Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von zehn Jahren ununterbrochener Beschäftigung vor Eintritt des Versicherungsfalls als Voraussetzung des Anspruchs auf Mindestgesamtversorgung; Schädlichkeit von mehrtägigen Unterbrechungen i.R.d. erforderlichen Beschäftigungsdauer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ulm, 13.08.2002 - 5 Ca 132/02
- LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
- BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 128/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 415/96
Zusatzversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Ansichten auch auf das Urteil des BAG vom 27.01.1998 - 3 AZR 415/96 -.Das Urteil des BAG vom 27.01.1998 - 3 AZR 415/96 - führe zu keinem anderen Ergebnis, da es lediglich zu § 4 ... und nicht zu § 38 ...-Satzung ergangen sei und beide Normen nicht vergleichbar seien.
(BAG v. 27.01.1998 - 3 AZR 415/96 - NZA 1998, 1127, 1130).
Da der Arbeitgeber bereits zu dem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und in aller Regel mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnen muss, besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Ersatzkraft von vornherein lediglich ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG v. 27.01.1998, 3 AZR 415/96, NZA 1998, 1127, 1129; BAG v. 21.02.2001, 7 AZR 200/00, BB 2001, 1479).
Der Arbeitgeber ist nicht zur Bildung einer Personalreserve verpflichtet (BAG v. 27.01.1998, 3 AZR 415/96, NZA 1998, 1127, 1129; BAG v. 03.10.1984, 7 AZR 192/83, NZA 1985, 561).
- BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83
Arbeitsverhältnis: Befristung und "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe"
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Der Arbeitgeber ist nicht zur Bildung einer Personalreserve verpflichtet (BAG v. 27.01.1998, 3 AZR 415/96, NZA 1998, 1127, 1129; BAG v. 03.10.1984, 7 AZR 192/83, NZA 1985, 561).Die Grenze zur unzulässigen Dauervertretung ist erst dann überschritten, wenn derselbe Arbeitnehmer aufgrund mehrerer hintereinander geschalteter Zeitverträge über längere Zeit zur Abdeckung konkreten Vertretungsbedarfs beschäftigt wird und der Arbeitgeber beim Abschluss des Vertrags bereits eine weitergehende Beschäftigung des Mitarbeiters vorgesehen hat (BAG v. 03.10.1984, 7 AZR 192/83, NZA 1985, 561).
- BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 200/00
Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung)
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Da der Arbeitgeber bereits zu dem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und in aller Regel mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnen muss, besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Ersatzkraft von vornherein lediglich ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG v. 27.01.1998, 3 AZR 415/96, NZA 1998, 1127, 1129; BAG v. 21.02.2001, 7 AZR 200/00, BB 2001, 1479).Erst dann liegt ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit nahe (BAG v. 23.02.2002, AZR 440/00, BB 2002, 1375; BAG v. 21.02.2001, 7 AZR 200/00, BB 2001, 1479).
- EuGH, 13.07.1989 - 171/88
Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Eine solche liegt dann vor, wenn eine Maßnahme erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. EuGH v. 13.07.1989 Rs 171/88 Rinner-Kühn AP Nr. 16 zu Art. 119 EWG-Vertrag. Nicht ausreichend ist, dass unter den von einer Rechtsnorm nachteilig Betroffenen erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts sind. Hinzukommen muss, dass zugleich das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den von dieser Rechtsnorm Begünstigten wesentlich anders ist. Der Anteil der Geschlechter in der von der Norm begünstigten Gruppe ist mit der von der Norm benachteiligten Gruppe zu vergleichen (BAG v. 02.12.2992, 4 AZR 152/92). - BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Dies wäre auch ein sachlicher Grund, der eine Diskriminierung rechtfertigen würde (BAG v. 20.07.1993, 3 AZR 52/93). - BAG, 02.12.1992 - 4 AZR 152/92
Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Eine solche liegt dann vor, wenn eine Maßnahme erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. EuGH v. 13.07.1989 Rs 171/88 Rinner-Kühn AP Nr. 16 zu Art. 119 EWG-Vertrag. Nicht ausreichend ist, dass unter den von einer Rechtsnorm nachteilig Betroffenen erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts sind. Hinzukommen muss, dass zugleich das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den von dieser Rechtsnorm Begünstigten wesentlich anders ist. Der Anteil der Geschlechter in der von der Norm begünstigten Gruppe ist mit der von der Norm benachteiligten Gruppe zu vergleichen (BAG v. 02.12.2992, 4 AZR 152/92). - BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00
Befristung des Arbeitsvertrags/Vertretung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Erst dann liegt ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit nahe (BAG v. 23.02.2002, AZR 440/00, BB 2002, 1375; BAG v. 21.02.2001, 7 AZR 200/00, BB 2001, 1479). - BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01
Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Härteklauseln sind nicht erforderlich (BAG v. 19.02.2000, 3 AZR 99/01, BB 2002, 1051, 1052; BAG v. 09.03.1982, 3 AZR 389/97 - DB 1982, 2089, 2090). - BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 4/99
Insolvenzschutz bei vertraglicher Unverfallbarkeit
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Auf den Grund der Unterbrechung kommt es im Interesse der Rechtsklarheit genauso wenig an wie auf ihre Dauer (BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 4/99, NZA 2001, 1310; BAG v. 19.10.1982, 3 AZR 629/80, BB 1984, 537, 538). - BAG, 09.03.1982 - 3 AZR 389/79
Versorgungsordnung - Wartezeit - Unverfallbarkeitsfrist - Anrechnung - …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02
Härteklauseln sind nicht erforderlich (BAG v. 19.02.2000, 3 AZR 99/01, BB 2002, 1051, 1052; BAG v. 09.03.1982, 3 AZR 389/97 - DB 1982, 2089, 2090). - BAG, 19.10.1982 - 3 AZR 629/80
- BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 128/04
Gesamtversorgung auf dem Niveau einer beamtenförmigen Versorgung - …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2003 - 18 Sa 157/02 - wird zurückgewiesen.