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   BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96   

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BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96 (https://dejure.org/1998,5668)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.1998 - 1Z RR 599/96 (https://dejure.org/1998,5668)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 1998 - 1Z RR 599/96 (https://dejure.org/1998,5668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Status der Sparkassenbeamten und Sparkassenangestellten in Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ansbach - 3 O 777/93
  • OLG Nürnberg - 4 U 1155/96
  • BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1998 Nr. 62
  • BayObLGZ 1998, 261
  • NZA-RR 1999, 331
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    e) Nach in der Literatur wohl h.M., die auch vom Bundesgerichtshof vertreten wird und der sich der Senat anschließt, hat das Revisionsgericht bei einer fehlerhaften Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff oder eine Generalklausel (wie § 626 Abs. 1 BGB ) die Möglichkeit, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen und unter den rechtlichen Tatbestand zu subsumieren, wenn weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind (BGH ZIP 1993, 1120/1123; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 565 Rn. 22; May, Die Revision, 2. Aufl., Rn. 231 ff., insbesondere Rn. 287; a.A. BAGE 58, 37/56; BAG NJW 1991, 1906/1908).

    Eine Abmahnung ist grundsätzlich bei verhaltensbedingten Kündigungen mit nachteiligen Auswirkungen nur im Leistungsbereich geboten, weil eine Kündigung regelmäßig als ultima rationicht erforderlich ist, solange erwartet werden kann, die Abmahnung werde den Arbeitnehmer/Dienstverpflichteten veranlassen, in Zukunft sein Fehlverhalten abzustellen (BAG NJW 1984, 1917/1919; NJW 1991, 1906 ; KR-Gemeinschaftskommentar/ Hillebrecht 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 96).

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    Eine Abmahnung ist grundsätzlich bei verhaltensbedingten Kündigungen mit nachteiligen Auswirkungen nur im Leistungsbereich geboten, weil eine Kündigung regelmäßig als ultima rationicht erforderlich ist, solange erwartet werden kann, die Abmahnung werde den Arbeitnehmer/Dienstverpflichteten veranlassen, in Zukunft sein Fehlverhalten abzustellen (BAG NJW 1984, 1917/1919; NJW 1991, 1906 ; KR-Gemeinschaftskommentar/ Hillebrecht 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 96).

    Bei Pflichtverletzungen, die zu einer Störung im Vertrauensbereich führen, bedarf es dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer Abmahnung nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen - etwa aufgrund einer unklaren Regelung oder Anweisung - annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (BAG NJW 1984, 1917/1919; DB 1984, 2702/2703), oder wenn das Arbeitsverhältnis durch die Vertragsverletzung noch nicht zu stark belastet ist und der Arbeitgeber damit rechnen kann, die Abmahnung werde künftig zu einem vertragsgerechten Verhalten führen (KR-Gemeinschaftskommentar aaO. Rn. 96 d).

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    Bei Annahme dieser generellen Eignung bedarf,es weiter der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG DB 1984, 2702 ; BB 1985, 1069; BAGE 58, 37/45 f).

    Bei Pflichtverletzungen, die zu einer Störung im Vertrauensbereich führen, bedarf es dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer Abmahnung nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen - etwa aufgrund einer unklaren Regelung oder Anweisung - annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (BAG NJW 1984, 1917/1919; DB 1984, 2702/2703), oder wenn das Arbeitsverhältnis durch die Vertragsverletzung noch nicht zu stark belastet ist und der Arbeitgeber damit rechnen kann, die Abmahnung werde künftig zu einem vertragsgerechten Verhalten führen (KR-Gemeinschaftskommentar aaO. Rn. 96 d).

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    Bei Annahme dieser generellen Eignung bedarf,es weiter der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG DB 1984, 2702 ; BB 1985, 1069; BAGE 58, 37/45 f).

    e) Nach in der Literatur wohl h.M., die auch vom Bundesgerichtshof vertreten wird und der sich der Senat anschließt, hat das Revisionsgericht bei einer fehlerhaften Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff oder eine Generalklausel (wie § 626 Abs. 1 BGB ) die Möglichkeit, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen und unter den rechtlichen Tatbestand zu subsumieren, wenn weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind (BGH ZIP 1993, 1120/1123; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 565 Rn. 22; May, Die Revision, 2. Aufl., Rn. 231 ff., insbesondere Rn. 287; a.A. BAGE 58, 37/56; BAG NJW 1991, 1906/1908).

  • BGH, 07.07.1998 - XI ZR 375/97

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einem Kreditinstitut und einem

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    c) Aus einem solchen Auskunftsvertrag haftet der Auskunftgeber bei schuldhaft unrichtiger Auskunft auf den Ersatz desjenigen Schadens, der durch das Vertrauen des Vertragspartners auf die Richtigkeit der Auskunft entsteht (BGH ZIP 1998, 1434 /1435; Palandt/Thomas BGB 57. Aufl. § 676 Rn. 7 und 7 a).

    Die Firma D-GmbH macht deswegen - dem Grunde nach mit Erfolg (BGH Urteil vom 7.7.1998 XI ZR 375/97) - gegen die Sparkasse gerichtlich eine Schadensersatzforderung auf der Grundlage der Bestätigung vom 18.5.1993 geltend.

  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    Bei Annahme dieser generellen Eignung bedarf,es weiter der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG DB 1984, 2702 ; BB 1985, 1069; BAGE 58, 37/45 f).

