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   OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 16 WF 69/03   

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https://dejure.org/2003,6413
OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 16 WF 69/03 (https://dejure.org/2003,6413)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2003 - 16 WF 69/03 (https://dejure.org/2003,6413)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 16 WF 69/03 (https://dejure.org/2003,6413)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der gesamten Personensorge eines Kindes auf das Stadtjugendamt; Sofortige Beschwerde des Stadtjugendamtes gegen Beschluss zur Regelung elterlicher Sorge

  • Judicialis

    ZPO § 621 g; ; ZPO § 620 c

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 621g; ZPO § 620c
    Zum Recht einer sofortigen Beschwerde gegen die einen Teil der elterlichen Sorge regelnde einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 656
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.10.1978 - 5 WF 682/78
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 16 WF 69/03
    In dem Fall der hier allein in Betracht kommenden Regelung der elterlichen Sorge findet die sofortige Beschwerde zwar auch dann statt, wenn nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt wurde (vgl. bereits OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 1978 - 5 WF 682/78 - FamRZ 1979, 157; OLG Köln, Beschluss vom 20. November 1978 - 21 UF 242/78 - FamRZ 1979, 320).
  • OLG Köln, 20.11.1978 - 21 UF 242/78
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 16 WF 69/03
    In dem Fall der hier allein in Betracht kommenden Regelung der elterlichen Sorge findet die sofortige Beschwerde zwar auch dann statt, wenn nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt wurde (vgl. bereits OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 1978 - 5 WF 682/78 - FamRZ 1979, 157; OLG Köln, Beschluss vom 20. November 1978 - 21 UF 242/78 - FamRZ 1979, 320).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2004 - 16 WF 201/03

    Isoliertes Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis des Jugendamtes als

    Im letzteren Fall ist die Entscheidung sowohl für die Eltern als auch für das Jugendamt unanfechtbar (Beschluss vom 20.05.2003 - 16 WF 69/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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