Weitere Entscheidungen unten: BFH, 19.06.1962 | Generalanwalt beim EuGH, 05.11.1963

Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.1963 - 18/62   

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https://dejure.org/1963,711
EuGH, 16.12.1963 - 18/62 (https://dejure.org/1963,711)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1963 - 18/62 (https://dejure.org/1963,711)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1963 - 18/62 (https://dejure.org/1963,711)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Barge / EGKS Hohe Behörde

  • EU-Kommission

    Frau Emilia Barge, Witwe des Herrn Vittorio Leone gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft f

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von umlagepflichtigen Schrottmengen und Ausgleichsbeträgen durch die Hohe Behörde; Rechtmäßigkeit einer Inanspruchnahme für Ausgleichsbeträge; Anforderungen an die Annahme eines rechtserheblichen Schuldanerkenntnisses; Art und Umfang des Nachprüfungsrechts ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. HANDLUNGEN DER ORGANE - ENTSCHEIDUNGEN AUF GRUND MÜNDLICHER AUSKÜNFTE - BESCHRÄNKTE ZULÄSSIGKEIT - [EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 15, 47]

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 16.12.1963 - 18/62
    Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil vom 13. Juni 1958, Rechtssache 9/56 (Meroni), RsprGH IV 42. Danach "ist eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen nicht zu vermuten; die übertragende Behörde muß vielmehr, wenn sie zur Übertragung der Befugnisse berechtigt ist, eine Entscheidung erlassen, aus der diese Übertragung ausdrücklich hervorgeht".

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56 (Meroni gegen Hohe Behörde, RsprGH IV 12 ff.) die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf privatrechtliche Körperschaften durch die Hohe Behörde für zulässig erklärt.

    Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Generalanwalts Lagrange in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 15/57, Hauts fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde (RsprGH IV 214), und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni gegen Hohe Behörde (RsprGH IV 26).

  • EuGH, 04.04.1960 - 31/59

    1. AUSKUNFT - NACHPRÜFUNG - FEHLEN EINER VORSCHRIFT IM VERTRAG ÜBER EINE VOR

    Auszug aus EuGH, 16.12.1963 - 18/62
    Der Gerichtshof habe die Anwendungsbereiche der beiden genannten Vorschriften in seinem Urteil vom 4. April 1960 in der Rechtssache 31/59 (Brescia gegen Hohe Behörde, RsprGH VI 180) gegeneinander abgegrenzt und diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 5-11/62 und 13-15/62 (Acciaierie San Michele und andere gegen Hohe Behörde) bestätigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1971 - 67/69

    Società industriale metallurgica di Napoli (Simet) gegen Kommission der

    Derartige Informationen dürfen von der Kommission als Beweise verwertet werden, und es steht den Betroffenen (wie namentlich das Urteil EuGH 18/62 - Slg. 1963, 595 - unterstreicht) lediglich die Möglichkeit offen, die so eruierten Ermittlungen mit entsprechenden Gegenbeweisen zu erschüttern.

    - Sollten die Klägerinnen dagegen gemeint haben, die Freistellung von legiertem Schrott (der offenbar nur in geringem Umfang verbraucht worden ist) sei rechtswidrig gewesen, so müßten sie sich sagen lassen, daß dieses Problem bereits in der Rechtssache 18/62 im Sinne der zulässigen Freistellung gelöst worden ist.

    Der Hinweis auf die Rechtsprechung der Rechtssache 18/62 gilt im übrigen auch für die Freistellung von Schrott, der in integrierten Stahlgießereien verarbeitet wurde.

    - Tatsächlich wurde in der Rechtsprechung nicht nur ganz allgemein festgehalten, es seien an die Begründung genereller Akte andere Anforderungen zu stellen als an die von individuellen Entscheidungen (Rechtssache 18/62).

    Diese Einlassungen dürften ausreichen, zumal auch in der Rechtssache 18/62 entsprechende klägerische Vorwürfe vom Gerichtshof nicht als stichhaltig anerkannt worden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1981 - 258/80

    SpA Metallurgica Rumi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - System

    Dazu ist, wie im Urteil vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 18/62 - Emilia Barge, Witwe des Vittorio Leone/ Hohe Behörde (Slg. 1963, 561) -, festzustellen, daß Rügen ausgeschlossen sind, die nur die Art und Weise der Anwendung einer Entscheidung betreffen.

