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   VGH Bayern, 02.02.2007 - 17 P 06.470   

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VGH Bayern, 02.02.2007 - 17 P 06.470 (https://dejure.org/2007,78328)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.02.2007 - 17 P 06.470 (https://dejure.org/2007,78328)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Februar 2007 - 17 P 06.470 (https://dejure.org/2007,78328)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 17 P 09.3225

    Ausschluss der Mitbestimmung wegen Anwendbarkeit eines "Bühnendienstvertrags"

    In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 7.10.2003 PersR 2004, 30; BayVGH vom 2.2.2007 Az. 17 P 06.470; OVG NRW vom 27.10.2006 PersR 2007, 174 = ZTR 2007, 340 = PersV 2007, 530; ebenso Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 88 zu Art. 78) ist geklärt, dass es sich jedenfalls bei dem zwischen dem Deutschen Bühnenverein-Bundesverband Deutscher Theater, Köln, und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg, am 15. Oktober 2002 geschlossenen Normalvertrag Bühne (im folgenden NV-Bühne), der ab dem 1. Januar 2003 den Normalvertrag Solo und den Normalvertrag Chor/Tanz abgelöst hat (vgl. § 1 Buchst. a und s des Begleittarifvertrags zum NV Bühne), um einen Bühnendienstvertrag im Sinne des Art. 78 Abs. 1 Buchst. d BayPVG handelt.

    Es ist mithin allein formal die rechtliche Grundlage des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses zu betrachten (BayVGH vom 2.2.2007 a.a.O.).

    Wäre ihnen dies nicht oder nicht uneingeschränkt möglich, weil die von ihnen beabsichtigten Personalmaßnahmen der Zustimmung der Personalvertretung bedürfen, wären sie in ihrer künstlerischen Gestaltungsfreiheit erheblich betroffen (BayVGH vom 2.2.2007 a.a.O.).

    Für die Bestimmung des von Art. 78 Abs. 1 Buchst. d BayPVG erfassten Personenkreises sind daher diejenigen Tarifnormen maßgeblich, die den persönlichen Geltungsbereich des - vorliegend insofern allein in Betracht kommenden - NV-Bühne beschreiben (BVerwG vom 7.10.2003 a.a.O.; BayVGH vom 2.2.2007 a.a.O.; OVG NRW vom 27.10.2006 a.a.O.; siehe auch Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 88 a.E. zu Art. 78).

    In Bezug auf letzteren Anwendungsbefehl des NV-Bühne kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers dabei nicht darauf an, ob Herr E. tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig ist, sondern - ausweislich des klaren Wortlauts des § 1 Abs. 3 Satz 2 NV-Bühne - darauf, was die Arbeitsvertragsparteien insofern miteinander vereinbart haben (vgl. BAG vom 28.1.2009 BAGE 129, 225; BAG vom 25.2.2009 Az. 7 AZR 1942/7; BayVGH vom 2.2.2007 a.a.O.; OVG NRW vom 27.10.2006 a.a.O.; siehe auch Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 90 zu Art. 78).

  • LAG Niedersachsen, 07.04.2009 - 11 TaBV 91/08

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Entscheidung der Arbeitgeberin über

    Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bay. Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.07 - 17 P 06.470 betrifft insoweit eine deutliche andere Fragestellung: zum einen behandelt sie den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung, zum anderen ist das Mitbestimmungsrecht insoweit gerade durch ausdrückliche gesetzliche Regelung in Art. 78 Abs. 1 BayPVG ausgeschlossen.
  • LAG Düsseldorf, 23.05.2019 - 11 TaBV 44/18

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen

    Diese Tarifverträge widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich dadurch, dass wesentliches Kriterium der Abgrenzung die (überwiegend) künstlerische Tätigkeit des Bühnenschaffenden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.02.2007 - 17 P 06.470 - zitiert nach Juris).
  • OVG Sachsen, 23.01.2013 - PL 9 A 580/11

    Eröffnung eines Mitbestimmungsbereichs als Voraussetzung für einen

    38 Der Senat hält es für sachgerecht, formal an die arbeitsvertraglich festgelegte berufliche Funktion anzuknüpfen (so BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - 6 P 4/03, juris Rn. 19 ff., BayVGH, Beschl. v. 2. Februar 2007 - 17 P 06.470, juris Rn. 28; VG Ansbach, Beschl. v. 17. November 2009 - AN 8 P 09.01246, juris Rn. 23 f. ) und gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob Personalvertretungsrecht offensichtlich übergangen werden soll (so im Ergebnis BayVGH, Beschl. v. 28. Februar 2011- 17 P 09.3225 -, juris Rn. 29 f.).
  • VG Ansbach, 17.11.2009 - AN 8 P 09.01246

    Ausschluss der Mitbestimmungsrechte durch Individualregelung im Arbeitsvertrag

    In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 7.10.2003, 6 P 4/03; BAG vom 28.1.2009, 4 AZR 987/07; BayVGH vom 2.2.2007, 17 P 06.470; VG Ansbach vom 16.11.2009, AN 8 P 04.00198, sämtlich Juris) ist es nämlich anerkannt, dass für die Frage, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist, es darauf ankommt, ob der betreffende Beschäftigte nach seiner arbeitsvertraglich festgelegten beruflichen Funktion unter dem persönlichen Geltungsbereichs des Normalvertrags Bühne fällt.
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