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ArbG München, 19.07.2006 - 19a BV 349/05 |
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Verfahrensgang
- ArbG München, 19.07.2006 - 19a BV 349/05
- LAG München, 10.05.2007 - 3 TaBV 93/06
- BAG, 11.11.2008 - 1 ABR 68/07
Wird zitiert von ...
- LAG München, 10.05.2007 - 3 TaBV 93/06
Eingruppierungsmitbestimmung
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.7.2006 - 19 a BV 349/05 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Werkstudenten, die außerhalb ihrer Ausbildungsordnung im Betrieb der Antragsgegnerin gegen Entgelt beschäftigt werden, nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren, die Zustimmung des Antragsstellers zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, soweit dieses Entgelt nicht auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der für den Angestellten geltenden Gehaltsgruppe VII um 25 v. H. hinausgehend geregelt ist, solange diese Regelung im Betrieb der Antragsgegnerin angewendet wird und nicht ausdrücklich die Werkstudenten ausnimmt.