    Weder der Hinweis der Klägerin darauf, daß Lieferquoten und Produktionsquoten zwei Aspekte einer unteilbaren Gesamtregelung bildeten, noch das bereits zitierte Urteil vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 18/62 vermögen zu einem anderen Ergebnis zu führen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen BASF AG, Limburgse Vinyl

    Noch für den EGKS-Bereich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß der Auftrag, mittels dessen die Hohe Behörde eine Nachprüfung im Sinne des Artikels 47 EGKS-Vertrag vornehmen lässt, keine Übertragung ihrer Befugnisse, sondern deren Ausübung darstellt und daß daher die Form- und Publizitätserfordernisse, denen die Übertragung von Befugnissen unterworfen ist, nicht zu beachten sind: Urteil vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 18/62 (Barge/Hohe Behörde, Slg. 1963, 561, 595 f.); Urteil vom 16. März 1971 in der Rechtssache 67/69 (Simet/Kommission, Slg. 1971, 197, Randnr. 7); siehe auch das Urteil vom 22. März 1966 in der Rechtssache 30/65 (Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, Slg. 1966, 49, 80).
  • EuG, 11.12.1996 - T-70/94

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der

    Sie verweisen insoweit auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der eine Entscheidung für nichtig erklärt werden könne, wenn sie auf einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung beruhe (Urteile vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 18/62, Barge/Hohe Behörde, Slg. 1963, 563, vom 19. März 1964 in der Rechtssache 27/63, Raponi/Kommission, Slg. 1964, 273, vom 9. Juni 1964 in den Rechtssachen 94/63 und 96/63, Bernusset/Kommission, Slg. 1964, 647, und vom 7. Juli 1964 in der Rechtssache 97/63, De Pascale/Kommission, Slg. 1964, 1109).
  • EuGH, 29.03.1979 - 121/77

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Der Beklagte beruft sich hierfür auf einige Passagen des Urteils vom 16. Dezember 1963 (Rechtssache 18/62, Barge/Hohe Behörde, Slg. 1963, 561).
  • EuGH, 16.12.1980 - 258/80

    Rumi / Kommission

    Schließlich sei die Möglichkeit, zur Durchführung von Kontrollen auf unabhängige Sachverständige zurückzugreifen, vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 18/62 (Barge/ Hohe Behörde, Slg. 1963, 563) anerkannt worden.
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Rechtsprechung
   BFH, 19.06.1962 - I 18/62 U   

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https://dejure.org/1962,1367
BFH, 19.06.1962 - I 18/62 U (https://dejure.org/1962,1367)
BFH, Entscheidung vom 19.06.1962 - I 18/62 U (https://dejure.org/1962,1367)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 1962 - I 18/62 U (https://dejure.org/1962,1367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestand und Höhe der Dauerschulden, die bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes hinzuzurechnen sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 75, 225
  • DB 1962, 1099
  • BStBl III 1962, 349
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.06.1957 - IV 140/56 U

