Rechtsprechung
OLG München, 15.06.2016 - 18 W 950/16 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
Anwalt durfte Bericht über Strafverfahren gegen Münchner Arzt veröffentlichen
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.05.2016 erließ das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.06.2016, Az. 18 W 950/16 unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I die beantragte einstweilige Verfügung, mit der es dem Beklagten verboten wurde, sich in Bezug auf den Kläger unter Nennung von dessen Namen so zu äußern, wie in dem streitgegenständlichen Beitrag am 06.02.2016 geschehen.Denn wie das OLG München in seinem Beschluss vom 15.06.2016, Az. 18 W 950/16 ausführt, beeinträchtigt die Berichterstattung über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten zwangsläufig das Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. auch Urteil des BGH vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
a) Denn anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das OLG München am 15.06.2016, Az. 18 W 950/16, wurde der Kläger zwischenzeitlich mit Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.2019 (Teil des Anlagenkonvoluts B 1) wegen der gefährlichen Körperverletzung in acht tatmehrheitlichen Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.