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ArbG Köln, 20.08.2002 - 17 BV 34/02 |
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Verfahrensgang
- ArbG Köln, 20.08.2002 - 17 BV 34/02
- LAG Köln, 12.02.2003 - 7 TaBV 80/02
- BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
- BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 31/03
Wird zitiert von ...
- LAG Köln, 12.02.2003 - 7 TaBV 80/02
Unterlassungsanspruch; Arbeitszeit; Karnevalsdienstag; betriebliche Übung; …
Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2002 in Sachen 17 BV 34/02 werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2002 Aktenzeichen 17 BV 34/02, die Anträge zurückzuweisen.
die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass unter den im Antrag genannten "betriebsüblichen Arbeitszeiten" "7,6 Stunden auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit" zu verstehen seien sowie mit der weiteren Maßgabe, der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Köln 17 BV 34/02 vom 20.08.2002 ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,- EUR anzudrohen.