    Zulässigkeit der Hinzurechnung von Lizenzgebühren als Dauerschulden bei der

    Auszug aus BFH, 19.06.1962 - I 18/62 U
    Die Bezugnahme stellt, soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, nur klar, daß der Begriff der Dauerschuld in § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG der gleiche ist (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 140/56 U vom 27. Juni 1957, BStBl 1957 III S. 287, Slg. Bd. 65 S. 140).
  • BFH, 27.09.1955 - I 220/55 U
    Auszug aus BFH, 19.06.1962 - I 18/62 U
    Aus ihr ergibt sich aber auch, daß sich Bestand und Höhe der Schulden, die nach Abs. 2 Ziff. 1 für die Hinzurechnung als Dauerschulden in Betracht kommen, nach den Feststellungen in dem maßgebenden Einheitswert richten; sie werden hinzugerechnet, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes abgezogen sind (Urteile des Reichsfinanzhofs I 288/38 vom 11. Oktober 1938, I 298/38 vom 15. November 1938, RStBl 1939 S. 89, 288, Slg. Bd. 45 S. 56, 190; Urteil des Bundesfinanzhofs I 220/55 U vom 27. September 1955, BStBl 1955 III S. 353, Slg. Bd. 61 S. 399).
  • RFH, 11.10.1938 - I 288/38
    Auszug aus BFH, 19.06.1962 - I 18/62 U
    Aus ihr ergibt sich aber auch, daß sich Bestand und Höhe der Schulden, die nach Abs. 2 Ziff. 1 für die Hinzurechnung als Dauerschulden in Betracht kommen, nach den Feststellungen in dem maßgebenden Einheitswert richten; sie werden hinzugerechnet, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes abgezogen sind (Urteile des Reichsfinanzhofs I 288/38 vom 11. Oktober 1938, I 298/38 vom 15. November 1938, RStBl 1939 S. 89, 288, Slg. Bd. 45 S. 56, 190; Urteil des Bundesfinanzhofs I 220/55 U vom 27. September 1955, BStBl 1955 III S. 353, Slg. Bd. 61 S. 399).
  • RFH, 15.11.1938 - I 298/38
    Auszug aus BFH, 19.06.1962 - I 18/62 U
    Aus ihr ergibt sich aber auch, daß sich Bestand und Höhe der Schulden, die nach Abs. 2 Ziff. 1 für die Hinzurechnung als Dauerschulden in Betracht kommen, nach den Feststellungen in dem maßgebenden Einheitswert richten; sie werden hinzugerechnet, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes abgezogen sind (Urteile des Reichsfinanzhofs I 288/38 vom 11. Oktober 1938, I 298/38 vom 15. November 1938, RStBl 1939 S. 89, 288, Slg. Bd. 45 S. 56, 190; Urteil des Bundesfinanzhofs I 220/55 U vom 27. September 1955, BStBl 1955 III S. 353, Slg. Bd. 61 S. 399).
  • BFH, 08.02.1984 - I R 15/80

    Schuld mit wechselndem Bestand nicht generell nur in Höhe des Mindestbestandes

    Dabei ist grundsätzlich das Stichtagsprinzip maßgeblich: Änderungen in der Höhe der hinzuzurechnenden Verbindlichkeit seit der letzten Einheitswertfeststellung bleiben für die Ermittlung des Gewerbekapitals so lange unberücksichtigt, bis ein neuer Einheitswert festgestellt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1962 I 18/62 U, BFHE 75, 225, BStBl III 1962, 349, und vom 28. Januar 1970 I R 12/68, BFHE 98, 186, BStBl II 1970, 336).
  • BFH, 28.01.1970 - I R 12/68

    Mindestbestand von Schulden - Unterschiedliche Zeitdauer - Qualifizierung als

    Änderungen in der Höhe der zuzurechnenden Verbindlichkeit seit der letzten Einheitswertfeststellung bleiben für die Ermittlung des Gewerbekapitals so lange unberücksichtigt, bis ein neuer Einheitswert festgestellt worden ist (Urteil des BFH I 18/62 U vom 19. Juni 1962, BFH 75, 225, BStBl III 1962, 349).
  • BFH, 18.02.1970 - I R 33/68

    Dauerschuldcharakter einer Verbindlichkeit - Einräumung eines Kredits -

    Dieser Einheitswert ist auch insofern entscheidend, als die an diesem Tage vorhandenen Schulden hinsichtlich ihres Charakters als Dauerschulden (wie auch hinsichtlich ihrer Höhe) nach den Verhältnissen zu beurteilen sind, die an seinem Feststellungszeitpunkt -- hier dem 1. Januar 1962 -- vorlagen (Urteil des BFH I 18/62 U vom 19. Juni 1962, BFH 75, 225, BStBl III 1962, 349).
  • BFH, 13.12.1962 - IV 313/58 S

    Hinzurechnung von Steuerschulden als Dauerschulden bei der Berechnung des

    Das ergibt sich aus dem Stichtagsprinzips (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 18/62 U vom 19. Juni 1962, BStBl 1962 III S. 349, wonach für den Bestand und die Höhe der Dauerschulden, die bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes hinzuzurechnen sind, der Stichtag maßgebend ist, auf den der Einheitswert festgestellt wurde).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.11.1963 - 18/62   

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https://dejure.org/1963,2882
Generalanwalt beim EuGH, 05.11.1963 - 18/62 (https://dejure.org/1963,2882)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.11.1963 - 18/62 (https://dejure.org/1963,2882)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. November 1963 - 18/62 (https://dejure.org/1963,2882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Frau Emilia Barge, Witwe des Herrn Vittorio Leone gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • EU-Kommission

    Frau Emilia Barge, Witwe des Herrn Vittorio Leone gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft f

Verfahrensgang

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