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   LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05   

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LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05 (https://dejure.org/2005,12170)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2005 - 16 Ta 215/05 (https://dejure.org/2005,12170)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 16 Ta 215/05 (https://dejure.org/2005,12170)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • LAG Düsseldorf PDF
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Erstattung der Reisekosten bei Verhandlung am Gerichtsstand des vom Hauptsitz der Arbeitgeberin verschiedenen Erfüllungsortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05
    Ebenso sind dadurch entstehende Reisekosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig in diesem Sinn zu bewerten (vgl. u. a. BGH vom 16.10.2002, NJW 2003, 898 = MDR 2003, 233 = JurBüro 2003, 2002 sowie BGH vom 12.12.2002, JurBüro 2003, 205 = RPfleger 2003, 214).

    Bevorzugt sie demgegenüber gleichwohl einen an ihrem Hauptsitz oder anderswo und einen nicht am Erfüllungsort ansässigen Rechtsanwalt, etwa wegen ständiger Zusammenarbeit, muss sie auch bereit sein, die dadurch entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen (vgl. auch BGH vom 12.12.2002, a. a. O.).

  • LAG Hessen, 02.03.2005 - 16 Ta 665/04
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05
    Dies entspricht gleichermaßen der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (zuletzt Beschl. vom 22.12.2004 - 16 Ta 665/04 - sowie Beschl. vom 07.07.2004 - 16 Ta 364/04, vom 20.01.2004 - 16 Ta 12/04 -, vom 14.07.2003 - 16 Ta 265/03 -, ausführlich Beschl. vom 08.07.2003 - 16 Ta 178/03 - MDR 2003, 1321).

    b) Die Sachlage beurteilt sich jedoch in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten dann anders, wenn eine vom Hauptsitz der Firma bzw. des Arbeitgebers ortsverschiedene Niederlassung/Zweigstelle existiert, die - wie im vorliegenden Fall - für den Arbeitnehmer zugleich Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 ZPO ist (vgl. Beschl. vom 22.12.2004 - 16 Ta 665/04 -, 20.01.2004 - 16 Ta 12/04 -, vom 19.11.2003 - 16 Ta 483/03 -, vom 14.07.2003 - 16 Ta 107/03 - m. w. N.).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05
    Ebenso sind dadurch entstehende Reisekosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig in diesem Sinn zu bewerten (vgl. u. a. BGH vom 16.10.2002, NJW 2003, 898 = MDR 2003, 233 = JurBüro 2003, 2002 sowie BGH vom 12.12.2002, JurBüro 2003, 205 = RPfleger 2003, 214).
  • LAG Düsseldorf, 14.07.2003 - 16 Ta 107/03

    Kostenerstattung; Reisekosten bei Gerichtsstand des Erfüllungsortes

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05
    b) Die Sachlage beurteilt sich jedoch in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten dann anders, wenn eine vom Hauptsitz der Firma bzw. des Arbeitgebers ortsverschiedene Niederlassung/Zweigstelle existiert, die - wie im vorliegenden Fall - für den Arbeitnehmer zugleich Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 ZPO ist (vgl. Beschl. vom 22.12.2004 - 16 Ta 665/04 -, 20.01.2004 - 16 Ta 12/04 -, vom 19.11.2003 - 16 Ta 483/03 -, vom 14.07.2003 - 16 Ta 107/03 - m. w. N.).
  • LAG Düsseldorf, 08.07.2003 - 16 Ta 178/03

    Kostenerstattung; Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05
    Dies entspricht gleichermaßen der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (zuletzt Beschl. vom 22.12.2004 - 16 Ta 665/04 - sowie Beschl. vom 07.07.2004 - 16 Ta 364/04, vom 20.01.2004 - 16 Ta 12/04 -, vom 14.07.2003 - 16 Ta 265/03 -, ausführlich Beschl. vom 08.07.2003 - 16 Ta 178/03 - MDR 2003, 1321).
  • LAG Düsseldorf, 15.05.1991 - 7 Ta 141/91

    Kostenerstattung: Reisekosten wegen Ortsverschiedenheit von Erfüllungsort und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05
    Hierfür kommt es in aller Regel auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfügt (Beschl. vom 05.05.1991 - 7 Ta 141/91 - JurBüro 1991, 512 mit Hinweis auf die Ausführungen zu 7 Ta 43/91 und 7 Ta 85/91; ferner Beschl. vom 04.03.2003 - 16 Ta 49/03 - ; ebenso bereits LAG Köln vom 09.06.1983, EzA § 91 ZPO Nr. 4 für den Fall einer Bundesanstalt in Frankfurt/Main und einer Außenstelle in Köln).
  • LAG Schleswig-Holstein, 27.04.2015 - 1 Ta 88/15

    Kostenfestsetzung, Kostenerstattung, Reisekosten, Erste Instanz, fiktive

    Der weitergehenden Auffassung, die Erstattung fiktiver Reisekosten der Partei scheide bereits dann aus, wenn der Arbeitnehmer seine Klage am Erfüllungsort erhebt, folgt das Beschwerdegericht nicht (im Anschluss an: LAG Hamburg, Beschl. v. 9.10.2009 - 1 Ta 10/09; entgegen: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 20.5.2005 - 16 Ta 215/05).(Rn.22).

    b) Soweit darüber hinaus die Auffassung vertreten wird, die Erstattung fiktiver Reisekosten scheide bereits dann aus, wenn der Arbeitnehmer seine Klage am Erfüllungsort erhoben habe (so: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 20.05.2005 - 16 Ta 215/05 - ebenso ErfK/Koch, a. a. O.), folgt dem die Beschwerdekammer nicht.

  • LAG Hamburg, 09.10.2009 - 1 Ta 10/09

    Erstattung von Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Höhe der ersparten

    Der Auffassung, nach der die Möglichkeit zur Klage am Erfüllungsort jedenfalls in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zur Folge hat, dass die Gegenseite die Erstattung der Reisekosten nicht verlangen kann (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2005, 16 Ta 215/05, ErfK/Koch, § 12 a, Rdnr.5), wird nicht gefolgt.
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