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   AG Passau, 14.10.2008 - 18 C 1315/08   

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https://dejure.org/2008,29713
AG Passau, 14.10.2008 - 18 C 1315/08 (https://dejure.org/2008,29713)
AG Passau, Entscheidung vom 14.10.2008 - 18 C 1315/08 (https://dejure.org/2008,29713)
AG Passau, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 18 C 1315/08 (https://dejure.org/2008,29713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz weiterer Mietwagenkosten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls; Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Passau, 14.10.2008 - 18 C 1315/08
    Andererseits hat auch der Kläger nicht dargelegt und bewiesen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH Urteil v. 14.02.2008, VI ZR 126/05).
  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Passau, 14.10.2008 - 18 C 1315/08
    6Dabei legt das Gericht im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Normaltarifs in Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG München vom 25.07.2008 (Aktenzeichen: 10 U 2539/08) den "Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts als Schätzgrundlage zugrunde.
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Passau, 14.10.2008 - 18 C 1315/08
    Wenn wie hier offen bleibt, ob dem Kläger die Anmietung zu einem Normaltarif nach den konkreten Umständen zugänglich war oder nicht, kann der Geschädigte einen Anspruch auf einen über dem Normaltarif liegenden Rechnungsbetrag haben, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif früheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil v. 12.06.2007, VI ZR 161/06).
  • LG Fulda, 19.06.2009 - 1 S 15/09

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Schätzgrundlage bei einem Ersatz

    Die Problematik der Schwackelisten ist in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az. 8 S 32/09; AG Passau, Urteil vom 14.10.2008, Az. 18 C 1315/08; AG Hamburg, Urteil vom 16.01.2009, Az. 51a C 202/08; jeweils zitiert nach "JURIS") und Literatur (vgl. z.B. Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255) beschrieben worden.

    Den Bedenken gegen eine Schätzungsgrundlage muss auch nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zur Verfügung steht (so BGH, Urteil vom 14.10.2008, a.a.O.; AG Braunschweig, Urteil vom 09.12.2008, Az. 111 C 2708/08, zitiert nach "JURIS").

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