Rechtsprechung
LAG Hamm, 19.09.1986 - 16 Sa 833/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sozialwidrigkeit einer Kündigung; Feststellungsinteresse; Alkoholerkrankung; Prognoseentscheidung; Rückfall-Prognose
Verfahrensgang
- ArbG Detmold, 11.03.1986 - 2 Ca 178/85
- LAG Hamm, 19.09.1986 - 16 Sa 833/86
Papierfundstellen
- NZA 1987, 669
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 639/98
Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher …
bb) Zwar hat ein Arbeitgeber, der einem alkoholkranken Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen kündigen will, in der Regel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuvor die Chance zu einer Entziehungskur zu geben (h. M., vgl. LAG Hamm, Urteil vom 19. September 1986 - 16 Sa 833/86 - NZA 1987, 669; LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juni 1986 - 12 Sa 259/86 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 8; HK-KSchG/Dorndorf § 1 Rz 444;… KR-Etzel, aaO, Rz 310;… Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 192; kritisch Lepke, DB 1982, 175). - LAG Hamm, 20.08.1992 - 4 Sa 94/92
Kündigung; Krankheitsbedingte Kündigung; Mangelnde körperliche Eignung; …
Bei Suchterkrankungen ist der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung verpflichtet, dem Arbeitnehmer zunächst die Durchführung einer (ersten) Entziehungskur zu ermöglichen (LAG Frankfurt/Main vom 26.06.1986, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 8; LAG Hamm vom 19.09.1986, NZA 1987, 669).Ist anerkannt, das ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer durch eine Entziehungskur seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen kann und ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Erfolg oder Mißerfolg einer ersten Heilbehandlung entgegenzusehen (LAG Frankfurt/Main vom 26.06.1986, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 8; LAG Hamm vom 19.09.1986, NZA 1987, 669), dann muß man ihn auch in Fällen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit grundsätzlich für verpflichtet halten, vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung erst einmal eine erfolgversprechende Heilbehandlungsmaßnahme abzuwarten.