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   VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99   

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VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99 (https://dejure.org/1999,13754)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.11.1999 - 2 A 135.99 (https://dejure.org/1999,13754)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. November 1999 - 2 A 135.99 (https://dejure.org/1999,13754)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1994 - 25 B 1507/94

    Politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
    Die Grenze zwischen hochschulbezogenen politischen Fragestellungen und allgemeinpolitischen Äußerungen ist jedenfalls dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1995 S. 278 f. m.w.N.).

    Den Antragstellern ist vielmehr deswegen vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, weil jeder weitere künftige Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats durch die Antragsgegnerin ein das Grundrecht der Antragsteller beeinträchtigender abgeschlossener Vorgang ist, der im Verfahren der Hauptsache keiner Korrektur mehr zugänglich ist (OVG Münster NVwZ-RR 1995, 278, 279).

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
    Denn das Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen nicht lediglich davor, ohne rechtfertigenden Grund einem staatlichen Organisationszwang unterworfen zu werden; es verlangt auch, dass sämtliche Aufgaben des Pflichtverbandes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (dies bestätigend BVerwG, Urt. vom 12.5.1999 ? BVerwG 6 C 14.98 ? S. 10 des amtl. Abdrucks).
  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 10.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
    Denn eine nicht unmittelbar auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der verfassten Studentenschaft verletzt verfassungswidrig den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Freiheitsbereich der Mitglieder (BVerwG, Urt. vom 13.7.1979, E 59, 231, 238f., bestätigt durch den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 19.2.1992 ? 2 BvR 321/89, veröffentlicht bei Juris; BVerwG, Urt. vom 12.5.1999 ? BVerwG 6 C 10.98).
  • BVerfG, 19.02.1992 - 2 BvR 321/89

    Bestimmtheitserfordernis der Beschränkung der Studentenschaft auf das

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
    Denn eine nicht unmittelbar auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der verfassten Studentenschaft verletzt verfassungswidrig den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Freiheitsbereich der Mitglieder (BVerwG, Urt. vom 13.7.1979, E 59, 231, 238f., bestätigt durch den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 19.2.1992 ? 2 BvR 321/89, veröffentlicht bei Juris; BVerwG, Urt. vom 12.5.1999 ? BVerwG 6 C 10.98).
  • VG Berlin, 15.07.2002 - 2 A 136.99

    Verbot allgemeinpolitscher Äußerungen der Studentenschaft

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
    Die haben gegen die Studentenschaft am 16. September 1999 eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der sie für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Studentenschaft die Unterlassung allgemeinpolitischer, nicht hochschulbezogener Äußerungen der Studentenschaft begehren (VG 2 A 136.99).
  • OVG Berlin, 25.05.1998 - 8 SN 24.98
    Auszug aus VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
    Es genügt, wenn die Antragsgegnerin Beiträge mit allgemeinpolitischem Inhalt in ihren Druckerzeugnissen verbreitet (OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 ? OVG 8 SN 24.98).
  • VG Berlin, 17.08.1999 - 2 A 231.97
    Auszug aus VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
    Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 22. Januar 1998 (VG 2 230.97) und ihrem Urteil vom 17. August 1999 (VG 2 A 231.97) ausgeführt hat, ist die Ausübung eines allgemeinpolitischen Mandats durch die Studentenschaft einer Hochschule nicht von § 18 Abs. 2 BerlHG gedeckt;.
  • OVG Berlin, 04.05.2005 - 8 N 196.02

    Klagerecht der einzelnen Studierenden aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Tätigkeit

    Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör verletzt, indem es zur Begründung der Kompetenzüberschreitung durch die Beklagte auf "die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99), bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 22. September 2000 (OVG 8 SN 328.99), 17. April 2000 (VG 2 A 181.99) bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 27. April 2001 (OVG 8 L 30.00), 6. März 2001 (VG 2 A 121.00), 22. November 2001 (VG 2 A 95.01) und 22. Mai 2002 (VG 2 A 257.01) Bezug genommen hat.

    Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich schließlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung der Wiederholungsgefahr auf seine Feststellungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten (VG 2 A 135.99) Bezug genommen hat.

  • VG Berlin, 17.04.2000 - 2 A 181.99
    Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 5.000,-- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt.

    Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) wurde der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung für di Dauer der Mitgliedschaft der Vollstreckungsgläubiger in der Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin bis zu einer Entscheidung in der hauptsache (VG 2 A 136.99) untersagt, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.

  • OVG Berlin, 27.04.2001 - 8 L 30.00

    Vollstreckung eines gegen die Studentenschaft einer Universität im Wege

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  • VG Berlin, 01.11.2004 - 2 A 113.04

    Studentenschaft-Hyperlink

    Zuwiderhandlungen haben daher die Festsetzung von Ordnungsgeld zur Folge (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 23.11.1999 - VG 2 A 135/99, vom 22.11.2001 - VG 2 A 95/01 und vom 22.05.2002 - VG 2 A 257/01).
  • VG Berlin, 22.11.2001 - 2 A 95.01
    Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 10.000,-- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt.
  • VG Berlin, 22.05.2002 - 2 A 257.01
    Gegen die Vollstreckungsschuldnerin werden wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, allgemeinpolitische, nicht spezifisch hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt.
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