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   OLG Dresden, 22.11.2016 - 18 WF 985/16   

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https://dejure.org/2016,44777
OLG Dresden, 22.11.2016 - 18 WF 985/16 (https://dejure.org/2016,44777)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.11.2016 - 18 WF 985/16 (https://dejure.org/2016,44777)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. November 2016 - 18 WF 985/16 (https://dejure.org/2016,44777)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 18 WF 985/16
    Anders ist es (nach der zum Zivilprozess ergangenen Rechtsprechung) jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung (§ 227 Abs. 1 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung des Beteiligten aufdrängt (BGH, Beschluss vom 06.04.2006, V ZB 194/05, FamRZ 2006, 944; OLG Köln, Beschluss vom 18.11.1996, 14 WF 233/96, NJW-RR 1997, 828).
  • OLG Köln, 18.11.1996 - 14 WF 233/96
    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 18 WF 985/16
    Anders ist es (nach der zum Zivilprozess ergangenen Rechtsprechung) jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung (§ 227 Abs. 1 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung des Beteiligten aufdrängt (BGH, Beschluss vom 06.04.2006, V ZB 194/05, FamRZ 2006, 944; OLG Köln, Beschluss vom 18.11.1996, 14 WF 233/96, NJW-RR 1997, 828).
  • KG, 25.04.2022 - 2 U 69/19

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Ablehnung eines

    Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Aufhebung des Termins offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte (BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56, BGHZ 27, 163 [167] = NJW 1958, 1186; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 W 32/98, NJW-RR 1999, 1291 [1292]) oder sich aufgrund der Ablehnung des Verlegungsantrags der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Dresden, Beschluss vom 22. November 2016 - 18 WF 985/16, NJ 2017, 29; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 15 W 43/06, NJW 2006, 2787).
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