    Das gilt zunächst für die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers (BAG BB 1985, 1069; KR-Gemeinschaftskommentar/Hillebrecht 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 184e) sowie die bisherigen Leistungen und die Bewährung des Klägers im Betrieb (KR-Gemeinschaftskommentar aaO.; MünchKomm/Schwerdtner BGB 3. Aufl. 626 Rn. 53).

  • BayObLG, 20.02.1974 - BReg. 2 Z 54/73
    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    aa) Nach der insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht ist bei kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden die Vertretungsmacht der Vertretungsorgane, soweit ihnen nicht zugleich die Geschäftsführung obliegt, durch eine entsprechende Willensbildungsentscheidung des zuständigen Geschäftsführungsorgans bedingt (BayObLGZ 1952, 271/273; 1974, 81/84; 1974, 91/92; BayobLG BayVBl 1974, 24; NJW-RR 1986, 1080; BayVerfGHE 25, 27/43; ebenso auch BAG DB 1988, 56 für die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - im Gegensatz zu BAG NJW 86, 2271/2272; Krebs/Dülp Art. 5 SpkG Anm. VII.2).

    Auch aus dieser Annahme folgt aber nicht, daß ein ohne die danach erforderliche Anhörung gefaßter Beschluß über die Kündigung eines Vorstandsmitglieds in dem Sinne unwirksam wäre, daß dem gemäß diesem Beschluß die Kündigung erklärenden Verwaltungsratsvorsitzenden die Vertretungsmacht fehlte (vgl. BayObLGZ 1952, 271/273; 1974, 81/84, 91/92).

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    e) Nach in der Literatur wohl h.M., die auch vom Bundesgerichtshof vertreten wird und der sich der Senat anschließt, hat das Revisionsgericht bei einer fehlerhaften Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff oder eine Generalklausel (wie § 626 Abs. 1 BGB ) die Möglichkeit, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen und unter den rechtlichen Tatbestand zu subsumieren, wenn weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind (BGH ZIP 1993, 1120/1123; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 565 Rn. 22; May, Die Revision, 2. Aufl., Rn. 231 ff., insbesondere Rn. 287; a.A. BAGE 58, 37/56; BAG NJW 1991, 1906/1908).
  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    Teilweise unterfallen aber die in §§ 9 ff. des Dienstvertrages vom 14.12.1990 dem Kläger versprochenen Leistungen dem BetrAVG , soweit sie nämlich einem Versorgungszweck dienen (BAG BB 1980, 1671/1672 f.; AP § 7 BetrAVG Nr. 58; BGH WM 1981, 1344/1345 f.; Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. Einl.Rn. 12 f.); denn der Kläger fällt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BGHZ 77, 94/96 ff.; 233/236 ff.).
  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 181/80

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Angemessenheit einer

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1998 - 1Z RR 599/96
    Teilweise unterfallen aber die in §§ 9 ff. des Dienstvertrages vom 14.12.1990 dem Kläger versprochenen Leistungen dem BetrAVG , soweit sie nämlich einem Versorgungszweck dienen (BAG BB 1980, 1671/1672 f.; AP § 7 BetrAVG Nr. 58; BGH WM 1981, 1344/1345 f.; Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. Einl.Rn. 12 f.); denn der Kläger fällt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BGHZ 77, 94/96 ff.; 233/236 ff.).
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 81/77

    Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - Nutzung eines Uferstreifens -

  • BGH, 17.04.1997 - III ZR 98/96

    Verbindlichkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Bürgermeisters nach der

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 133/83

    Kündigung - Revisionszulassung - Einzelvertretungsmacht - Vertretungsmacht -

  • BGH, 16.10.1990 - XI ZR 165/88

    Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages aufgrund Erkundigung

  • BGH, 18.12.1997 - VII ZR 155/96

    Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Bürgermeisters als Vertreter der

  • BGH, 06.07.1970 - II ZR 85/68

    Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - Haftung aus vertragsähnlichem

  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 692/85

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schuldhafte

  • VerfGH Bayern, 29.02.1972 - 85-V-70

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BayObLG, 24.04.1986 - RReg. 1 Z 32/86

    Verwendung von originalen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen eines Architekten

  • BayObLG, 28.02.1974 - BReg. 2 Z 69/73
  • OLG Nürnberg, 05.03.2008 - 4 W 72/08

    Zulässiger Rechtsweg für die Haftung des Vorstandsmitglieds einer bayrischen

    Dieses Trennungsprinzip ergibt sich aus der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Bestellungsverhältnisses in Art. 11 Abs. 1 BaySpkG einerseits und des Anstellungsverhältnisses in Art. 12 Abs. 2 BaySpkG andererseits (Berg, Zur Haftung von Vorstandsmitgliedern der Sparkassen in Bayern, BayVBI. 2000, 385 - 395; BGH, Urt. v. 24.11.1980, II ZR 182/79, ZIP 1981, 45; BGH, Urt. v. 10.01.2000, II ZR 251/98, NJW 2000, 1864; BayObLG, Urt. v. 26.10.1998, 1Z RR 599/96, BayObLGZ 1998, 261).
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 132/98

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Angestellter eines Bayerischen Sparkasse

    Obwohl die Personalhoheit in einem solchen Fall trotz der Übertragung beim Gewährträger verbleibt, verlieren die personalrechtlichen Aufgaben ihren Charakter als Gewährträgerangelegenheiten; sie werden zu Angelegenheiten der Sparkassenverwaltung (Krebs/Dülp, Kommentar zum Bayerischen Sparkassenrecht, Art. 5 SpkG , Anm. V 2; vgl. inzwischen auch BayObLG Urteil vom 26. Oktober 1998 - 1Z RR 599/96 - BayOLGZ 1998 Nr. 62).
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