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   OLG Köln, 27.01.1995 - 16 Wx 170/94   

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OLG Köln, 27.01.1995 - 16 Wx 170/94 (https://dejure.org/1995,5572)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.01.1995 - 16 Wx 170/94 (https://dejure.org/1995,5572)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 1995 - 16 Wx 170/94 (https://dejure.org/1995,5572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurückweisung eines Antrags im Wohnungseigentümergemeinschaftsverfahren nach vergeblicher Fristsetzung zur Zahlung des angeforderten Vorschusses

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.1995 - 16 Wx 170/94
    Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht, daß ein Antrag wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist, sondern lediglich, daß das beantragte Geschäft so lange unterbleibt, daß also das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuß nicht gezahlt ist (vgl. BVerfGE 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289, 292; Palandt-Bassenge, § 48 WEG Rz. 1).
  • OLG Köln, 02.02.2001 - 16 Wx 183/00

    Antragszustellung im Beschlussanfechtungsverfahren

    Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, dass ein Anfechtungsantrag nicht wegen Nichtzahlung eines angeforderten Kostenvorschusses zurückzuweisen ist sondern in diesem Fall lediglich das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuss nicht gezahlt ist (vgl. Senatsbeschlüsse in WuM 95, 345 und 96, 304; OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 588; KG NJW-RR 98, 371 mwN).

    Darüberhinaus muss die Zustellung, weil die übrigen Beteiligten ein schutzwürdiges Interesse an baldiger Klarheit über den Bestand der von ihnen gefassten Beschlüsse und mithin daran haben, durch das Gericht alsbald davon in Kenntnis gesetzt zu werden, dass ein Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses gestellt wurde, zügig erfolgen (Senatsbeschluss vom 27.1.1995 - 16 Wx 170/94 = WuM 95, 345; OLG Düsseldorf aaO mwN).

  • OLG Köln, 05.08.2010 - 2 Wx 116/10

    Notwendigkeit der Zahlung eines Kostenvorschusses i.R.e. Antrags auf Eintragung

    Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht, daß ein Antrag wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist (so aber: Krafka/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rdn. 492), sondern lediglich, daß das beantragte Geschäft so lange unterbleibt, daß also das Verfahren der Sache nach so lange ruht, bis der Vorschuß gezahlt ist (vgl. BVerfGE 10, 164 [269]; BayObLGZ 1971, 289 [292]; OLG Köln [16. Zivilsenat], WuM 1995, 345; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 26; LG Kleve, NJW-RR 1996, 939; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 8 KostO, Rdn. 18).
  • KG, 25.04.1997 - 24 W 8686/96

    Verwirkung des Anfechtungsrechts in Wohnungseigentumssachen

    2 Z 1/71">BayObLGZ 1971, 289, 292; OLG Köln WuM 1995, 345; WuM 1996, 304 und 446; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl., § 48 Rn. 71; Palandt/Bassenge, BGB 55. Aufl., § 48 Rdn. 1), daß ein Antrag nicht wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist, sondern lediglich das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuß nicht gezahlt ist (vgl. Senat ZMR 1989, 204 bei Fußnote 77).
  • OLG Köln, 02.02.1996 - 16 Wx 166/95

    Folgen der Nichteinzahlung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 27.01.1995 - 16 Wx 170/94 - ausgeführt, daß nach Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 8 Abs. 1 KostO ein Antrag nicht wegen Nichtzahlung des Vorschusses zurückgewiesen werden darf, sondern daß das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden muß.
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