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   OLG Köln, 16.12.2002 - 16 Wx 252/02   

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https://dejure.org/2002,5376
OLG Köln, 16.12.2002 - 16 Wx 252/02 (https://dejure.org/2002,5376)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2002 - 16 Wx 252/02 (https://dejure.org/2002,5376)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 2002 - 16 Wx 252/02 (https://dejure.org/2002,5376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Anordnung der Abschiebungshaft; Zur Unzulässigkeit der Verlängerung einer bereits angeordneten Sicherungshaft; Vorliegen einer Pflicht der Behörde zur Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung

  • Judicialis

    AuslG § 57 Abs. 2 S. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57 Abs. 2 S. 3
    Berechnung der Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 S. 3 AuslG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 24.05.2002 - 16 Wx 91/02

    Sicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine Strafhaft

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2002 - 16 Wx 252/02
    Die Sicherungshaft soll nicht dazu dienen, es der Ausländerbehörde zu ermöglichen, den Ausgang eines längeren Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten ( Senat vom 24.5.2002 - 16 Wx 91/02 - m.w.N. ).

    Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde gehalten ist, bereits während der Vollstreckung der Untersuchungshaft die ihr möglichen und notwendigen Vorbereitungen für die beabsichtigte Abschiebung zu treffen ( vgl. Senat z.B. Beschluss vom 10.8.2001 - 16 Wx 159/01 - und vom 24.5.2002 - 16 Wx 91/02).

  • OLG Köln, 26.08.2002 - 16 Wx 156/02

    Verfahrensrecht; Abschiebehaft nach Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2002 - 16 Wx 252/02
    In diese Frist sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte andere Haftzeiten, insbesondere Untersuchungshaftzeiten einzurechnen ( vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.5.2002 - 16 Wx 91/01; vom 26.8.2002 -16 Wx 156/02 - ).
  • OLG Frankfurt, 28.03.1996 - 20 W 62/96
    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2002 - 16 Wx 252/02
    Die vom Landgericht vertretene Meinung lässt sich auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt entnehmen ( OLG Frankfurt vom 28.3.1996 - 20 W 62/96 ).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1995 - 3 Wx 148/95
    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2002 - 16 Wx 252/02
    Danach darf die Abschiebungshaft nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt (vgl. auch OLG Frankfurt NVwZ-Beilage 1996, 39; OLG Düsseldorf, NVwZ 1995, 1143).
  • OLG Köln, 28.05.2003 - 16 Wx 115/03

    Sicherungshaft als Überhaft zu einer Untersuchungshaft

    Eine derartige Handhabung widerspricht dem hohem Rang des Freiheitsgrundrechts eines Betroffenen und hätte vor allem die Folge, dass die nach Art. 104 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG erforderliche richterliche Kontrolle der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht mehr gewährleistet wäre; denn die Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG beginnt im Falle der Anordnung von Sicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft nicht erst mit deren Vollzug, sondern bereits mit der Anordnung selbst (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 16.12.2002 - 16 Wx 252/02 - und 24.05.2002 - 16 Wx 91/02 - = OLGR 2002, 364 = NVwZ-Beilage I 4/2003, 8; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 130 = InfAuslR 2001, 340; SchlHOLG FGPrax 2000, 167 = InfAuslR 2000, 449; KG FGPrax 1995, 83; OLG Hamm NVwZ-RR 1993, 273; LG Bielefeld InfAuslR 2001, 347).
  • OLG Köln, 08.12.2003 - 16 Wx 227/03

    Erforderlichkeit der Abschiebehaft

    Ist deswegen nicht damit zu rechnen, dass sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Haftanordnung der staatliche Strafanspruch durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung der Strafvollstreckung endgültig erledigt und der Betroffene innerhalb der genannten Frist nicht ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden kann, ist Sicherungshaft ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 16 Wx 252/02 = JMBl NW 2003, 130 = OLGReport Köln 2003, 205; BayObLG BayObLGReport 2001, 87; BayObLG BayObLGZ 2000, 203; OLG Düsseldorf FGRax 2001, 130; OLG Frankfurt StV 2000, 377; Schleswig-Holsteinisches OLG InfAuslR 2000, 449; OLG Zweibrücken InfAuslR 2003, 157 Schleswig-Holsteinisches OVG EzAR 048 Nr. 49; LG Berlin NStZ-RR 2002, 343).
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