 AZR 193/01, in AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972 sowie Beschluss des BAG vom 23.10.2002, Az. 7 ABR 55/01, in AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zuzuweisen (so BAG, Urteil vom 11.12.2001, Az. 1 AZR 193/01 a. a. O.).

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04
    Vielmehr kann unterstellt werden, dass dieses entsprechend den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gelegen hat (vgl. hierzu Urteil des BAG vom 11.12.2001, Az. 1 AZR 193/01, in AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972 sowie Beschluss des BAG vom 23.10.2002, Az. 7 ABR 55/01, in AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Ob die mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile unternehmenseinheitlich oder betriebsbezogen auszugleichen sind, bestimmt sich insbesondere nach Gegenstand und Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich sowie nach den im Einzelfall den Arbeitnehmern hierdurch entstehenden Nachteilen (so BAG, Beschluss vom 23.10.2002, a. a. O.).

  • BAG, 04.06.2003 - 7 ABR 42/02

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 20.10.1993, Az. 7 ABR 14/93, in AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972, Beschluss des BAG vom 04.06.2003, Az. 7 ABR 42/02, in AP Nr. 136 zu § 37 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 20.10.1993 - 7 ABR 14/93

    Rhetorikseminar für Betriebsräte

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 20.10.1993, Az. 7 ABR 14/93, in AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972, Beschluss des BAG vom 04.06.2003, Az. 7 ABR 42/02, in AP Nr. 136 zu § 37 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.).
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